Notar als Testamentsvollstrecker

  • Man muss differenzieren:

    Zunächst ist dem Notar in jedem Fall nach § 3 Abs.1 Nr.1 BeurkG die Mitwirkung an der Beurkundung verboten. Da es sich hierbei aber lediglich um eine Sollvorschrift im Sinne eines relativen Mitwirkungsverbotes handelt, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung.

    Ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs.1 Nr.4 BeurkG liegt nicht vor, weil hier kein Vertreter (TV) für den Notar handelt, sondern der Notar selbst TV ist und seine eigenen Erklärungen beurkundet. Vielmehr ist der Notar im vorliegenden Fall bereits nach § 6 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 BeurkG von der Beurkundung ausgeschlossen. Da es sich bei den Verboten des § 6 BeurkG um absolute Ausschließungsgründe handelt, ist die vorgenommene Beurkundung nichtig.

    Es bleibt aber zu beachten, dass eine notarielle Beurkundung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgültige Auflassung ist (§ 925 BGB fordert nur die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten). Die vorliegende Auflassung ist daher trotz des Verstoßes gegen § 6 BeurkG wirksam (Soergel/Mayer, BeurkG, § 6 RdNr.10 m.w.N.).

    Gleichwohl kann die wirksame Auflassung nicht im Grundbuch eingetragen werden, weil die gleichzeitige Anwesenheit i.S. des § 925 BGB verfahrensrechtlich (§§ 20, 29 GBO) nur durch eine wirksame Beurkundung nachgewiesen werden kann (KG HRR 1934 Nr.652; BayObLG Rpfleger 2001, 228; Demharter § 20 RdNr.27).

    Die Eintragung der Auflassung kann im vorliegenden Fall somit nicht wegen einer angeblich unwirksam erklärten Auflassung, sondern sie muss aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen verweigert werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die bereits wirksam erklärte Auflassung notgedrungen nochmals (und diesmal wirksam) beurkundet werden muss (was dem Notar hoffentlich eine Lehre sein wird). Allerdings ergibt sich dann die interessante Folgefrage, welches Auflassungsdatum zu gegebener Zeit in Spalte 4 der Abt.I zu vermerken ist. Ich würde hier aus Gründen der Vorsicht dazu raten, beide Daten (Altauflassung und Neubeurkundung) anzugeben: "Auflassung vom 3.5./14.6.2006 eingetragen am ...". Denn im materiellrechtlichen Sinne liegen dann ja zwei wirksame Auflassungen vor.

  • :eek:
    Das ist ja unglaublich. Das sollte doch eines der wichtigsten Dinge sein, die ein Notar zu beachten hat.
    Bei erneuter Antragstellung unter Vorlage einer neuen, wirksam beurkundeten, Auflassung würde ich dann nur die letzte Auflassung eintragen. Denn sie allein ist in diesem Fall meine Eintragungsgrundlage. Dies muss m.E. genügen.
    Selbst wenn die zweite Einigung aus welchen Gründen auch immer nicht zustande kommt, kann das GBamt dafür nicht belangt werden.

  • Ich stimme blue darin zu, dass es aus verfahrensrechtlicher Sicht konsequent erscheint, lediglich das zweite Auflassungsdatum in Spalte 4 der Abt.I anzugeben, weil nur die zweite Auflassung die verfahrensrechtlich verwendbare Eintragungsgrundlage darstellt. Dass die vorsorgliche Angabe beider Daten aus materiellrechtlicher Sicht wohl nicht schaden kann, ist natürlich eine andere Frage.

  • Zitat von frankenstein

    Folgender Fall:

    Notar ist zum Testamentsvollstrecker bestellt. In Erfüllung eines Vermächtnisses erklärt er die Auflassung an die Vermächtnisnehmer und beurkundet das Ganze als Notar selbst.

    Ist der Notar gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG ausgeschlossen oder nicht?

    Hallo!

    Ihr seht das alles viel zu eng...

    Der Notar hat doch nichts anderes gemacht als eine Eigenurkunde, an deren Wirksamkeit wohl keine Zweifel mehr bestehen sollten.

    Der Text der Urkunde könnte wie folgt lauten:

    "Vor mir, dem amtierenden Notar mit dem Amtssitz in Schilda, erschien heute ich selbst, und zwar handelnd sowohl in meiner Eigenschaft als Notar als auch in der als Testamentsvollstrecker.

    Ich bin mit mir in meiner gespaltenen Persönlichkeit darüber einig, daß das Eigentum an dem Grundstück Flur 1 Nr.1 auf mich übergeht und bewillige und beantrage die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch."

