Anrechnungsvorschriften BerHG

  • Ich stehe mal wieder etwas auf dem Schlauch. Die BerH ist doch auf ein späteres gerichtliches Verfahren anzurechnen.
    Das gilt doch auch, wenn später keine PKH bewilligt wuird oder keine PKH Vergütung abgerechnet werden soll, sondern Festsetzung nach § 104 / § 106 ZPO, oder?

  • Hi diabolo,

    so ganz sicher bin ich mir da nicht. Beratungshilfe wird ja nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

    Im Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO können aber nur Prozesskosten, also die Kosten "innerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden (Fundstellen/Entscheidungen hierzu: OLG Köln JurBüro 1981, 1187 f. mit Anmerkung Mümmler; OLG Koblenz Anwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Thomas/Putzo ZPO
    26. Aufl. § 104 Rdn. 8; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "vorprozessuale
    Kosten"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 73; Baumbach/Hartmann
    ZPO § 103 Rdn. 24). OLG Koblenz, Beschl. v. 23.03.2005 - 14 W 181/05 = Rpfleger 2005, 485 = JurBüro 2005, 313; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 24.01.2005 – 6 W 9/0; BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04).

    Somit können m.E. die BerH Gebühren keinen Eingang in die Festsetzung finden, auch nicht im Wege der Anrechnung.

    Gruß

    HuBo

  • Ohne gerade sehr tief in der Materie zu stehen, hab ich so meine Zweifel an der Antwort.

    Für die BerH ist die Landeskasse eingesprungen. Auf sie ist der Anspruch der obsiegenden Partei gegen den Gegner also übergegangen. Also kann im KFB doch auch nur der geringere Teil festgesetzt werden, weil, für den Rest ist die Partei doch schon befriedigt?!

    Und ihren Anteil treibt die Kasse selber bei.


    Wenn ich der obsiegenden Partei doch aber die PKH auszahle, rechne ich die BerH doch aber auch (hälftig) an und treibe den Anspruch als Landeskasse, inklusive BerH wieder vom Gegner bei, wenigstens wenn der keine PKH hatte.

    Klasse, jetzt steh ich auch auf dem Schlauch:gruebel:

  • Trotz nachlesen, stehe ich immer noch auf dem Schlauch!

    Für mich sind die BerH keine vorprozessualen Kosten, sondern Kosten des Rechtsstreits und die sind entsprechend der Kostengrundentscheidung zu tragen, wobei sie hälftig auf die Grundgebühr anzurechnen ist. Gerold/ Schmidt..., 16. Aufl. Rd. Nr. 78ff zu VV 2600 - 2608.

  • Ich kenne es - ohne irgend etwas im Moment in der Hand zu haben - aus dem Zivilbereich nur so, dass die Hälfte der Beratungsgebühr auf die PKH-Vergütung des Zivilprozesses in gleicher Angelegenheit anzurechnen ist. Ich hatte den Fall noch nicht, dass für den Prozess mit einem Mal keine PKH mehr zu bewilligen ist, aber wenn es so sein sollte, erfolgt meiner Ansicht nach im KF-Verfahren keine Anrechnung, da diese mit der PKH-Bewilligung im Prozess zusammenhängt. Fehlt eine PKH-Bewilligung im Prozessverfahren, dann fehlt es auch am Anrechnungsfaktor.

  • Dia angegebenen Rspr. BGH 2004 und OLG Koblenz passen nicht auf den Sachverhalt.

    Dort wurde auf Kosten eines Gutachtens der Schlichtungsstelle, bzw. auf nichtrechtshängige Ansprüche abgestellt.

    Es ging nirgends um BerH, nachfolgende PKH/ Nicht PKH und deren Festsetzung oder Erstattungsfähigkeit.

    Die anderen sachen habe ich nicht gefunden.

  • Möglicherweise. Ich habe den Eröffnungsbeitrag von Diabolo so verstanden, dass es um die spätere Anrechnung der (halben) Beratungshilfevergütung im nachfolgenden Zivilprozess gehen soll.

  • Ich pflichte Diabolo voll bei:

    Die BerH-Vergütung ist im nachfolgenden Rechtstreit auf die Verfahrensgebühr voll (bei Beratungsgebühr) bzw. zur Hälfte (Geschäftsgebühr) anzurechnen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem RVG. Dort steht nichts davon, daß die BerH-Gebührung nur auf die PKH-Vergütung angerechnet wird. Ist doch auch klar. Warum soll ein Anwalt mit BerH besser gestellt werden als einer ohne? Mit den niedrigen Gebühren könnte das jedenfalls nicht begründet werden.

    In der Praxis läufts wohl so, daß der Anwalt, der seine Vergütung im Rahmen der BerH bereits erhalten hat, dies im KFA berücksichtigen muß. Tituliert werden darf dann nur noch die restliche Vergütung und die BerH-Vergütung könnte nach § 130 BRAGO/§ 59 RVG auf die Staatskasse übergeleitet werden.

  • nochmals zur Klarstellung:
    Sachverhalt war so, dass es Beratungshilfe gab. Danach hat sich ein gerichtliches Verfahren angeschlossen. Der RA der Partei will nun aber keine PKH Gebühren, sondern die ganz normale Festsetzung gegen den Gegner.
    Ich meine halt, dass der RA nicht mehr erhalten sollte, als ihm zusteht. Damit würde ich vom Bauch her die Beratungshilfe auch in einer normalen Festsetzung abziehen. Insoweit hat er ja (egal von wem) bereits Geld erhalten. Bei einer normalen Festsetzung bei zeitgleicher PKH gebe ich ja auch an, was der RA bereits aus der staatskasse erhaletn hat ( Übergang).

  • Gar nicht so einfach:
    Es geht auch hier nicht absolut daraus hervor. Die Abhandlung setzt sich mit der BerH auseinander.
    Hinsichtlich Anrechnung wird dort je ein eigener Abschnitt geregelt ubnd differenziert zwischen Rat und Tätigkeit. So ist beim Rat mehr ausgeführt und bei der Tätigkeit dann nur noch angemerkt, "dass auch hier eine Anrechnungsvorschrift" ( aber halt nur 1/2) existiert.
    Beim Rat wird zum Beispiel auf die Gebühren VV 2400ff verwiesen und eine Anrechung ausgesprochen. Es wird beim Rat auch auf VV 3100, 3101 verwiesen und "zwar unabhängig davon, ob der Rechtsuchende im nachfolgenden Rechtstreit PKH erhält oder nicht".

    M.E. müßte das passen, oder?

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