Dingliche Zinsen Sicherungshypothek

  • Im GB ist eine Sicherunsghypothek eingetragen, vollstreckbar nach § 800 ZPO, gemäß Bewilligung Notar usw.
    Jährliche Zinsen sind nicht eingetragen worden, gemäß notarieller Urkunde aber mit 10% p.a. fällig.
    Kann man diese trotzdem in der Zwansgversteigerung geltend machen unter Bezugnahme auf die Bewilligung?
    Ich gehe eher davon aus, dass der Notar hier einen falschen Antrag auf Eintragung gestellt hat. Dieser spricht leichtsinnig von der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese gilt doch nicht für dingliche Zinsen in der Zwangsversteigerung, oder?

  • Zinsen müssen ausdrücklich im Grunbuch eingetragen sein, keine Bezugnahme möglich... dann sinds wohl leider keine Zinsen RK 3!

  • Wenn es sich um eine Höchstbetragssicherungshypothek handelt, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet und im Grundbuch nicht gesondert verlautbart (§ 1190 Abs.2 BGB). Die Rechtsnatur der Zinsen als Nebenleistungen wird hiervon allerdings nicht berührt (RGZ 131, 289, 295).

    Geht es dagegen um eine "normale" Sicherungshypothek i.S. des § 1184 BGB, so hätten die Zinsen ausdrücklich eingetragen werden müssen. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist insoweit nicht möglich (§ 1115 Abs.1 BGB). Danach gäbe es im vorliegenden Fall materiellrechtlich überhaupt keinen dinglichen Zinsanspruch, der in der betreffenden Rangklasse im ZwVStVerf angemeldet werden könnte. Es verbleibt somit bei der schlechterrangigen Geltendmachung des schuldrechtlichen Zinsanspruchs aus dem Darlehensvertrag.

  • Zitat von AG MT2

    Zinsen müssen ausdrücklich im Grunbuch eingetragen sein, keine Bezugnahme möglich... dann sinds wohl leider keine Zinsen RK 3!


    Zinsen sind doch in Rangklasse 4 oder??:gruebel:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Haftetet denn ein Grundstück für ein an sich unverzinsliches Recht nicht immer Kraft Gesetzes (§ 1118 BGB ) für die gesetzlichen Zinsen?
    Die müßte man doch dann geltend machen können - allerdings nicht ab Bewilligung, sondern frühestens ab Eintragung. Berücksichtigt werden würden sie aber dann nur auf Anmeldung, da nicht grundbuchersichtlich.

  • Schwache Erinnerung:
    Die gesetzlichen Zinsen (zu meiner K-Zeit 4%) bedürfen nicht der Eintragung; wohl aber der Anmeldung zum Verfahren. Müsste an sich immer noch gelten, da lasse ich aber lieber die aktuell besser Informieten ran.

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