    Was ist dagegen einzuwenden???


    Gruß HansD

    P.S. :)

  • Bei einer Eigenurkunde wurde ein Notar aber vorher im Rahmen einer anderen Beurkundung durch die Beteiligten zur Berichtigung oder Ergänzung bevollmächtigt und das ist hier nicht der Fall.

    Dazu auch das OLG Düsseldorf, Rpfleger 1989, 58: Die sich auf Grundbesitz beziehende Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers (BGB § 2217) bedarf auch dann der Form des GBO § 29, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Notar ist. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Eigenurkunde nicht ersetzt werden.

    und OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 276f: Die vom Notar in eigener Sache beurkundete zur Eintragung erforderliche Erklärung (hier: Löschungsbewilligung) entspricht nicht der grundbuchmäßigen Form und ist daher nicht vollziehbar.

  • Zitat von § 21 BGB

    Bei einer Eigenurkunde wurde ein Notar aber vorher im Rahmen einer anderen Beurkundung durch die Beteiligten zur Berichtigung oder Ergänzung bevollmächtigt und das ist hier nicht der Fall.

    Dazu auch das OLG Düsseldorf, Rpfleger 1989, 58: Die sich auf Grundbesitz beziehende Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers (BGB § 2217) bedarf auch dann der Form des GBO § 29, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Notar ist. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Eigenurkunde nicht ersetzt werden.

    und OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 276f: Die vom Notar in eigener Sache beurkundete zur Eintragung erforderliche Erklärung (hier: Löschungsbewilligung) entspricht nicht der grundbuchmäßigen Form und ist daher nicht vollziehbar.

    Hallo,

    ich dachte, daß mein Smilie unter dem PS die Wertigkeit meines Beitrages hinreichend klarstellt.

    Gruß HansD

    :)



  • Also ich fand's gut...

    "Schilda", "gespaltene Persönlichkeit"!! :wechlach:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mich würde noch interessieren, ob es sich im betreffenden Fall um die Beurkundung eines Anwaltsnotars oder eines Nur-Notars handelt. Ich vermute mal ersteres.

  • Zitat von juris2112

    Mich würde noch interessieren, ob es sich im betreffenden Fall um die Beurkundung eines Anwaltsnotars oder eines Nur-Notars handelt. Ich vermute mal ersteres.




    Leider Anwaltsnotar aus Niedersachsen.

    Der Notar war über die Beanstandung gar nicht erfreut.
    Er ist fest davon überzeugt, dass alles seine Ordnung hat.

    :teufel: PS: Ich bin für Nur-Notare!!! Das ist zwar keine Garantie für beanstandungfreie Urkunden aber die Quote der Zwischenverfügungen würde drastisch zurückgehen!!!

  • Na ja, vielleicht legt der Herr Anwaltsnotar ja Beschwerde ein. Aber wahrscheinlich wird es nicht dazu kommen, weil die Vermächtnisnehmer mit ihrem Grundstückserwerb sicher nicht zuwarten wollen, bis das Beschwerdegericht nach etlichen Monaten zu einer Entscheidung kommt.

  • Das war wohl schon zu spät für mich. :D So gab es aber wenigstens noch die Entscheidungen.

  • Zitat von juris2112

    Mich würde noch interessieren, ob es sich im betreffenden Fall um die Beurkundung eines Anwaltsnotars oder eines Nur-Notars handelt. Ich vermute mal ersteres.


    Hallo,

    jetzt hackt mal nicht so auf den Anwaltsnotaren rum... ich fühle mich ja fast persönlich verletzt! :-))

    Aber gundsätzlich gilt sicher, daß der "Nur-Notar" in der Regel zumindest größere Erfahrung hat.

    Ich meine aber auch, daß das Bild sich wandelt, nachdem man nicht mehr einfach durch "Handheben" nach 10-jähriger Anwaltstätigkeit Notar werden kann.

    Gruß HansD

  • Meine Nachfrage in #11 bezweckte nicht, die Anwaltsnotare anzugreifen, sondern beruhte ausschließlich auf langjähriger entsprechender Erfahrung. Im übrigen wurde mit der dortigen Stellungnahme in #6 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass auch Anwaltsnotare die Dinge von der humorvollen Seite zu nehmen verstehen.

    Es gibt halt überall -bei Rechtspflegern, Notaren, Anwaltsnotaren, Anwälten und Richtern- solche und solche. Und der im Ausgangssachverhalt genannte Anwaltsnotar war wohl offensichtlich "ein solcher".

    Und HansD ist ausweislich seiner Stellungnahmen im Forum bestimmt ein anderer!

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