Nachträglich festgestellte Unterhaltspflicht

  • Das Insolvenzverfahren ist eröffnet, der pfändbare Teil des schuldnerischen Einkommens wird vom IV zur Masse gezogen. Nach einiger Zeit zeigt der Schuldner unter Vorlage entsprechender Belege an, dass er nach dem Ergebnis eines Vaterschaftstests Vater eines vor Insolvenzeröffnung bereits geborenen Kindes seiner Lebensgefährtin ist. Beide leb(t)en seit Insolvenzeröffnung im Haushalt des Schuldners und das Kind erhielt von ihm auch (Natural-) Unterhalt; der Schuldner und seine Lebensgefährtin gingen jedoch davon aus, dass das Kind nicht von ihm ist. Demgemäß wurde auch der pfändbare Lohnanteil bis dato ohne Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht berechnet.

    Der Status etwaiger Unterhaltsforderungen (vor und nach Insolvenzeröffnung) ist klar. Klar ist auch, dass der pfändbare Lohnanteil ab sofort unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht zu ermitteln ist. Die mich beschäftigende Frage ist, ob jetzt rückwirkend ab Insolvenzeröffnung der pfändbare Betrag neu - unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht - berechnet werden muss, und was mit der Differenz passiert, die nicht der Insolvenzmasse zugeflossen wäre, wenn die Unterhaltspflicht von Beginn an bekannt gewesen wäre.

    In Betracht kommt m.E. nur ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Meine Überlegungen sind folgende:

    1. Im Fall eines massearmen Verfahren auf Stundungsbasis kann bis zur Deckung aller Masseverbindlichkeiten nach § 54 und § 55 Abs. 1 Nr. 1.+2. InsO dahingestellt bleiben, ob eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht, weil diese ohnehin nicht zu befriedigen wäre.

    2. Ist das Verfahren nicht massearm und bejaht man eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse (deren Rückführung auch keine Massearmut bewirken würde), weil sie Zuflüsse erhalten hat, die pfand- und damit insolvenzfrei gewesen wären, stellt sich das Problem, dass Inhaber des Anspruchs der Schuldner ist. Der Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt für sich nicht dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und stellt somit Neuerwerb dar, der nach § 35 InsO wieder in die Insolvenzmasse fällt. Die Katze beißt den Schuldner m.E. nur dann nicht in den Schwanz, wenn der Bereicherungsanspruch irgendwie - ggf. auf Antrag des Schuldners - selbst dem Pfändungsschutz unterstellt werden kann. Von den §§ 850f ff. ZPO passt aber m.E. keiner.

    Ist der mit Vaterfreuden verspätet verwöhnte Schuldner gelackmeiert oder hat jemand eine andere Idee?

  • Hallo Chick,

    um das Ganze noch ein bischen aufzupeppen.

    Wäre es nicht denkbar dass der Schuldner gegenüber seiner LG auch noch unterhaltsverpflichtet ist?

    Irgendwie war mir da was von drei Jahren nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

    Gruß
    Studierender

  • Nur mal so daher gedacht, die Frage ist, ob hier vielleicht eine Freigabe/Rückzahlung der zu viel geleisteten Beträge mit dem Argument erfolgen kann, dass diese Beträge aufgrund der mangelnden Pfändbarkeit zu keinem Zeitpunkt "Ist-Masse" waren?

    Ob man sich das Ergebnis von einer Gläubigerversammlung "absegnen" läßt, wäre dann m.E. Geschmackssache.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde die Summe wahrscheinlich auch,sicher nach R. mit dem Gericht, pragmatisch und unkomplziert an den Sch. auskehren.Für die Vergütung kann sie ja trotzdem mit zugrunde gelegt werden;) Ich denke, dass das der enfachste Weg wäre und sich vermutlich auch kein Gläubiger darum schert.

