Antrag für Teilung eines Grundstückes

  • Hallo, ich bitte um Eure Mithilfe.
    Im Grundbuch eingetragen sind die Flurstücke 310 und 311 unter der Nr. 2.
    Antrag des Notars: Das erworbene Grundstück 335 soll dem Flurstück 311 (das bereits im Eigentum des Erwerbers steht) gem. § 890 Abs. 2 BGB zugeschrieben werden.
    Frage: Ist hier der Antrag auf Teilung des Grundstückes Nr. 2 mit enthalten ober benötige ich einen neuen Antrag der Eigentümer ?
    Oder kann die Notarin aufgrund der im Vertrag erhaltenen Vollmacht "Anträge der Beteiligten zu ergänzen" einen Antrag auf Teilung stellenl?

  • Ich würde mich zunächst mal rückversichern, dass überhaupt die BV 2 geteilt werden soll.

    Ich hatte auch schon vergleichbare Fälle, bei denen aber dann immer die Zuschreibung zur gesamten BV 2 gewollt war und nur übersehen wurde, dass da nicht nur ein Flurstück (hier das 311) gebucht ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, Ulf.
    Zuschreibung zum gesamten BV 2 geht nicht; es fehlt gemeinsame Grenze (310 und 311 liegen örtlich auseinander - Zerlegung erfolgt vor langer Zeit aufgrund "Auflosung der Überhaken."

  • Du spielst auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO an, nehmen ich an (hier i.V.m. § 6 Abs. 2 GBO).

    Darin ist aber von Grundstücken die Rede, die aneinander grenzen sollen. Grundstücke sind hier BV2 und das neue Flurstück. M.E. reicht es daher völlig, wenn eines der bisher unter BV2 gebuchten Flurstücke an das neue Grundstück grenzt.

    Das würde ich daher nicht als Problem ansehen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Auflosung der Überhaken."


    Was ist das denn? Habe ich ja noch nie gehört. :gruebel:

    Zur eigentlichen Frage: M.E. ist in dem Antrag auf Bestandteilszuschreibung zu einem der beiden Flurstücke auch der Teilungsantrag des Eigentümers zu sehen. Ich würde keinen weiteren Antrag verlangen.

    Life is short... eat dessert first!

  • "Auflosung der Überhaken."


    Was ist das denn? Habe ich ja noch nie gehört. :gruebel:


    Das waren große Grundstücke mit einer Flurstücksbezeichnung, die durch einen Weg, Fluss pp mit eigener Flurstücksbezeichnung durchschnitten wurden. Links und rechts von Weg pp. war das große Flurstück mit einem Überhaken gekennzeichnet, als Verweis, dass eine Teilfläche des Grundstücks mit der selben Flurstücksnummer existiert.
    Die Überhakengrundstücke passen allerdings nicht mehr in das neue Computerprogramm des Katasteramts und wurden daher aufgelöst und unter einer eigenen Flurstücksnummer erfasst. Bei unserem Grundbuchamt ca. 5.000 VN. Wir kabbern noch immer dran.

  • Hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall und habe telefonisch einen Teilungsantrag verlangt. Da kam raus, dass gar keine Teilung sondern eine Zuschreibung zur gesamten BVNr. gewollt ist.
    Ich würde mich also auf jeden Fall beim Notar rückversichern, ob auch wirklich die Teilung gewollt ist. Wenn ja, dann könntest Du ja evtl. auch einen Aktenvermerk machen und eintragen. Ansonsten würde mir der Antrag des Notars über die Vollmacht auch ausreichen.

  • Du spielst auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO an, nehmen ich an (hier i.V.m. § 6 Abs. 2 GBO).

    Darin ist aber von Grundstücken die Rede, die aneinander grenzen sollen. Grundstücke sind hier BV2 und das neue Flurstück. M.E. reicht es daher völlig, wenn eines der bisher unter BV2 gebuchten Flurstücke an das neue Grundstück grenzt.

    Das würde ich daher nicht als Problem ansehen.



    Also m.E. reicht es nicht, wenn nur eines von mehreren unter einer BV Nr. gebuchten Flurstücken an das zuzuschreibende grenzt. Ich hatte nach Änderung der GBO insoweit mal eine Erinnerung provoziert und das LG hat meine Rechtsauffassung bestätigt. Die Zuschreibung zur ganzen BV Nr. geht nur dann, wenn letzlich alle darin enthaltenen Flurstücke direkt zusammen liegen. Eine gemeinsame Grenze ist nicht erforderlich, aber es müsste später auch die Flurstücksverschmelzung machbar sein.

