Vollstreckung von Ordnungsgeld/-haft im Ausland

  • Ich habe hier den Fall, dass gegen eine italienische Firma ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (zu vollstrecken am GF der Firma), verhängt wurde. Ich habe leider keine Ahnung, wie ich das jetzt in Italien vollstrecken kann. Geht das überhaupt? Wer übernimmt ggf. die Kosten für Übersetzungen, Zustellungen, Gerichtsvollzieher (gibts sowas in Italien?),.... Ich habe die Akte dem Richter gem. § 5 Abs. 2 RpflG vorgelegt und jetzt mit dem Vermerk "Wir wenden nur deutsches Recht an, alles andere ist Frage der Rechtshilfe" gem. § 5 Abs.3 RpflG zurückbekommen. Das hilft mir natürlich überhaupt nicht weiter.

    Hat zufällig jemand Lösungsvorschläge??

  • Muß in Zivilsachen so eine Vollstreckung nicht regelmäßig die Gegenpartei betreiben . . . die bekommen auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung und dürfen dann gucken, was sie damit erreichen können . . . ;)

    Ich kenne die Vollstreckung von Zwangsgeldern durch das Gericht nur in Familiensachen, in Zivilsachen wäre mir das einigermaßen neu :gruebel:

    Was hast Du denn wirklich für einen Fall :confused:

  • Hilft Dir das?
    Verordnung 2201/2003
    Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.

    Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Antrag ist an das in Ein Gericht für den Antrag suchen angegebene Gericht zu richten.

  • Wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot in einer einstweiligen Verfügung (es geht um Markenrecht) wurde das Ordnungsgeld verhängt. Das Gericht vollstreckt sowas normalerweise immer, schließlich geht das Ordnungsgeld auch auf unsere Konten... Aber wie man sowas im Auslang macht, weiß ich halt leider nicht.

  • Wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot in einer einstweiligen Verfügung (es geht um Markenrecht) wurde das Ordnungsgeld verhängt. Das Gericht vollstreckt sowas normalerweise immer, schließlich geht das Ordnungsgeld auch auf unsere Konten... Aber wie man sowas im Auslang macht, weiß ich halt leider nicht.



    schau mal hier vielleicht hilft Dir das.

  • @Himmel: Danke für den Link!

    Der OG-Beschluß müßte also für in Italien vollstreckbar erklärt werden. Ich hab jetzt gerade gelesen, dass es sich dabei um ein einseitiges Antragsverfahren des Gläubigers handelt. Also gleich meine nächste Frage: wer ist hier der Gläubiger, also antragsberechtigt? Mache ich das, weil ich für die Vollstreckung zuständig bin, oder muß der Antragsteller(vertreter) das beantragen? Und wer übernimmt die ganzen Kosten, die dadurch entstehen?

  • @ Moderatoren: Kann das mal jemand zu den Auslandssachen schieben?

    @ Waldschrat: Die O-Haft kann meines Wissens nach im Ausland nicht vollstreckt werden. Bzgl. O-Geld - viel Spaß (und Erfolg). ;)

  • Ich hab die Akte jetzt erst nochmal dem Richter vorgelegt, er möge mir seinen Vermerk doch bitte noch etwas erläutern, da mir nicht klar ist, wie die Vollstreckung im Ausland funktionieren soll. Bin ja mal gespannt, was ich für eine Antwort bekomme....

    Über die Erfolgsaussichten mache ich mir da lieber gar nicht erst Gedanken, sonst bin ich nur frustriert.

  • Ich hab die Akte jetzt erst nochmal dem Richter vorgelegt, er möge mir seinen Vermerk doch bitte noch etwas erläutern, da mir nicht klar ist, wie die Vollstreckung im Ausland funktionieren soll. Bin ja mal gespannt, was ich für eine Antwort bekomme....




    berichte dann doch mal, wie das gelaufen ist.... vielleicht mach ich das mit meinem Zwangsgeld in viva espana dann auch *g....


    @ Himmel: Wo find ich denn diese Verordnung 2201/2003? Mein Zwangsgeldbeschluss muss ja sicher auch für vollstreckbar erklärt werden....

  • Kann der Antragstellervertreter eigentlich darauf bestehen, dass das Ordnungsgeld/-Haft vollstreckt wird? Der hat sich nämlich ganz schön aufgeregt, weil in einem Parallelverfahren mehrere verjährt sind und jetzt will er unbedingt, dass das Gericht alles, was nur irgendwie möglich ist, unternimmt, um die Vollstreckung durchzuführen. Hat er da wirklich einen Anspruch drauf, oder regt der sich einfach auf, weil die ganzen schönen Ordnungsgeldbeschlüsse (fast) nichts bringen?

  • Eine abschließende Lösung haben wir hier bis jetzt noch nicht, aber es sieht so aus, als müssten sich die Kammervorsitzenden darum kümmern, dass da irgendwas im Ausland vollstreckt wird. Es muß nämlich irgendwer einen RA hier bei uns beauftragen, der dann wiederrum einen RA im Ausland mit der Vollstreckung des Ordnungsgeldes beauftragt. Weil das Land aufgrund der zu erwartenden sehr hohen Kosten kein Interesse an der Vollstreckung hat (so der BezRev), müsste der Ast die ganzen Kosten als Vorschuß zahlen.

    Sobald ich eine endgültige Lösung habe, werd ich die hier posten....

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