Nachträglich Beiordnung RA

  • Folgender Fall:
    Einem Kläger wird ab März 2006 PKH bewilligt. Ein RA ist bis zur Bewilligung nicht aufgetreten, so dass auch keine Beiordnung erfolgte.

    Im April 2006 tritt erstmals ein RA auf ohne jedoch jemals die Beiordnung zu beantragen.

    Nunmehr nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens legt der Anwalt eine Abrechnung über PKH-Gebühren vor.

    Kann in einem solchen Fall eine nachträgliche Beiordnung zum Zeitpunkt des ersten Auftretens überhaupt noch erfolgen?
    [oder kann ich die Festsetzung sofort ablehnen:gruebel:]

  • Wenn das Verfahren beendet ist, kann m. E. auch keine Beiordnung mehr erfolgen.
    Wenn Du den Antrag auf Festsetzung jetzt vorliegen hast ... würde ich zurückweisen. Ohne Grundlage keine Festsetzung.

  • Ich würde ihn anschreiben und fragen, ob er seinen Antrag zurücknimmt, weil er nicht beigeordnet ist und ihm somit keine Vergütung aus der Staatskasse zusteht. Entweder er nimmt gleich zurück, dann ist die Sache erledigt oder er beantragt die nachträgliche Beiordnung und die Akte geht zum Richter. Wird aber abgewiesen, weil Antrag zu spät gestellt.
    Übrigens geht hier ein Antrag nach § 11 RVG, weil ja die PKH nur bezüglich der GK greift.

  • Merci,

    trifft ganz meine Überlegungen.
    Ich hatte lediglich den Verdacht, dass es Rechtsprechung gibt, die bei bereits vorliegender grundsätzlicher PKH-Bewilligung eine fürsorgliche rückwirkende Beiordnung zulässt, weil der RA einen konkreten Antrag offensichtlich vergessen hat.

  • Im Prinzip schließe ich mich meinen Vorpostern an.

    Nur eine Überlegung: In einigen unserer Verfahren wird nachträglich (z.B. nach Abschluss des Klageverfahrens durch richterlichen Beschluss) festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren notwendig war (und i.d.F. entsprechende Kosten erstattungsfähig sind).

    Ist das vom Grundsatz nicht dasselbe wie eine nachträgliche Beiordnung ?

    Nicht dass ein falscher Eindruck entsteht: Ich halte nicht viel davon. Aber kategorisch ausschließen würde ich die Möglichkeit einer nachträglichen Beiordnung nicht. Ich habe das Problem auch eben mal geg**g*lt. Was konkretes kam nicht dabei raus, aber offensichtlich existieren zu diesem Problem diverse Veröffentlichungen, so dass zumindest von einer Mindermeinung auszugehen ist, die nachträgliche PKH-Bewilligungen für möglich hält.

  • Im Prinzip wie Beldel, nur dass ich im Hinblick auf die Überlegungen von Garfield abwarten würde, ob der Richter nicht doch noch beiordnet (bei uns übrigens nach Abschluß des Verfahrens nicht mehr!) ;)

  • Im Prinzip wie Beldel, nur dass ich im Hinblick auf die Überlegungen von Garfield abwarten würde, ob der Richter nicht doch noch beiordnet (bei uns übrigens nach Abschluß des Verfahrens nicht mehr!) ;)


    Höchstens wenn der Beiordnungsantrag übersehen wurde

  • Nur eine Überlegung: In einigen unserer Verfahren wird nachträglich (z.B. nach Abschluss des Klageverfahrens durch richterlichen Beschluss) festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Anwalts im Vorverfahren notwendig war (und i.d.F. entsprechende Kosten erstattungsfähig sind).

    Ist das vom Grundsatz nicht dasselbe wie eine nachträgliche Beiordnung ?




    Ähmm- das kann ich nur aus der Entwicklung des sozialgerichtlichen Verfahrens erklären.
    Früher (als alles besser war:strecker), konnte gegen einen Bescheid der Behörde unmittelbar Klage erhoben werden und es musste nicht das obligatorische Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
    Das bedeutete aber auch, dass die Kosten eines gleichwohl durchgeführten Widerspruchsverfahren häufig nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden. In diesem Fall wurde regelmäßig beantragt und vom Gericht entschieden, dass die Hinzuziehung eines Pbv. notwendig und damit dessen Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattungsfähig waren.