  • @chick: ich denke, Du hast es eigentlich schon auf den Punkt gebracht. Streng juristisch hat der glückliche Vater eigentlich keine Chance, an die unpfändbaren Beträge mehr zu kommen. Aber vielleicht sollte man so argumentieren, dass die Beträge aus der ungerechtfertigten Bereicherung zweckgebunden sind und in entsprechender Anwendung und in Anlehnung an die §§850 ff. ZPO freizugeben sind.
    Bei uns hatten wir schon mehrmals ähnliche Fälle (Kinder "vergessen") und die Verwalter haben einfach den Betrag aus der Masse ausgezahlt. Wir haben das auch nicht weiter problematisiert. Ich denke eine Gläubigerversammlung würde da auch nicht mehr Licht bringen. Was sollen/wollen die Gläubiger schon sagen, wenn man ihnen die o.g. Problematik darlegt? Die werden natürlich fürs "einsacken" stimmen. Es sei denn, man geht vielleicht den Weg über § 100 InsO (Unterhalt aus der Masse). Wäre das vielleicht eine gangbarer Weg ?

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  • Wenn der pfändbare Teil zur Masse gezogen wurde, handelt es sich dabei um Zahlungen des Arbeitgebers?

    Der hat in Unkenntnis der Vaterschaft und unterhaltsberechtigten Person sicher nichts falsch gemacht, aber was ist mit § 816 Abs. 2 BGB (Zahlung an einen Nichtberechtigten)?

    An die unterhaltsberechtigte Mutter des Kindes hatte ich aber auch schon gedacht.:daumenrau

  • Wenn chick mal ein Problem hat, dann aber richtig...:D

    Mein erster Reflex war auch, die Sache so zu lösen, dass man einfach sagt, die zuviel abgeführten Beträge fallen mangels Unpfändbarkeit nicht in die Insolvenzmasse und sind deshalb auszukehren. Ob der Schlenker über § 55 I Nr. 3 InsO zutrifft, da bin ich mir nicht sicher. Es ist ja fraglich, ob die Masse hier überhaupt bereichert ist. Wird eine unpfändbare Leistung, die also keine Insolvenzmasse ist, durch Überweisung auf das Anderkonto plötzlich Insolvenzmasse? Es kommt ja manchmal vor, dass Arbeitgeber den ganzen Lohn an den IV überweisen und der dann den pfändungsfreien Betrag auskehrt. Das wäre dann, wenn man davon ausgeht, dass der ganze Lohn mit Überweisung Insolvenzmasse wird und der Schuldner nur einen Anspruch gem. § 55 I Nr. 3 InsO hat, unzulässig. Oder der IV stellt ein KFZ sicher und es stellt sich heraus, dass es der Schuldner für die Arbeit braucht?
    Wenn sich die Beteiligten nicht sicher sind, ist m.E. das Insolvenzgericht in der Bütt, festzustellen ob die Beträge Insolvenzmasse sind oder nicht, § 36 InsO. Eine Gläubigerversammlung hilft da auch nicht weiter.

    Wobei ich aber bei dem Schuldner ein gewisses Misstrauen an den Tag legen würde. Selbst unserer Klientel dürften die einfachsten Grundbegriffe der Fortpflanzung geläufig sein, insofern ist das Ganze etwas verdächtig. Laut Sachverhalt hat er erst einen Vaterschaftstest vorgelegt; damit wäre wohl noch keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben (erst mit Anerkennung bzw. gerichtlicher Feststellung). Außerdem wird ja für das Kind auch bisher irgendwer Unterhalt gezahlt haben (evtl. Unterhaltsvoschuss Staatskasse?). Evtl. ist es der Versuch doppelt über Unterhalt und Pfändungsfreibeträge abzukassieren.

    Nachdem sich die Vorschriften über die Massezugehörigkeit nach den Pfändungsvorschriften richten, wäre m.E. auch zu fragen, was ist, wenn bei einer Pfändung ein Schuldner nachträglich einen Unterhaltsberechtigten (wobei das m.E. nach dem Sachverhalt noch gar kein Unterhaltsberechtigter ist, s.o.) aus dem Hut zaubert. Der Drittschuldner ist exculpiert, da er nichts wissen konnte. Der Gläubiger muss m.E. auch nichts zurückzahlen; insofern hat der Schuldner dafür zu sorgen, dass die richtige Zahl Unterhaltsberechtigter bekannt ist; das wäre ihm hier auch, außer es handelt sich um ein medizinisches Wunder, möglich gewesen. Wenn er bei einer Pfändung nichts zurückfordern kann, ist halt fraglich, ob das Geld doch pfändbar war und er deshalb Pech hat.

