Löschungsbew. Grundschuld

  • Der Eigentümer des mit 2 Buchgrundschulden für die Sparkasse belasteten Grundstücks legte vor einigen Jahren die Löschungsbewilligung der Sparkasse zum Teilvollzug bezüglich des Rechts III/1 vor.
    Das Recht III/2 war in der Erklärung ebenfalls zur Löschung bewilligt, sollte aber nicht gelöscht werden.

    Nunmehr soll die Grundschuld III/2 neu valutiert werden; hierzu will die Sparkasse sicher gehen, daß von der im Grundakt liegenden Löschungsbewilligung kein Gebrauch mehr gemacht wird/werden kann.

    Gibt es eine Möglichkeit, den Teilvollzug der Löschungsbewilligung bezgl. III/2 zu "verhindern" (der Eigentümer könnte ja nach Valutierung böswillig die Löschung entspr. der dem GBA vorliegenden Erklärung beantragen) ??

  • Bevor man sich darüber ergeht, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung wirksam wird und sie ihre einmal eingetretene Wirksamkeit wieder verlieren kann, würde ich folgende pragmatische Lösung vorschlagen:

    Die Löschungsbewilligung für das Recht III/1 ist durch den Vollzug der Löschung erledigt. Die Eintragungsvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der Löschung formgerecht erfüllt. Man könnte nun die Löschungsbewilligung in beglaubigter Kopie bei den Grundakten belassen und das Original mit dem Einverständnis des Eigentümers (des seinerzeitigen Einreichers) an die Sparkasse zurückgeben. Mit dieser Rückgabe verliert die Bewilligung für das Recht III/2 ihre Wirksamkeit, soweit sie durch die Aushändigung an den Eigentümer und die Einreichung beim GBA eingetreten war (die Frage, ob die Bewilligung im Hinblick auf III/2 wirksam wurde, obwohl sie außerhalb eines insoweit nicht anhängigen Eintragungsverfahrens beim GBA eingereicht wurde, kann daher offen bleiben). Dies schließt aber nicht aus, dass die Bewilligung für III/2 in einem späteren Eintragungsverfahren wieder verwendet und durch Einreichung beim GBA erneut wirksam werden kann.

    Falls sich der Eigentümer als seinerzeitiger Einreicher der Bewilligung mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden erklärt, würde ich aus Sicht der Bank die Grundschuld III/2 nicht neu valutieren und das Darlehen erst nach Rückerhalt der Bewilligung auszahlen.

    Damit sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite. Die Sparkasse braucht nicht die Löschung zu befürchten und der Eigentümer vergibt sich nichts, wenn er redliche Absichten hat.

  • :dito:
    Vorsichtshalber evtl. Rücksprache mit den übrigen Kollegen und Aktenvermerk - damit nicht in einigen Jahren ein Kollege kommt, der nicht so in der Materie "drinsteckt", und aufgrund der begl. Kopie löscht. Man weiss ja nie...:unschuldi

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Stimme zu.

    Am besten Vermerk auf der begl. Kopie selbst, dass die begl. Kopie der Löschungsbewilligung für III/2 künftig nicht mehr als neue Eintragungsgrundlage in Betracht kommt.

  • Danke ! Den Fall hatte ich etwas vereinfacht. In Wirklichkeit wurde die
    Löschungsbew. mit dem Antrag nach § 15 auf Vollzug vorgelegt.
    Es werden beide Grundschulden aufgeführt, danach steht:

    "Wir bew. hiermit die Löschung
    - dieser Grundpfandrechte
    - eines letzrangigen Teilbetrags von x aus Nr. 1"

    Damit hätten eigentl. beide Rechte gelöscht werden können, bzw. es hätte einer Klarstellung bedurft, ob beide vollständig oder 1 zum Teil und 2 ganz gelöscht werden sollen. (Der damalige Koll. hat aber nur Teilbetrag 1 gelöscht).

    Da brauch ich also auch noch eine Antragsrücknahme bzgl. III/2 !?