    Dies ist heute nicht meht erforderlich. Aufgrund Rechtsprechung wird die Notwendigkeit immer unterstellt, zumal immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

    Warum in euren Fällen die Richter diesen (aus meiner Sicht völlig unnötigen) Antrag noch entscheiden, kann ich nicht nachvollziehen.
    Handelt es sich vielleicht um Richter, die seit sehr langer Zeit schon in der Gerichtsbarkeit tätig sind und einfach immer so entscheiden, weil sie es schon immer so gemacht haben.


    Ich würde das aber nicht als nachträgliche (und dann sogar erstattungsfähige) Beiordnung sehen.

  • Ich würde aber dem RA nicht schreiben, dass er noch einen Antrag auf Beiordnung stellen könnte. Erst mal müsste er da selber drauf kommen und dann würde so ein Antrag nach Abschluss des Verfahrens erst gestellt bei uns auf alle Fälle zurückgewiesen werden und die Richter würden mich für bissel blöd erklären, solche Tipp`s zu geben.

  • Dies ist heute nicht meht erforderlich. Aufgrund Rechtsprechung wird die Notwendigkeit immer unterstellt, zumal immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.



    Ach was. Diese Rechtsprechung ist hier entweder unbekannt oder wird begürndet nicht angewandt. Es ergehen immer wieder entsprechende Richterbeschlüsse. Hast du zufällig eine konkrete Fundstelle ?

    Früher war alles besser ? Hm. Als es noch kein ALG-II gab, vielleicht...;)

  • Merci,

    trifft ganz meine Überlegungen.
    Ich hatte lediglich den Verdacht, dass es Rechtsprechung gibt, die bei bereits vorliegender grundsätzlicher PKH-Bewilligung eine fürsorgliche rückwirkende Beiordnung zulässt, weil der RA einen konkreten Antrag offensichtlich vergessen hat.



    Es gibt tatsächlich Rechtsprechung in diese Richtung. Betrifft aber nicht genau deinen Fall. Ich hatte mal (in ZV) einen PKH-Antrag - eingereicht durch einen Anwalt - ohne dass die Beiordnung ausdrücklich beantragt wurde. Habe also nur PKH bewilligt, ohne Beiordnung. Als er dann seine Vergütung abgerechnet hat, ist er mit div. Rechtsprechung gekommen, dass im Falle der PKH-Beantragung durch einen Anwalt automatisch auch immer eine Beiordnung gewollt ist, der Antrag ist also konkludent mitgestellt.
    Ob das aber in deinem Fall auch passt, wo ja offenbar die PKH erstmal ohne Anwalt beantragt wurde, glaube ich nicht.
    Da ich momentan Urlaub habe, kann ich dir die Fundstelle nicht nennen. Vielleicht suchst du mal unter juris Stichwort "nachträgliche Beiordnung".

  • Hoi Garfield,

    Ich zitiere als Beispiel: BSG, Urteil vom 12.07.1983 - S 9a RV s 3/82 (SozR 1300, Nr. 2, § 63 SGBX) und BSG, Urteil vom 22.03.1984 - S 11 RA 16/83 (SozR 1300, Nr. 3, § 63 SGBX).

    Siehe auch SGG-Kommentar von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Anm.: 5a und b zu § 193 und SGG-Kommentar von Henning Anm. 40ff zu § 193 SGG.


    Bei den Beklagten ist die Notwendigkeit im Grunde doch unbestritten.
    Insoweit kann ich festsetzen.

    Handelt es sich vielleicht um ein Sondergebiet (Kassenarztsachen oder sowas)?
    Hier bin ich völlig ohne Kenntnis der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (oh-Schande:oops:).



  • Ich glaube nicht. Mehr in Richtung AS (SGB II) und AL (SGB III), wenn ich mich richtig erinnere. Ich versuche, mal drauf zu achten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!