Terminsgebühr PKH?

  • Hallo und einen schönen guten Morgen,

    ich habe einen komischen Sachverhalt hier. Ein Anwalt vertritt unter Bewilligung von PKH eines ortsansässigen Anwalts einen Insolvenzverwalter.

    Es wurde terminiert. Der Prozessbevollmächtigte sitzt in Köln genauso wie der Mandant, also der Insolvenzverwalter. Der Termin findet in Kassel statt. Der Termin wurde dann in Untervollmacht von einem Anwalt aus einer Niederlassung in Frankfurt des Insolvenzverwalters( nicht des Prozessbevollmächtigten) wahrgenommen.

    Kann der Prozessbevollmächtigte jetzt eine Terminsgebühr gegen die Staatskasse abrechnen? Oder ist dies verboten, da er den Termin nicht wahrgenommen hat?

    Der unterbevollmächtigte Anwalt in der Niederlassung in Frankfurt des Insolvenzverwalters will dem Prozessbevollmächtigten jetzt die Terminsgebühr in Rechnung stellen. Der Prozessbevollmächtigte will dann die gegenüber der Staatskasse abgerechnete Terminsgebühr an den unterbevollmächtigten Anwalt auskehren!

    Ist diese Vorgehensweise wirklich korrekt? Ich habe Bedenken, ob dies gesetzeskonform ist.

    Was meint ihr?

  • Auch der im Wege der PKH beigeordnete RA kann sich in einem Termin vertreten lassen. Die Vergütung kann der Vertretene und nicht der Verteter beanspruchen. Mithin kann der PKH-Anwalt gegenüber der Staatskasse auch die Terminsgebühr abrechnen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der im Termin aufgetrene Anwalt ausdrücklich als Terminsvertreter im Wege der PKH beigeordnet wurde. Dies ist aber hier offensichtich nicht der Fall.

    Wie die Abrechnung unter den Anwälten aussieht, ist nicht mehr Sache des Gerichts.

  • Wenn der beigeordnete RA nicht beim Termin war, kann er auch keine Gebühr dafür bekommen. Pech gehabt, würde ich sagen..... :teufel:



    Da bin ich mir nicht so sicher. Ich denke, der beigeordnete RA kann die Terminsgebühr bekommen. Der UBV hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse, weil er nicht beigeordnet ist, aber der PV schon.
    Wegen der Einschränkung im PKH-Beschluss (nur Kosten für einen ortsansässigen RA) bekommt der RA keine Reisekosten und auch keine Mehrkosten für die Beauftragung zweier RA aus der Staatskasse erstattet. Aber die Kosten eines ortsansässigen RA - auch die volle Terminsgebühr - bekommt er, weil ja der Termin stattgefunden hat. Er kann sich dort durchaus auch vertreten lassen.

  • Wenn der beigeordnete RA nicht beim Termin war, kann er auch keine Gebühr dafür bekommen. Pech gehabt, würde ich sagen..... :teufel:



    Da bin ich mir nicht so sicher. Ich denke, der beigeordnete RA kann die Terminsgebühr bekommen. Der UBV hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse, weil er nicht beigeordnet ist, aber der PV schon.
    Wegen der Einschränkung im PKH-Beschluss (nur Kosten für einen ortsansässigen RA) bekommt der RA keine Reisekosten und auch keine Mehrkosten für die Beauftragung zweier RA aus der Staatskasse erstattet. Aber die Kosten eines ortsansässigen RA - auch die volle Terminsgebühr - bekommt er, weil ja der Termin stattgefunden hat. Er kann sich dort durchaus auch vertreten lassen.



    danke euch!

    @ beldel

    ich hätte nicht gedacht, dass er die Terminsgebühr abrechnen kann, obwohl er gar nicht im Termin war, sondern sich - ohne dass PKH für den Unterbevollmächtigten erteilt worden wäre - vom Unterbevollmächtigten vertreten lassen kann und trotzdem die Terminsgeb. bekommt.

    hast du ne stelle im Kommentar dafür?

  • Es steht nirgends im Gesetz oder im Komentar, dass im Verfahren ausschließlich der beigeordnete RA tätig werden darf. Bei größeren Kanzleien ist es üblich, dass auch mal ein anderer als der beigeordnete RA zum Termin geht, wenn der beigeordnete RA gerade nicht kann. Das ist kein Grund für eine Terminverlegung. Nur abrechnen und das Geld aus der Staatskasse beanspruchen kann ausschließlich der beigeordnete RA. Er kann alle im Verfahren entstandenen Kosten bekommen, soweit sie von der PKH erfasst sind. Das Gericht prüft nicht, wer im Termin war sondern nur, ob ein Termin stattgefunden hat und ob ein RA für die PKH-Partei anwesend war. Wenn der beigeordnete RA einen anderen RA in Vertretung geschickt hat und es dadurch zu Mehrkosten gekommen ist, ist das ein Problem des RA oder des Mandanten und interessiert das Gerichrt nicht.

  • Es steht nirgends im Gesetz oder im Komentar, dass im Verfahren ausschließlich der beigeordnete RA tätig werden darf. Bei größeren Kanzleien ist es üblich, dass auch mal ein anderer als der beigeordnete RA zum Termin geht, wenn der beigeordnete RA gerade nicht kann. Das ist kein Grund für eine Terminverlegung. Nur abrechnen und das Geld aus der Staatskasse beanspruchen kann ausschließlich der beigeordnete RA. Er kann alle im Verfahren entstandenen Kosten bekommen, soweit sie von der PKH erfasst sind. Das Gericht prüft nicht, wer im Termin war sondern nur, ob ein Termin stattgefunden hat und ob ein RA für die PKH-Partei anwesend war. Wenn der beigeordnete RA einen anderen RA in Vertretung geschickt hat und es dadurch zu Mehrkosten gekommen ist, ist das ein Problem des RA oder des Mandanten und interessiert das Gerichrt nicht.




    es ist aber kein Vertreter in der eigenen Kanzlei zum Termin gegangen. Der Mandant also der InsV, der vertreten wurde, hat einfach in seiner Niederlassung in FFM jemanden beauftragt dahin zu gehen in unserem Einverständnis.

  • Dieses Thema hatten wir schon mal!!
    Die Terminsgebühr kann ausgezahlt werden. Ich habe mir das auch ausgedruckt und sehe auf Wunsch gerne nochmal nach!

  • Dazu vielleicht:
    BGH 12. Zivilsenat v. 23.06.2004, XII ZB 61/04
    1. Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.
    2. Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.

  • @Anton79:
    In dem Fall muss der Mandant für die Mehrkosten, die durch die Beauftragung des zweiten RA entstanden sind, selber tragen. Der beigeordnetet RA haftet dafür nicht. Auf die Erstattung der PKH-Vergütung hat das keinen Einfluss.

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