Wir haben folgendes Problem und hätten gerne ein paar Meinungen:
Mutter hat ihren Grundbesitz im Wege der Schenkung auf ihre Tochter übertragen. Eigentumswechsel ist vollzogen.
Nunmehr wird der Übertragungsvertrag geändert:
"Die Mutter erhält das Recht, die Rückübertragung der mit Vertrag vom .... UR Nr....... übertragenen im Grundbuch von ..... verzeichneten Grundstücke jederzeit ohne Angabe von Gründen auf sich zu verlangen."
Die Eintragung einer Vormerkung wird bewilligt und beantragt.
Geht das?
Rückauflassungsvormerkung
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giko11 -
12. Februar 2008 um 14:25
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Weshalb sollte das nicht zulässig sein?
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Weshalb sollte das nicht zulässig sein?
Mangels konkretem Anspruch? -
Die Berechtigte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückübereignung verlangen.
Was soll daran nicht konkret sein?
Das ist doch völlig eindeutig. Einzige Voraussetzung für die Rückübereignungsverpflichtung des Eigentümers ist eben das einseitige Verlangen der Berechtigten. -
Die Berechtigte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückübereignung verlangen.
Was soll daran nicht konkret sein?
Das ist doch völlig eindeutig. Einzige Voraussetzung für die Rückübereignungsverpflichtung des Eigentümers ist eben das einseitige Verlangen der Berechtigten.
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Ich denke mal giko11 hat deswegen Bedenken weil sowas nicht jeden Tag vorkommt. Gut ungewöhnlich ist es schon und man könnte auch nachfragen warum jemand den Überlassungsvertrag in dieser Weise ändert aber das hat das GBA nicht zu interessieren. Die Vertragsteile wollen das so, die Voraussetzungen für die Eintragungen liegen offensichtlich auch vor und dass die Rückübereignung hier unbedingt sein soll wirkt sich (wie von juris schon gesagt) auf die Zulässigkeit nicht aus.
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Das macht aus dem Eigentumsübergang eine Leihe, die ist nicht eintragungsfähig.
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Wie bitte?
Das Eigentum geht über und dann geht es eben wieder zurück. Weshalb sollte das unzulässig sein? Die Beteiligten können schuldrechtlich vereinbaren, was sie wollen und wenn sich daraus ein Übereignungsanspruch ergibt, dann ist er auch vormerkungsfähig.
Im übrigen kommt der besagte Rückübertragungsgrund schon mitunter vor, allerdings nicht isoliert als einziger, sondern als einer von mehreren. -
Wie juris2112 auch Spiegelberger, Die Rückabwicklung der vorweggenommenen Erbfolge, MittBayNot 2000, S. 1 ff., insbesondere S. 8, zum freien Widerrufsrecht.
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[quote='MWSAD','RE: Rückauflassungsvormerkung denke mal giko11 hat deswegen Bedenken weil sowas nicht jeden Tag vorkommt.
So ist es!
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Jetzt wird eingetragen.:) -
Voraussetzung für die Sicherbarkeit eines bedingten schuldrechtlichen Anspruchs durch Vormerkung ist lediglich, dass für den Verpflichteten des Anspruchs (hier also die Eigentümerin) eine Bindungswirkung besteht. Dies ist hier der Fall. Giko 11 stört sich vermutlich daran, dass die Entstehung des bedingten Rückauflassungsanspruchs hier vom Willen der Vormerkungsberechtigten abhängig sein soll. Dies wurde offenbar tatsächlich früher als Hindernis gesehen (vgl. Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdnr. 1489). Hier handelt es sich jedoch um einen bedingten Anspruch, bei dem für den Eintritt der Bedingung das Verhalten des Berechtigten (Geltendmachung des Anspruchs) maßgebend ist. Solche Ansprüche sind vormerkungsfähig, vgl. Schöner pp. a.a.O.
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[quote='MWSAD','RE: Rückauflassungsvormerkung denke mal giko11 hat deswegen Bedenken weil sowas nicht jeden Tag vorkommt.
So ist es!
Vielen Dank für die Rückmeldungen. Jetzt wird eingetragen.:)
Na dann bis zum nächsten Mal;) -
Weshalb sollte das nicht zulässig sein?
Sorry, Verwechslung meinerseits.
Interessant dazu auch
BUNDESGERICHTSHOF vom 20.2.2003 IX ZR 102/02 -
Ich habe folgende Frage:
Mir liegt ein Tauschvertrag zwischen A und B vor, im Zuge des Vollzugs soll "zur Sicherung des Rückübertragungsrechts des A..." eine Rückauflassungsvormerkung für A eingetragen werden (Bewilligung und Antrag). "Der Erschienen zu 2 (B) ist verpflichtet, das ihm zugewendete Grundstück an A unentgeltlich zurückzuübertragen, wenn dieser es durch schriftliche Anzeige, die jederzeit erfolgen kann, verlangt." Weitere Angaben, wann und evtl. unter welchen Bedingungen A ein Rückübertragungsrecht hat sind in der Urkunde nicht enthalten. Ist dies bestimmt genug? -
Ich will mal so sagen:
Die Berechtigte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückübereignung verlangen.
Was soll daran nicht konkret sein?
Das ist doch völlig eindeutig. Einzige Voraussetzung für die Rückübereignungsverpflichtung des Eigentümers ist eben das einseitige Verlangen der Berechtigten.
Ich hätte keine Bedenken. -
Okay, danke.
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Hatte eine ähnliche Sache. Da war es formuliert:
kann die Rückübertragung INSBESONDERE aus folgenden gründen verlangen
1.
2.
3. wichtiger Grund
Ich habe es wegen Nichteinhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht eingetragen und von unserem OLG Recht bekommen. -
Was ich auch für richtig halte. Das bloße Wollen des Berechtigten ist bestimmbar, ein "wichtiger Grund" dagegen nicht so ohnes Weiteres.
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