  • Dann besteht das eingangs genannte Problem der missbräuchlichen Verwendung der Löschungsbewilligungen aber nicht nur für das Recht III/2, sondern auch für den erstrangigen Restbetrag aus III/1.

    Die Antragstellung nach § 15 GBO ist mir ebenfalls nicht klar, weil der Inhalt der Löschungsbewilligung insoweit widersprüchlich ist, als sowohl das gesamte Recht III/1 als auch nur ein letztrangiger Teilbetrag aus Recht III/1 zur Löschung hätte anstehen können. Der Antrag bedurfte daher in jedem Falle der Präzisierung, was denn im Hinblick auf III/1 nun überhaupt gelöscht werden soll. Und wenn diese Präzisierung nicht erfolgt ist: Wie kam der Kollege dann dazu, sich einfach eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten herauszusuchen?

    Irgendeine Einschränkung muss der damalige Antrag aber enthalten haben. Denn aus dem Eingangssachverhalt ergibt sich, dass III/2 seinerzeit bewusst nicht zur Löschung beantragt wurde. Ob eine Antragsrücknahme für III/2 und für den Rest aus III/1 erforderlich ist, kann somit erst beurteilt werden, wenn bekannt ist, welche Anträge seinerzeit überhaupt gestellt wurden.

  • Die Bewilligung wurde damals zusammen mit Grundschulden und Rangrücktritten vorgelegt. Die Grundschulden wurden in einem eigenem Antragsschr. zur Eintr. beantragt. Auf der Löschungsbew. und den Rangrücktritten befand sich jeweils der Notarstempel "....Antrag auf Vollzug auch im Namen des Gläubigers....".

    Der Kollege hatte wohl einen schlechten Tag. Auch Euro - Umstellungsvermerke und Teillöschung in Spalte 3 sind vergessen worden...

    (Wenn der Eigentümer später eine begl. Abschrift (die viell. zwischenzeitl. mal gefertigt wurde) der Löschungsbew. zum Vollzug vorlegen würde, dann könnte ich ohne Mitwirkung der Gläubigerin nichts eintragen, lieg ich da richtig ?)

  • Für den Fall, dass die Löschungsbewilligung an den Gläubiger zurückgegeben wird, kann der Eigentümer die spätere Löschung nicht aufgrund einer beglaubigten Abschrift der Bewilligung erreichen. Streitig ist nur, wie es sich verhält, wenn der Eigentümer von der Gläubigerin eine beglaubigte Abschrift der Bewilligung ausgehändigt erhalten hätte (die hM hält dies zu Recht nicht für ausreichend, um die Bewilligung wirksam werden zu lassen). Dieses Fallgestaltung wird aber wohl kaum vorliegen können, soweit es sich um die formgerechte gesiegelte Bewilligung einer Sparkasse handelt, die nur im Original ausgestellt wird (geht sie verloren, wird einfach ein neues Original erstellt).

    Für die Frage der Antragsrücknahme ist zunächst wichtig, ob der auf der Löschungsbewilligung angebrachte Stempel den Hinweis auf § 15 GBO enthält. Ist dies der Fall, so konnte der Notar beim Vorliegen einer gesiegelten Eigen-Löschungsbewilligung einer Sparkasse den Löschungsantrag nach § 15 GBO auch für die Sparkasse stellen, obwohl er lediglich die für die Löschung notwendige Eigentümerzustimmung beurkundet oder beglaubigt hat. Damit liegen im Rechtssinne nach § 15 GBO gestellte Notaranträge für Eigentümer und Gläubiger (und zwar nicht nur für III/2, sondern auch für das Restrecht III/1) vor, die noch nicht erledigt wurden.

