Unterhaltsfestsetzung bei laufendem Insolvenzverfahren

  • Hallo alle zusammen,

    ich stehe gerade ein bißchen auf dem Schlauch! :oops:
    Ich habe hier einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung vorliegen, der dem Schuldner schon übersandt wurde wegen evtl. Einwände, diese wurden aber nicht erhoben. Leider wurde mir die Akte nicht rechtzeitig wieder vorgelegt und mittlerweile ist über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden.:mad: Das Jugendamt hat daher nach Rücksprache den Antrag mittlerweile dahingehend abgeändert, dass nur noch der laufende Unterhalt, also ab 01.10.2007, festgesetzt werden soll. Bezüglich des rückständigen Unterhaltes werden sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Mein Problem ist nun: Kann ich den Unterhalt einfach so festsetzen? Denn normalerweise ruht ja gem. § 240 ZPO das Verfahren, aber hier handelt es sich ja um Unterhalt. Muss ich den Schuldner nochmal anhören? Hat auch der Insolvenzverwalter ein Recht auf Anhörung? :gruebel: Ich bin für jede Anregung dankbar.

  • Ich halte das vV in diesem Fall für unzulässig, weil das parallel laufende Insolvenzverfahren die Sachlage erschwert und eine Unterhaltsfestsetzung daher nicht mehr "vereinfacht" möglich ist.

    Ich würde dem Ast diese Meinung mitteilen (mit kurzer Stellungnahmefrist) und dann den Antrag mit Verweis auf den ordentlichen Klageweg als unzulässig zurückweisen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe von diesen Dingen nicht wirklich Ahnung, da ich vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht bearbeite.

    Da mich die Frage interessiert hat, habe ich mal in juris recherchiert.

    Nach OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. 4. 2003 - 16 UF 4/03 FamRZ 2004, 821 tritt für nach Insoeröffnung fällig gewordene Ansprüche keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO ein.

    Demnach könnte das vereinfachte Verfahren für diese Ansprüche betrieben werden.

    Laufendes Einkommen des Insolvenzschuldners ist nur insoweit Insolvenzmasse, als es den Pfändungsfreibetrag übersteigt.
    Eine Anhörung des InsVerw wird nichts schaden, und wenn es nur zu seiner Information ist.

  • also formal unzulässig ist das Verfahren bestimmt nicht; aber so wie Tommy schon sagt: der Praktiker weiß, daß das vV sowiese ins Klageverfahren übergeht, da kann man schon gleich Klage erheben

  • Ich denke, das vV ist zulässig, da die Unterhaltspflicht, aus dem pfandfreien Einkommen zu leisten ist. Eine Stellungnahme seitens des Ast. ist hier nicht nötig. So weit der Agg. sich nicht wehrt - was die meisten ja nicht tun, ist festzusetzen.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich wollt euch nur :dankeschosagen, für die Tipps, haben mir schon weitergeholfen, ich werde jetzt erst mal den InsoVerwalter den Sachstand schildern und fragen, ob seinerseits Einwände gegen die Festsetzung bestehen und dann den laufenden Unterhalt festsetzen, da das Jugendamt darauf besteht (trotz geringer Erfolgsaussicht).

  • ...da das Jugendamt darauf besteht (trotz geringer Erfolgsaussicht).



    Wieso geringe Erfolgsaussicht ?

    Der unpfändbare Teil eines etwaigen Arbeitseinkommens bleibt von der Insolvenz unberührt.



    Das stimmt natürlich, aber das Jugendamt vermutet, dass er nicht über 800,00 EUR verdient, er hat das aber gegenüber dem Jugendamt nicht nachgewiesen. Also vermute ich einfach mal, das nicht viel zu holen sein wird.:D

  • Unter Hinblick auf die in # 3 genannte Entscheidung und unter OLG Koblenz, Beschl. 20.12.2000, 9 WF 646/00, FamRZ 2002, 31 f. und Hollinger in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1589 BGB Rn. 103 m. w. N beabsichtige ich in einem mir vorliegenden vereinfachten Verfahren trotz Eröffnung des InsO-Verfahrens einen Unterhaltsfestsetzungsbeschl. zu erlassen.

    Gehe ich recht in der Annahme, da die Masse des InsO-Verfahrens ja nicht betroffen ist, eine Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner (pers.) ausreichend ist?
    Oder muss alternativ (oder ggf. zusätzlich) eine Zustellung an den Treuhänder erfolgen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also ich habe damals an den Antragsgegner zugestellt und dem Treuhänder eine Ausfertigung formlos zur Kenntnis übersandt, da ich denke, dass betreffend des laufenden Unterhalts, den ich festgesetzt hatte, nur der Antragsgegner beschwerdeberechtigt war. Aber informationshalber hat auch der Treuhänder den Beschluss bekommen, weil ich ihn ja auch während des Verfahrens angehört hatte.
    Die nicht festgesetzten Rückstände wurden ja sowieso vom Jugendamt im Insoverfahren angemeldet.

  • Ich frage mich, warum eine Unterhaltsfestsetzung im laufenden Verfahren nicht zulässig sein soll. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO können Unterhaltsgläubiger im laufenden Verfahren Unterhalt vollstrecken. Wie soll denn das ohne Titel funktionieren.

    Ich würde an den Schuldner zustellen und dem Treuhänder eine Abschrift formlos zukommen lassen.

  • Ich frage mich, warum eine Unterhaltsfestsetzung im laufenden Verfahren nicht zulässig sein soll. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO können Unterhaltsgläubiger im laufenden Verfahren Unterhalt vollstrecken. Wie soll denn das ohne Titel funktionieren.

    Ich würde an den Schuldner zustellen und dem Treuhänder eine Abschrift formlos zukommen lassen.

    Dem stimme ich jetzt nur eingeschränkt zu, weil für Neugläubiger der § 91 InsO analog gilt, und diese dann auch nicht vollstrecken dürfen *klugscheiß* :cool:
    Einzige Ausnahme bilden § 89 II 2 Inso (aber nur hinsichtlich der Differenz zwischen § 850 d und c ZPO) und die Abgabe der e.V.

    Also würde ich auch einen Titel schaffen, der bringt aber nur was, wenn Arbeitseinkommen vorhanden ist.

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