Mal wieder Säumniskosten

  • Die Verfahrensgebühr kann nicht zu den Kosten der Säumnis gehören, da sie so oder so entstanden ist. Ich würde aufgrund der KGE die Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. gegen die Klägerin festsetzen. Der Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse ist zurückzuweisen.
    Eine Terminsgebühr ist für den Beklagten nicht entstanden, da er keine Tätigkeiten entfaltet hat, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. Der Beklagtenvertreter hätte dann den Termin, auf den das VU ergangen ist, zumindest wahrnehmen müssen.

  • Ich würde aufgrund der KGE die Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen und Mwst. gegen die Klägerin festsetzen.

    Einen solchen Antrag habe ich ja leider nicht vom Beklagten-Vertreter. Er will von der Klägerin nur eine 1,2 Terminsgebühr :( (zzgl. Auslagen und Mwst.). Oder würdest Du den Antrag dann so auslegen, dass er ja eine 1,3 Verfahrensgebühr bekommen könnte (und somit ja weniger als möglich beantragt) und daher "antragsgemäß" festsetzen ?!?

  • Ach so - nee, soweit geht die Liebe dann bei mir doch nicht....:) Aufgrund der expliziten Anträge gegen die Klägerin und die Landeskasse würde ich keinen Austausch der Gebühren vornehmen.
    Den Antrag auf Festsetzung der 1,2 Terminsgebühr pp. gegen die Klägerin würde ich zurückweisen, da eine Terminsgebühr nicht entstanden ist (weder gegen die Klägerin noch gegen die Landeskasse s.o.).
    Der Antrag gegen die Landeskasse wäre insgesamt auch zurückzuweisen, da die Verfahrensgebühr gegen die Klägerin geltend zu machen wäre und eine Terminsgebühr auf Beklagtenseite nicht entstanden ist.
    Insofern geht die Kostenentscheidung hinsichtlich der Säumniskosten m.E. ins Leere......:gruebel:

  • Ach so - nee, soweit geht die Liebe dann bei mir doch nicht....:) Aufgrund der expliziten Anträge gegen die Klägerin und die Landeskasse würde ich keinen Austausch der Gebühren vornehmen.

    :D Gut, so sehe ich das nämlich auch. Ich finde diesen Austausch (auch wenn wohl möglich) ziemlich blöd. Dann können die Anwälte ja gleich schreiben, dass wir bitte festsetzen mögen, was wir für richtig halten ... Obwohl, manchmal wäre das gar nicht schlecht :teufel:

  • :gruebel: So, da muss ich mich auch mal einklinken. Meine KGE lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei gemäß § 269 III ZPO auferlegt, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versäumnisurteil vom ... entstanden sind. Diese trägt die Landeskasse, da das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist." (warum letzteres erschließt sich mir nicht so ganz :oops:, ist aber ja auch egal). Die beklagte Partei rechnet jetzt einmal die 1,2 Terminsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. gg. die Klägerin ein und als "Kosten der Säumnis" die Verfahrensgebühr und eine 0,5 Terminsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. gegen die Landeskasse. :confused: Das ist ja wohl so nicht ganz richtig. Nach dem Versäumnisurteil hat ein Dezernatswechsel bei den Richtern stattgefunden und der "Neue" meinte, dass der Klage kein Rechtsschutzbedürfnis zugrundeliegt und daher Klagrücknahme angeregt. Dies hat die Klägerin auch getan. Nun kam es zu der o. g. KGE. Mangels weiterem Termin dürfte doch auch keine weitere Terminsgebühr (1,2) entstanden sein. Dann könnte ich aber wohl doch die 0,5 Terminsgebühr zzgl. Auslagen u. MwSt. gegen die Landeskasse festsetzen (natürlich nicht die Verfahrensgebühr, die würde ich gegen die Klägerin festsetzen - zzgl. Auslagen und MwSt, hier jedoch ohne jeglichen TG). Gerichtskosten sind in diesem Fall wurscht, die Klägerin genießt Gerichtskostenfreiheit. Seht Ihr das auch so oder stehe ich irgendwo auf dem Schlauch. (ich hoffe, der Sachverhalt ist einigermaßen verständlich).

    ich häng mich hier mal dran:

    Meine KGE lautet ähnlich, nämlich: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Staatskasse auferlegt werden, weil die Säumnis der Beklagten unverschuldet war, und wird ihres Einspruchsrechts für verlustig erklärt, §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO."

    zum SV: Mahnbescheid, Widerspruch, schriftliches Vorverfahren, Beklagter zeigt rechtzeitig Verteidigungsabsicht an und beantragt Klageabweisung. Dies wird vom Gericht übersehen und es ergeht VU nach 331 Abs. 3 ZPO. Es folgt Einspruch, Zahlung, Erledigungserklärung beider Parteien und Einspruchsrücknahme.

    Kl-V. beantragt 1,3 VG, 0,5 TG, PP.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten? Eine weitere 1,2 TG ist ja nicht entstanden, worin sie hätte aufgehen können. Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? Ich steh' auf dem Schlauch :(

  • Man könnte hier natürlich stumpf damit argumentieren, dass kein Termin stattgefunden hat, in dem die Beklagtenseite eigenverschuldet säumig war, also fällt zumindest die 0,5 TG weg. Eine volle 1,2 TG ist auch nicht entstanden.

    Fraglich ist hier aber, ob es nicht eventuell einen Termin gegeben hätte, wenn das Gericht die Klageerwiderung nicht übersehen hätte. Wenn man von dem Verfahrensablauf wie geschildert ausgeht (nach Einspruch Zahlung und Erledigung), dann macht das erstmal nicht den Eindruck, als wäre es da noch zu einem Termin gekommen.

    Und auch vom reinen Wortlaut her klingt es ziemlich merkwürdig, wenn die Beklagte die Kosten der Säumnis ausdrücklich nicht zu tragen hat und dann im KfB eine Gebühr für ein Versäumnisurteil gegen de Beklagte tituliert wird.

    Ich würde dem Anwalt da glaube ich nur die 1,3 VG, Auslagen und USt zusprechen.

    LG Philipp

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