Zuschlag und gleich Auflassung

  • Hallo.

    Ich habe ein Ersuchen des ZV-Gerichts und bereits einen Weiterveräußerungsvertrag des Erstehers vorliegen. Normalerweise würde ich ja erst den Ersteher eintragen und dann den nächsten Vertrag bearbeiten.
    Jetzt weist mich das ZV-gericht in einem Zusatzschreiben darauf hin, dass der Ersteher bereits einen weiteren Vertrag geschlossen hat (der, der mir schon vorliegt), und dass der Käufer sogleich in das Grundbuch eingetragen werden soll ( es ist also sozusagen keine Zwischeneintragung gewollt).
    Hm, muss ich mich nun an das Ersuchen halten, denn das enthält ja das Ersuchen auf Eintragung des Erstehers, oder kann ich das ganze wie eine Kettenauflassung behandeln, wie es ja gewollt ist und worauf mich das ZV-Gericht extra hinweist? Warum der Ersteher das so wil,, keine Ahnung......
    Oder ist die Eintragung des Erstehers zwingend für den Erwerb durch ZV und eine Voreintragung kann nicht ausgenommen werden....... :gruebel:


  • Oder ist die Eintragung des Erstehers zwingend für den Erwerb durch ZV und eine Voreintragung kann nicht ausgenommen werden....... :gruebel:



    NEIN ! Der Ersteher erwirbt das Eigentum durch Zuschlagsbeschluss, § 90 ZVG. Seine Eintragung ist insoweit nur GB-Berichtigung.
    Ob du auf die Zwischeneintragung verzichten kannst - ich glaub, das war schonmal Thema.
    Ich frage mich nur grade: Hast du bereits ein erledigungsreifes Umschreibungsersuchen der K-Abt. UND die Voraussetzungen für die Eintragung des Käufers ?

  • Ich habe keine Lust, das jetzt nachzuschlagen, kann aber, wenn ich mich nicht sehr irre, im Ergebnis besätigen, dass es keiner Zwischeneintragung bedarf.

    Ich vertrat nämlich vor geraumer Zeit wegen Sachmängelhaftung den Käufer eines Objekts, der dieses vom Ersteher kaufte, welcher nicht eingetragen war. Soweit ich mich erinnere, was das kein Problem.

  • Wenn man aber den Ersteher nicht einträgt, hängt dann das Ersuchen nicht unerledigt in der Luft? Oder soll das Schreiben der K-Abt. als Rücknahme gewertet werden?

  • Wenn man aber den Ersteher nicht einträgt, hängt dann das Ersuchen nicht unerledigt in der Luft? Oder soll das Schreiben der K-Abt. als Rücknahme gewertet werden?



    Ehrenwerter Gedanke, aber das Versteigerungsgericht ist doch ausdrücklich mit der Nichteintragung einverstanden.... Im Übrigen wird das Eruschen ja vollzogen durch Löschung ZVG-Vermerk und nicht übernommener Rechte.

    Also ich seh kein Problem...

  • Bauer / v.Oefele (RN 48 zu § 38 GBO) verlangt grundsäzlich den Vollzug des Ersuchens vor der Bearbeitung weiterer Verfügungen des Erstehers. Hierzu wird sich auf § 130 III ZVG berufen.
    § 130 III ZVG soll verhindern, dass der Ersteher nach dem durch den Zuschlagsbeschluss erfolgten materiell-rechtlichen Eigentumserwerb den Rang und die Realisierbarkeit eventuell nach § 128 ZVG zu bestellender Sicherungshypotheken beeinträchtigt. Das Grundbuchamt darf derartige Eintragungsanträge des Erstehers oder Dritter im Grundbuch nicht vollziehen, aber auch nicht zurückweisen oder eine Zwischenverfügung erlassen, sondern hat diese im Verfahren solange nicht zu behandeln, bis ein nach § 130 I gestelltes Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im Grundbuch vollzogen ist (LG Gera, Beschluss vom 19.03.2002 - 5 T 65/01)


