Herausgabe auf Antrag, wenn kein Verzicht auf Rücknahme ?

  • Der Hinterleger hat einen Vollstreckungsbescheid seines Steuerberaters über eine Forderung von 6.500,00 € vorgelegt. Aufgrund der Ansprüche aus diesem VB hat der Steuerberater die Herausgabe sämtlicher Steuerunterlagen verweigert und sein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend gemacht. Um die Herausgabe der Unterlagen zu erreichen, wurde von dem Schuldner ein entsprechender Geldbetrag gemäß § 273 Abs. 3 i.V.m. § 232 Abs. 1 BGB hinterlegt. Auf die Rücknahme hat er nicht verzichtet.Empfangsberechtigte: Steuerberater und Hinterleger.
    Nun beantragt der Insolvenzverwalter des Schuldners die Herausgabe des hinterlegten Betrages unter Hinweis darauf, dass auf die Rücknahme des Betrages nicht verzichtet worden sei.
    Ist in diesem Fall die Herausgabe nur auf Antrag möglich gemäß Bülow/Schmidt HinterlO, 4. Aufl., Anhang zu § 13 Rdn. 1 oder ist doch noch die Zustimmung des Steuerberaters erforderlich ? :(

  • Da es sich um eine Sicherheitsleistung handelt, ist die Zustimmung des Steuerberaters erforderlich. Dieser hat ein Pfandrecht an dem hinterlegten Betrag, s. Bülow/Schmidt Anhang zu § 13, Rd-Nr. 32 ff insbes. Rd-Nr. 36.

  • § 376 BGB.

    Ich will nicht ketzerisch sein, ich hätte die Hinterlegung nicht angenommen. Im Schuldverhältnis stehen sich gegenüber der eine Part als Schuldner der Beratungsleistung (erfüllt) und der andere Part als Schuldner des Honorars (nicht erfüllt). Das ist der Fall des § 273 I BGB. Solange das Honorar nicht gezahlt wird, kann der StB die Beratung verweigern.
    Grundsätzlich sind diese gegenseitigen Ansprüche quasi "Zug um Zug"-Ansprüche. Das ist der Sache einfach immanent. Der zu Beratende wird nicht zahlen, bevor die Beratungsleistung erbracht ist. Das ist zumindest stillschweigend auch so vereinbart.

    Hier wird wegen eines Nebenanspruches - Herausgabe der Papiere - hinterlegt. Der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen. Der Herausgabeanspruch wird fällig mit der Zahlung des Honorars. Diese ist nicht erfolgt. Also steht einem fälligen Anspruch ein nicht fälliger gegenüber. Keine "Aufrechnungslage", kein § 273 III BGB.

    Die Insolvenz mal beiseite gelassen:
    Welche Folge hat die Annahme der Hinterlegung im Falle der Vollstreckung des VB: Keine.
    Will der Schuldner des VB die Vollstreckung durch Hinterlegung abwenden, muss er bei Gericht entsprechende Abwendungsanträge stellen. Kommt er damit durch, kann er nochmals hinterlegen ("gegen Sicherheitsleistung eingestellt"). Eine Hinterlegung kann doch nicht zwei Herren dienen.

  • Ist auf Rücknahme nicht verzichtet, kann in allen Fällen die Rückforderung verlangt werden.
    Dem kann der andere begegnen, indem er die Hinterlegung annimmt, z. B. gegenüber der HL-Stelle die Herausgabe der hinterlegten Sicherheit verlangt (stärkste Form der Annahme).

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