Und warum sieht sich der Anwalt in keinem Interessenkonflikt?
Weil er ja aus sicherer Quelle bereits weiß, daß sich das (seine Besoldung weiter beziehende) Gericht zurückziehen wird.
Und warum sieht sich der Anwalt in keinem Interessenkonflikt?
Weil er ja aus sicherer Quelle bereits weiß, daß sich das (seine Besoldung weiter beziehende) Gericht zurückziehen wird.
Und warum sieht sich der Anwalt in keinem Interessenkonflikt?
Weil er ja aus sicherer Quelle bereits weiß, daß sich das (seine Besoldung weiter beziehende) Gericht zurückziehen wird.
Die Frage ist deshalb auch schon im Ausgangsfall aufgetaucht. Ich stelle mir das gerade aus der Sicht des Vertreters vor.
Im Prinzip konnte er bei Annahme des Mandats (die Parteien streiten ja außergerichtlich schon länger) nicht wissen, dass es mal zu einem Verfahren mit meiner Zuständigkeit kommen würde. Daher sehe ich nicht, dass er hätte dieses Mandat von vorneherein ablehnen müssen.
Ich sehe die Frage auch aus der Sicht meines Vertreters und möchte da nicht unnötig Arbeit "abwälzen". Andererseits möchte ich aber auch nicht, dass mir das Verfahren bzw. der Zuschlag platzt, weil ich die persönliche Verbindung nicht offengelegt habe. Selbstverständlich würde ich dieses Verfahren genauso neutral behandeln wie jedes andere, aber ich fürchte, das sollte ich einfach nicht riskieren.
ZitatDas Verfahren kann von meinem Vertreter XYZ durchgeführt werden.
Meine eigentliche Frage betrifft den o.g. Zusatz. Gehört das rein? Vermute nicht, auch wenn das wirklich der Vertreter nach dem GVP ist.
Ich würde daher wohl eher meine Selbstablehnung pinseln und den Richter entscheiden lassen. Wie weiter vor ja schon steht, geht es (nur) um die Vermeidung eines Anscheins und nicht um Dich persönlich. Wer dann zuständig ist, bestimmt der GVP und nicht mein Selbstablehnungsschreiben, weshalb ich dazu nichts schreiben würde.
Wer dann zuständig ist, bestimmt der GVP und nicht mein Selbstablehnungsschreiben, weshalb ich dazu nichts schreiben würde.
Man erklärt sich nicht selbst für befangen, das geht nämlich nicht. Man zeigt vielmehr lediglich den Beteiligten die tatsächlichen Umstände an und reicht die Akte an den/die Entschiedungsbefugten weiter. Das ist der/die gleiche Entscheider, der bei einem Befangenheitsantrag zuständig wäre.
Also:
I.
Hiermit zeige ich (gemäß § 48 ZPO) an, dass RA X, der den Antragsgegner Z vertritt, mein Lebensgefährte ist.
II.
Herrn/Frau Richter/in ... mit der Bitte um weitere Veranlassung
In der Sache: Bei Richtern reicht es mittlerweile, aufgrund einiger verschärfender Entscheidungen des BGH, dass der/die Lebensgefährte in der Kanzlei eines Parteivertreters arbeitet, z.B. als Sekretär, um die Befangenheit auszulösen. Ich sehe nicht, dass das bei Rechtspflegern anders wäre.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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