• Ich kenn zufälligerweise die Arbeitsweise des Richters, der schon mal hier beim AG auch Richter war.

    Aber; ich werde über die Entscheidung bei Gelegenheit berichten.


  • Ich sehe hier keinen wirtschaftlichen Vorteil für den Verein bzw. eine Wirtschaftlichkeit.

    Genauso gut könnte auch der Verein für seine Veranstaltungen immer eine Gaststätte (gern auch die gleiche) anmieten. Der entsprechende Wirt hätte dann auch immer den Vorteil, Getränke und Speisen an die Vereinsmitglieder verkaufen zu können.

    Ist das nicht bei jedem Verein so?

    Und was ist mit dem Eigentümer eines Tümpels, der einen Angelsportverein gründet und an den Verein verpachtet?
    Der hat ja auch wirtschaftliche Vorteile, nämlich Pachteinnahmen.
    Außerem betreibt der Mann womöglich einen Kiosk am Tümpel!

    Muss der Verein eigentlich überhaupt angeben, in welchen Gebäude er seine Mitgliederversammlungen abhält?

  • Danke für die schnellen Antworten.
    Ich habe mir schon gedacht, dass es leider noch keine Entscheidung vom LG gibt.
    Die jetzige Konstellation, dass der Betreiber der Diskothek im Vereinsvorstand bzw. bei den Gründungsmitgliedern nicht mehr auftaucht, macht die Sache für mich nicht einfacher, da auch ich für die Vereinsmitglieder an sich keinen wirtschaftlichen Aspekt sehe.
    Mal schaun, was draus wird...





  • Letzteres muss er nicht.

    Hinsichtlich des Beispiels mit dem verpachteten Tümpel liegt natürlich für den Eigentümer des Tümpels ein wirtschaftliches Interesse vor (Erzielung von Pachteinnahmen, ggf. noch von Verkaufserlösen aus dem Kioskbetrieb).

    Jedoch hat der Verein m. E. keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Nutzung des Tümpels als Pächter, so dass ein entsprechender Pachtvertrag nicht zu einer Wirtschaftlichkeit des Vereins führen würde.

  • Hallo miteinander!

    Jetzt nach 11 Monaten und 3 Tagen nach der Vorlage hat die Beschwerdekammer des Landgerichts sich entschieden:

    Ich habe von meine Bedenken wegen der Wirtschaftlichkeit des Verein abzusehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung zugrundezulegen, das der Verein ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB ist.

    Ich habe jetzt den Raucherverein eingetragen.


  • Ich habe von meine Bedenken wegen der Wirtschaftlichkeit des Verein abzusehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung zugrundezulegen, das der Verein ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB ist.

    Ich habe jetzt den Raucherverein eingetragen.



    Jetzt, wo das Rauchverbot gelockert werden soll, brauchst Du ihn auch nicht mehr eintragen. ;)


  • Ich habe von meine Bedenken wegen der Wirtschaftlichkeit des Verein abzusehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung zugrundezulegen, das der Verein ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB ist.

    Ich habe jetzt den Raucherverein eingetragen.



    Jetzt, wo das Rauchverbot gelockert werden soll, brauchst Du ihn auch nicht mehr eintragen. ;)


    Gut so, denn in Hamburg soll nichts gelockert werden, sondern das Verbot absolut ohne Ausnahmen eingeführt werden, so soll es sich auch auf den gesamten Konzessionsbereich einer Gaststätte erstrecken, also auch auf die Plätze im Freien. Also auf, massenweise Rauchervereine gründen!

  • Stefan wollt ich auch gerade schreiben, aber mein Besuch hat das hinausgezögert. In der Tat versucht man in Hamburg das Rauchverbot noch zu verschärfen. Wann war noch gleich die nächste Wahl?

  • Ich bin mal gespannt, wann das Ordnungsamt, das in diesem Verfahren ein Gutachten erstellt hat, die nichtöffentlichen Mitgliederversammlungen genau unter die Lupe nimmt.

    :gehaess:

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