    Im Stein-Jonas habe ich nur einen interssanten Satz bei § 850 c gefunden, der in etwa besagt, dass, falls ein anderer Unterhalt fälschlich bezahlt hat, dessen Ersatzanspruch wie ein Freibetrag zu behandeln ist.
    Würde also bedeuten - und das Ergebnis wäre wohl nicht schlecht: Wenn z.B. das Jugendamt Unterhaltsvorschuss geleistet hat, hat es ja einen Ersatzanspruch gegen unseren Erzeuger. In Höhe dieses Ersatzanspruchs wäre der zuviel eingezogene Lohn pfandfrei. Wobei es noch nett wäre, wenn der tatsächliche Unterhaltszahler, das Geld auch direkt bekommen würde.

  • Der Drittschuldner ist schon deswegen außen vor weil selbst der Schuldner nicht wusste, dass er der Vater und somit unterhaltsverpflichtet ist.

    Die Frage, die sich hier stellt ist doch, ob der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet hat. Geleistet hat er vermutlich durch das Zusammenleben schon, aber erst im Nachhinein hat sich die gesetzliche Verpflichtung dazu auch ergeben.

    Ich weiß nicht ob es hilft (es ist ja kein Fehler des Drittschuldners), aber es gibt in dem JurBüro 1982 S. 1761 ff einen Aufsatz vom R.a.LG Roland Rixecker über den "Irrtum des Drittschuldners über den Umfang der Lohnpfändung".

    Hier liegt zwar kein Irrtum des Drittschuldners zuungunsten des Vollstreckungsschuldners vor, aber bei rückwirkender Betrachtung hat er zuviel an den TH bezahlt (S. 1765 ff). Vielleicht kann man daraus (besonders S. 1766 oben) auch eine Berechtigung ableiten, dass der TH zur Rückgabe der zu unrecht erhaltenen Beträge "verpflichtet" ist.

  • Danke für die Überlegungen, Astaroth!

    1. Das Misstrauen gegenüber dem Schuldner liegt hier natürlich nicht ganz fern, ich wollte diesen Aspekt aber in der Sachverhaltsdarstellung bewußt ausklammern und den Fall auf die eine Rechtsfrage konzentrieren. Nach meinen Informationen war es vorliegend i.ü. auch tatsächlich so, dass der Schuldner mit Lebensgefährtin und Kind zunächst zusammen wohnte und den gemeinsamen Lebensunterhalt mitfinanzierte. Nur ging er - aufgrund damaliger Auskunft der Lebensgefährtin - davon aus, dass das Kind nicht von ihm ist, weshalb auch keine Anrechnung der Unterhaltspflicht erfolgte. Jetzt hat sich die Familie getrennt und die Ex-LG eröffnet ihm, dass das Kind doch von ihm ist, was schließlich der Vaterschaftstest bestätigt. Über die Motive für das Verhalten der Beteiligten möchte ich gar nicht weiter spekulieren.

    2. Dass der unpfändbare Lohn nie Massebestandteil werden kann, weil er nicht zur Masse gehört, ist eine Überlegung, die mir auch zunächst in den Kopf schoss. Streng genommen kann das aber nicht stimmen, denn sonst wäre z.B. auch die Regelung in § 850k ZPO überflüssig: Dem Pfändungsschutz unterliegt der Lohnanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber. Wird dieser Anspruch durch Überweisung auf das Konto des Schuldners erfüllt, dann gibt es keinen Anspruch des Schuldners mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens. Für Ansprüche auf Auszahlung von Kontoguthaben gibt es aber keinen automatischen Pfändungsschutz, sondern nur - mit Wirkung ex nunc - den auf Antrag nach § 850k ZPO.

