Schön. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Einigung mit ihr über eine Alternativberechtigung (Wohnungsrecht für A und ein weiteres (neues, aber inhaltsgleiches) aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht für sie) von der nachfolgenden Bewilligung (Sukzessivberechtigung) abweicht.
Wohnrecht: Ersatz bei Zerstörung
-
-
Oder man hat sie zur Beurkundung auch der Einigung mitgenommen, weil es keinen dinglichen Vertrag zugunsten Dritter gibt.
-
Nun ist ausdrücklich klargestellt, dass die Vereinbarungen zum Innenverhältnis und die Sukzessivberechtigung nicht Inhalt des Rechts und nur schuldrechtlich vereinbart sein sollen.
-
Demnach doch so, wie im Fall des OLG Karlsruhe.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!