Alles anzeigenWas meinst du mit Ausfertigungsfehler?
Wenn nicht eine Urkundenkopie für die Ausfertigung verwendet wird, sondern ein Ausdruck, müssen beim Ausfertigen an der Stelle der Unterschriften die Namen der Unterschreibenden eingetippt werden. Dabei passieren halt manchmal Fehler. Da fehlt dann zB "A. Schulze", obwohl A. Schulze unterschrieben hat. Das lässt sich dann durch eine berichtigte Ausfertigung beheben.
Um das Thema nochmals aufzugreifen:
Ich habe eine Unterschriftsbeglaubigung vom Bevollmächtigten.
Dazu schreibt der Notar, dass dieser aufgrund Vollmacht, die bei Beglaubigung in Ausfertigung vorlag, handelt.
Dazu fügte er eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht bei.
In der Vollmacht selbst steht, dass der Vollmachtgeber erschienen ist. Jedoch fehlt seine handschriftliche Unterschrift.
Allerdings steht am Ende der Vollmacht: "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: der Name des Vollmachtgebers (allerdings abgetippt, nicht handschriftlich)"
Ist diese Vollmacht trotz fehlender, handschriftlicher Unterschrift für mich ausreichend, um die Vollmacht des Bevollmächtigten nachzuweisen? (so verstehe ich nämlich den Beitrag von Kai)
Über Urteile oder Kommentarstellen wäre ich auch dankbar.
Eindeutig: Ja es ist eine wirksame Ausfertigung. Zu Zeiten, als man noch keinen Kopierer hatte, war das die einzig möglich Art, eine Ausfertigung oder begl. Abschrift herzustellen.