    Da Du hier das Ersuchen schon vorliegen hast und somit sichergestellt ist, dass keine Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG eingetragen werden, könnte man den Verzicht des Erstehers auf seine Voreintragung aus Kostengründen u.U. für zulässig erachten. Allerdings erwirbt der Käufer dann nicht vom eingetragenen Ersteher und kann sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Auch kann das Versteigerungsgericht sein Ersuchen nicht in einem Nebenschreiben abändern. Ich würde daher das Ersuchen vollziehen. Wenn die Parteien die Kosten der Zwischeneintragung sparen wollen, hätte der Ersteher seine Rechte aus dem Meistgebot an den Käufer abtreten müssen. Dann wäre diesem der Zuschlag unmittelbar erteilt worden.

  • In diesem Fall ist Käufer die Tochter des Erstehers, weiß also davon. Mir liegen alle weiteren Unterlagen vor, habe mich halt auch nur gefragt, ob ich den Zusatz des ZV-Gerichts so werten kann, also als "Einverständnis" auf den Verzicht der Voreintragung.
    Aber dann werde ich es wohl so machen,
    vielen Dank !

  • Allerdings erwirbt der Käufer dann nicht vom eingetragenen Ersteher.



    Den Einwand verstehe ich nicht; der Ersteher ist zwar (noch) nicht eingetragen, aber nichtsdestotrotz erwirbt doch der Käufer von ihm.

    Im Übrigen an die GB-Kollegen: was würdet Ihr denn beim Verzicht auf die Voreintragung des Erstehers als Eintragungsgrundlage angeben? Zuschlag und Auflassung oder nur letztere?

  • @ Jörg: Genau das wollte ich eben noch schreiben :D....

    Ich werde dann "aufgrund ZB vom... und Auflassung vom....." eintragen, weil ich es zB. bei Auflassung nach Erbfall genauso mache. Da trage ich auch "gem. Erbschein vom.... und Auflassung vom.... " ein, obwohl die Auffassungen ja da sehr unterschiedlich sind.

  • @ Jörg: Genau das wollte ich eben noch schreiben :D....

    Ich werde dann "aufgrund ZB vom... und Auflassung vom....." eintragen, weil ich es zB. bei Auflassung nach Erbfall genauso mache. Da trage ich auch "gem. Erbschein vom.... und Auflassung vom.... " ein, obwohl die Auffassungen ja da sehr unterschiedlich sind.


    So handhabe ich es auch :daumenrau

  • Hallo, Ich habe ähnliches Problem mit § 130 III

    Im Grundbuch liegt bereits ein Antrag ( KV Ersteher - Verkäufer und Käufer)
    Ersteigert wurde das Grdst. 2016 bis heute liegt kein Ersuchen vor ( UB fehl noch laut Aussage Zwangsverst. - gericht).

    Muss ich den Antrag jetzt evtl. noch jahre liegen lassen bis mal was kommt oder gibt es eine Zurückweisungsmöglichkeit ?

  • Man könnte beim Notariat mal telefonisch nachfragen, ob überhaupt noch Interesse an der Eintragung besteht.

    LG Darmstadt vom 04.11.1986, 5 T 954/86

    Der Antrag auf Eintragung einer bewilligten Grundschuld darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der noch nicht als Eigentümer eingetragene Ersteher die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht beigebracht hat.“

  • Der Link führt nicht zur Entscheidung des LG Darmstadt vom 04.11.1986, 5 T 954/86

    Da hast du recht. Die Fundstelle ist im Dassler/Schiffhauer falsch angegeben. Richtig "MDR" statt "Rpfleger". Wird nur nicht jeder haben. Die Begründung wird aber dieselbe sein, wie im Kommentar, nämlich dass der § 130 Abs. 3 ZVG keine zeitliche Begrenzung enthält -> Alles kommt zu dem, der warten kann.

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