    Da Eigentümer und Gläubiger keine Eigenanträge gestellt haben, sondern nur ein Notarhandeln nach § 15 GBO erfolgte, kann der betreffende Notar die betreffenden Löschungsanträge für III/2 und das Restrecht III/1 ohne weiteres in gesiegelter Form zurücknehmen. Hat er dies getan, so gilt wieder der allgemeine Grundsatz, dass eingereichte Unterlagen nach erfolgter Antragsrücknahme wieder an den Einreicher zurückzusenden sind und sich für die Grundakten eine beglaubigte Abschrift zu fertigen ist. Damit wären wir erneut bei der bereits vorgeschlagenen Lösung. Es ist dann nur noch zu klären, wer denn tatsächlich der Einreicher der Löschungsbewilligung war. War es der Eigentümer, muss er -wie ausgeführt- der unmittelbaren Rückgabe an die Gläubiger zustimmen. War es der Gläubiger selbst, so gibt es ohnehin kein Problem. Und war es der Notar, so sollte dieser in seiner Antragsrücknahme zum Ausdruck bringen, dass die Löschungsbewilligung unmittelbar an den Gläubiger zurückgesandt werden soll. So erhält die Sparkasse ihre Löschungsbewilligung in jedem Fall zurück und die Neuvalutierung der Grundschuld und die hiermit zusammenhängende Darlehensgewährung an den Eigentümer kann ihren ungestörten Lauf nehmen.

  • juris2112 Vielen Dank für die Hinweise (Hinweis auf § 15 war enthalten)

    (Ausgangspunkt der Sache war ein Schreiben der Sparkasse mit "der Bitte um Bestätigung, daß die Löschungsbewilligung vom Grundbuchamt nicht vollzogen bzw. als gegensstandslos betrachtet wird")

  • Gerne geschehen.

    Es würde mich und sicherlich auch die anderen Teilnehmer des Forums interessieren, wie es ausgegangen ist (bitte hier im Forum einstellen). Denn ist doch zweifelsohne ein interessanter Fall.

  • Der Notar hat nunmehr den Antrag zurückgenommen und um Rückgabe der Löschungsbewilligung an ihn gebeten. Gleichzeitig bittet er für die Grundakten eine begl. Abschrift "ohne die Löschungsbewilligung der Grundschuld III/2" zu fertigen. Das ist doch eigentl. nach dem oben gesagten überflüssig, die Löschungsbew. wegzulassen ?

  • Ja, das ist überflüssig.

    Also: Original zurückgeben. Rückleitung an Notar kein Problem, wenn er die Löschungsbewilligung seinerzeit auch vorgelegt hat. Des weiteren vollständige begl. Abschrift der Löschungsbewilligung zu den Grundakten mit dem Vermerk, dass aufgrund dieser begl. Abschrift keine weitere Löschung für den Restbetrag aus III/1 und für III/2 mehr in Betracht kommt.

  • In allen GBO-Kommentaren bei der Erörterung des Wirksamwerdens der Eintragungsbewilligung.

    Dort ist jeweils ausgeführt, dass eine Bewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn der zu ihrer Wirksamkeit führende Tatbestand wegfällt. Damit wird die durch GB-Vorlage wirksam gewordene Bewilligung unwirksam, wenn das betreffende Verfahren (wie hier) ohne Eintragung beendet und die Bewilligung an den Aussteller zurückgegeben wird. Wird die Bewilligung durch Aushändigung wirksam, entfällt die Wirksamkeit ebenfalls, wenn Rückgabe erfolgt.

    Eine andere Frage ist, ob eine wirksam gewesene und wieder unwirksam gewordene Bewilligung später durch erneute GB-Vorlage oder Aushändigung wieder wirksam werden kann. Dies ist zwar zu bejahen, kann im vorliegenden Fall aber nur für das Original der Bewilligung gelten, weil die fragliche beglaubigte Abschrift als Ersatz für das zurückgegebene Original nur der Vervollständigung der Akten dient und es daher begrifflich ausgeschlossen ist, dass diese beglaubigte Abschrift als Eintragungsgrundlage beim GBA nochmals eingereicht oder vom Aussteller erstmals an einen Dritten ausgehändigt wird.

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