• Ich will doch darauf hinaus, dass man es in Deinem Fall vielleicht ebenso machen kann. Denn die Sachverhalte und Interessenlagen sind doch absolut vergleichbar (Man sieht, dass ich gerade 50 Klausuren Methodenlehre korrigiert habe ;)).



    Warum muss ich dann darunter leider? :D

    Hattest Du noch keinen solchen Fall? Das kann ich mir doch gar nicht vorstellen.

  • Der Vorschussgeber rückt in den Rang des aus dem Vorschuss gedeckten Massegläubiger ein, insoweit also § 55 InsO, die Prozesskosten,
    lt. H/W/F 2. Auflage, § 2 VerVO

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Vorschussgeber rückt in den Rang des aus dem Vorschuss gedeckten Massegläubiger ein, insoweit also § 55 InsO, die Prozesskosten,
    lt. H/W/F 2. Auflage, § 2 VerVO



    Und denen glaubst Du ;)?

    Im Übrigen wollte ich Rainer doch nur helfen. Wobei ich nur einen Fall hatte, indem die Vorschusszahlung relevant geworden wäre. Die Gläubiger haben mich, wie schon gesagt, nur mit großen Augen angesehen. Die Lösung von dem Ganzen war dann die Tatsache, dass in der Berufungsinstanz kein Gerichtskostenvorschuss nötig ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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