    Also wenn Flurstücke A-B-C unter einer Nr. gebucht sind, darf D zugeschrieben werden, wenn A an B grenzt, B an A und C grenzt und D an C grenzt.

    Grenzen nur B und C aneinander und liegt A ganz wo anders (andere Flur) müssten B und C erst abgeschrieben werden damit D ihnen zugeschrieben werden kann.

    M.E. ist dafür ein gesonderter Teilungsantrag und die TG nach Nds. BauO erforderlich.

  • Also m.E. reicht es nicht, wenn nur eines von mehreren unter einer BV Nr. gebuchten Flurstücken an das zuzuschreibende grenzt. (...)

    Also wenn Flurstücke A-B-C unter einer Nr. gebucht sind, darf D zugeschrieben werden, wenn A an B grenzt, B an A und C grenzt und D an C grenzt.

    Grenzen nur B und C aneinander und liegt A ganz wo anders (andere Flur) müssten B und C erst abgeschrieben werden damit D ihnen zugeschrieben werden kann.


    Finde ich unlogisch und sehe dafür auch keine Grundlage im Gesetz (oder der Kommentierung).

    Zum einen spricht der Gesetzestext von "Grundstück" und "Grundstück" im Rechtssinne ist alles, was im BV unter der selben Nr. eingetragen ist.

    "Grundstück" ist also A und B und C insgesamt. Wenn nun D an C grenzt, grenz es an das Grundstück lfd. Nr. 2.

    Zum anderen:
    Wie will man begründen, dass praktisch das nicht angrenzende Flurstück A bei einer Bestandteilszuschreibung zu BV2 erst abgeschrieben werden muss, während bei keiner Bestandteilszuschreibung niemand die Abschreibung des nicht angrenzenden Flurstücks A verlangt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die interessante Diskussion, hat mir geholfen. Eventuell kann ich noch etwas aus der Historie beitragen:

    Die historischen Überhakenflurstücke zeigen uns, was die geistigen Urväter des Grundbuch- und Katasterwesens wollten: Es sollte als Grundstück gebucht werden, was örtlich und wirtschaftlich zusammen gehört (Werthaltigkeit). Dass es dabei in Form der Überhakenflurstücke eine geringfügige örtliche Trennung gab, war unbeachtlich. Auch ein großes Ackergrundstück, dass von einem Weg oder einem Bach (mit eigener Flurstücksnummer) durchtrennt war, wurde als zusammengehörig gesehen, und schon deshalb nicht mit zwei besonderen Flurstücksnummern versehen. Wir hatten also den idealen Zustand von örtlichem, wirtschaftlichem, katastertechnischem und rechtlichem Zusammenhang, denn im BV erschien ja nur ein Flurstück.

    Seit der Auflösung der Überhakenflurstücke ist das leider vorbei, aber es musste wohl sein, angeblich, weil das ALK-Softwaresystem die Überhakenflurstücke nicht abbilden konnte. Eventuell konnte eine Anwendungssoftware den Anforderungen der Fachleute nicht gerecht werden. Aber wahrscheinlich hatte deren Auflösung auch ernstere Gründe. Mir sind Fälle bekannt, in denen Überhakenflurstücke durch weitere Grenzziehungen in mehr als 2 oder 3 Einzelflächen zerlegt worden waren. Hier musste man sie auflösen, weil die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Katasterkarte verloren gegangen war.

    Heute sind aus diesen ehemaligen Überhakenflurstücken jeweils 2 (oder mehr) Einzelflurstücke geworden. Und die sind wohl jedes für sich rechtsfähig, was auch Probleme beinhalten kann.

    Abschließend könnte man vielleicht sagen: Grundstücke, die eine geringfügige örtliche Unterbrechung besitzen, kannte das Grundbuchrecht in Form der Überhakenflurstücke schon immer. Eine solche geringfügige örtliche Unterbrechung sollte auch kein Hindernis sein, eine Vereinigung / Bestandteilszuschreibung einzutragen. Und bitte nicht wundern, wenn eine Vermessungsbehörde hier örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang bescheinigt. Der örtliche Zusammenhng darf auch geringfügig unterbrochen sein, denn der wirtschaftliche Zusammenhang ist das Entscheidende. Besteht er, darf auch der rechtliche Zusammenhang im BV hergestellt werden.

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