Nachlasspfleger und nachlassgerichtliche Genehmigung

  • [...]
    In welcher Form kann er die Nachweise erbringen?

    Würde euch wie mein Vorredner geschrieben hat, Zustellungsurkunde (Auftraggeber Nachlasspfleger) an den Käufer ausreichen?
    Und wie kann der Zugang an den NL-Pfleger nachgewiesen werden? Nachlassakte einsehen?

    Ist im Kaufvertrag die Einholung der nachlassgerichtlichen Genehmigung und deren Bekanntgabe an den Notar enthalten? Fallls ja, würde ich folgende Alternativen vorschlagen:

    1. Nachbeurkunden der Doppelvollmacht und erneute Eigenurkunde des Notars über die Bekanntmachung an den Erwerber als Vertreter des NLP und Entgegennahme als Vertreter des Erwerbers oder
    2. Nachbeurkunden einer Vollmacht(+Auftrag) an den Notar, dem Erwerber die Genehmigung des NLG dem Erwerber z.B. per Einschreiben mitzuteilen...


    Falls nein, müsste die Genehmigung des NLG dem NLP erneut erteilt werden und der Nachweis der Bekanntmachung (am besten GV) an den Erwerber erbracht werden...


    Im Kaufvertrag ist folgender Passus enthalten:
    "Die Beteiligten beauftragen den Notar die nachlassgerichtliche Genehmigung einzuholen. Genehmigungen werden allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam mit ihre Eingang beim amtieren Notar".

    Dieser Passus ist laut Schöner/Stöber 16. Auflage Rdnr. 3738 unzulässig.


    Danke für die Tipps!
    Ich muss zwar grdsl. immer alle Mittel aufführen, wie die ZwVfg zu beheben ist, aber das geht ja doch auch etwas weit wenn ich ausdrücklich eine Nachbeurkundung der Doppelvollmacht anfordere. Ich denke ich halte meine erneute ZwVfg etwas offener. Bin gespannt was kommt.

  • Beide Eigentümer sind verstorben, die Ehefrau zuerst - der Ehemann wurde zu 1/2 Erbe, zu 1/2 unbekannte Erben, danach der Ehemann - nur unbekannte Erben. Es gibt zwei Nachlasspfleger für die jeweils unbekannten Erben. Eintragen soll ich aktuell die AV.

    Die Urkunde enthält folgende Doppelvollmacht: Die Erschienen ermächtigen den beurkundenden Notar die Genehmigung und die Mitteilung des Erschienen zu 1. (bzw. zu 2.) und den von ihm Vertretenen gemäß 1829 (1) 2 BGB betreffend die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages mit Wirkung für sämtliche Beteiligteentgegenzunehmen und die den Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie diese Entgegennahme auf der Ausfertigung dieses Vertrages bzw. auf dem Genehmigungsbeschluss zu vermerken.

    Die Empfangnahme und die Mitteilung, sollen durch die Einreichung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift dieser Urkunde mit der beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbeschlusses zu den Grundakten als bewirkt gelten. ...

    Es liegen mir vor: Jeweils eine Ausfertigung der Urkunde verbunden mit jeweils einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss. Einmal mit einem einfachen (Zusendungs)Schreiben des Nachlasspflegers an den Notar (Eingangsstempel Notariat ist da - nicht unterschrieben). Einmal mit einem einfachen (Zusendungs)Schreiben der anderen Nachlasspflegerin an den Notar (Eingangsstempel Notariat ist da - unterschrieben) + zusätzlich an das Notariat durch GV zugestellte Genehmigung des Nachlassgerichts.

    Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 3740, sagt, dass nach Eingang der Genehmigung des Familien/Betreuungsgerichts (hier: Nachlassgericht) beim Doppelbevollmächtigten dessen innerer Wille, die Genehmigung sich selbst als dem Vertreter des Vertragsgegners mitzuteilen, nach außen hin erkennbar in Erscheinung treten muss. Dies kann in der Weise geschehen, dass auf der für das Grundbuchamt bestimmten Beschlussausfertigung (bzw. Vertragsurkunde) vom Doppelbevollmächtigten ein entsprechender Vermerk beigesetzt wird und die Unterlagen sodann von ihm beim Grundbuchamt eingereicht werden. Es dürfte sogar genügen, wenn der Bevollmächtigte einfach die Vertragsurkunde mit der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses des Familien/Betreuungsgerichts beim Grundbuchamt einreicht und damit seine Willensentschließung bekundet, von der gerichtlichen Genehmigung Gebrauch zu machen.
    Da die Ansichten über diese Frage aber nicht voll übereinstimmen, empfiehlt Schöner/Stöber, den vorerwähnten besonderen Vermerk auf die Urkunde anzubringen.


    Mir gefällt der fehlende Vermerk nicht - wie handhabt ihr das?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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