Kosten - Gebühr für Beschwerdeverfahren - 4302 oder 3500 VV RVG

  • Kann mir vielleicht jemand helfen?

    Der Rechtsanwalt hat vollumfängliche Vollmacht im Strafverfahren. Auf eine Beschwerde von ihm gegen eine richterliche Beschlagnahme von Gegenständen, hebt das Landgericht den Beschlagnahme-Beschluss hierzu auf und bestimmt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Landeskasse trägt. Einige Zeit später wird das ganze Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt ohne weitere Kostenentscheidung.

    Jetzt beantragt der RA die Wahlverteidigergebühr 4302 RVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Diese gilt lt. Vorbemerkungen des Abschnitts 3 doch nur für einzelne Tätigkeiten, oder? Hier hat er aber vollumfänglich vertreten.
    M.E. müsste er aber für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 3500 VV RVG beantragen, oder? Richtet sich dann der Beschwerdewert nach dem Wert der beschlagnahmten Gegenstände? Hier handelte es sich um diverse Computertechnik und CDs.

  • Hast Du den Bezirksrevisor schon angehört? Bevor ich mir irgendwelche Gedanken mache, höre ich erst einmal an.

    OLG Schleswig, Beschl. 14. 07. 2005, 1 Ws 285/05
    AGS 2005, 444 = RVGreport 2006, 153
    Ist der Rechtsanwalt in einem der in Nr. 4200 VV RVG genannten Verfahren beauftragt, erhält er für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 4.2 VV RVG die Gebühren der Nr. 4200 f. VV RVG. Für die Anwendung der Gebühren der Nr. 4204 f. VV RVG ist kein Raum.

  • Aus einer meiner letzeten Akte:

    Dem Antrag kann nur teilweise entsprochen werden, da im vorliegenden Verfahren nur die anlässlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden.
    Dem Verteidiger erwächst für ein Beschwerdeverfahren in Strafsachen keine gesonderte Gebühr, denn das Beschwerdeverfahren gehört zum jeweiligen Verfahrensabschnitt.


    Hier ist eine Verfahrensgebühr nach VV4104 RVG entstanden, ausgehend von einer Mittelgebühr von ….. EUR kann diese Gebühr gem. § 14 RVG um …… EUR nebst der Mehrwertsteuer erhöht werden. Auslagen sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

  • So ganz spontan aus dem Bauch heraus würde Nr. 3500 VV RVG nicht anwenden - wie wäre denn die Überleitung auf die Anwendung des Teil 3 in einem Strafverfahren ?!? Falls die Beschlagnahme Strafcharakter hat, kommt evtl. Nr. 4142 VV RVG in Betracht ? Auf die schnelle hab im Kommentar noch gefunden, dass die gesamte Tätigkeit des Verteidigers - auch in einem evtl. Beschwerdeverfahren - durch die Gebühren nach Abschnitt 4.1 abgegolten ist. Nur falls die Beschwerde alleiniger Gegenstand der Beauftragung ist, kommen die Nr. 4300 ff VV RVG in Betracht (RMOLK, RVG/Houben, VV RVG Vorbemerkung 4.1 Rn. 3).
    Aber wenn die Landeskasse die Kosten zu erstatten hast, kannst Du doch eh erst mal den / die Bezirksrevisor/in anhören ;-).

  • Bevor ich den Bezirksrevisor anhöre, prüfe ich alles vor. Wenn die beantragte Gebühr nicht einschlägig ist, fordere ich den Antragsteller zur Berichtigung auf und dann lege ich es erst dem Revisor vor. Die Revisoren sind doch ziemlich überlastet bei uns.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!