    Wann liegt eine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor? Wenn etwas in die Masse gelangt, was da nicht hingehört, z.B. auch durch irrtümliche Fehlbuchung (vgl. Kübler/Prütting/Holzer § 55 Rz. 63 m.w.N.). Ich kann keinen qualitativen Unterschied zwischen dem Fall erkennen, dass Geld, das für jemand anderen bestimmt war und auf ein anderes Konto gehört hätte irrtümlich auf dem Massekonto des IV gelandet ist, und dem Fall, dass Geld, welches wegen Unpfändbarkeit des durch die Zahlung erfüllten Anspruchs nicht auf das Massekonto gehört hätte. Führt hiernach die Überweisung des eigentlich unpfändbaren Lohnes an den IV zu einer rechtsgrundlosen Bereicherung der Masse, dann kommt nur noch ein dementsprechender Anspruch des Schuldners in Betracht, jedoch keine automatische Masseunzugehörigkeit aufgrund der Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen.

    Der Fall, dass der IV gemäß Vereinbarung mit dem Schuldner zunächst den gesamten Lohn einzieht und den unpfändbaren Teil dann an den Schuldner auskehrt, ist m.E. nicht vergleichbar. Denn in dieser Konstellation besteht eine Treuhandvereinbarung zwischen Schuldner und IV hinsichtlich des unpfändbaren Lohnanteils.

    3. Ich meine aber einen rechtlich tragfähigen Lösung zwischenzeitlich gefunden zu haben: Ist irrtümlich überwiesenes Geld noch unterscheidbar auf dem Guthabenskonto vorhanden, kommt eine Ersatzaussonderung in Betracht (MüKo-Ganter, § 55 Rz. 58 ff.). Wenn man die Vorschriften über die Aussonderung auch zugunsten des Schuldners anwenden kann, müsste ihm auch ein Ersatzaussonderungsanspruch zustehen. Henckel (§ 47 Rz. 8) bejaht ein Aussonderungsrecht des Schuldners im Hinblick auf unpfändbare Gegenstände. Unser neuer Vorsitzender beim IX. Senat (MüKo § 47 Rz. 9) und einige andere verneinen dies und verweisen auf § 36 Abs. 4 InsO. Der Wortlaut von § 47 InsO schließt den Schuldner als Berechtigten nicht aus (nach Ansicht Henckels bewußt).

    Der hiesige Fall spricht m.E. dafür, dass Henckel Recht hat. Er erwähnt zwar die Ersatzaussonderung durch den Schuldner nicht, nur diese verhilft aber für eine dogmatisch saubere Lösung dem Schuldner hier dazu, dass er das Surrogat des rechtsgrundlos in die Masse gelangten Geldes zurückerhält, denn für § 36 Abs. 4 InsO dürfte es streng genommen zu spät sein, wenn der Gegenstand, um dessen Massezugehörigkeit gestritten wird, bereits in der Masse aufgegangen ist und ein bloßer Bereicherungsanspruch des Schuldners wäre (pfändbarer) Neuerwerb (siehe mein Eingangsposting).

  • Ich erinnere mich an ein Urteil des BGH, nach welchen Beträge, die durch Dritte zu Unrecht auf dem Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters eingehen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahren ebenfalls keine Insolvenzmasse sind. Vielleicht sind die Entscheidungsgründe, die mich - Schande über mich - nie wirklich interessiert haben, im vorliegenden Fall fruchtbar.

    p.s. Ich habe noch nie einen User gesehen, der seine eigenen Fragen so ausführlich beantwortet :eek:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."




  • Ich bin mir nicht sicher, ob damit das Problem von oben gelöst ist. Wenn man davon ausgeht, dass wie oben ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ein Anspruch ist, der als Neuerwerb gilt und damit wieder Insolvenzmasse ist, sind wir hier aber genauso weit.
    Wenn man sagt, der Schuldner hat ein Recht auf Aussonderung, so hat er damit (bedeutungsschwangere Pause...) - einen Anspruch. Der fällt aber nach oben gesagtem als Neuerwerb in die Masse; §§ 850 ff ZPO sind nicht einschlägig, also kriegt der Schuldner auch bei einer Aussonderung nichts.
    Das würde übrigens auch für den Fall gelten, dass das gesamte Gehalt auf das Treuhandkonto geht (s.o.). Der Schuldner hat aus dem Treuhandverhältnis einen Anspruch, der wäre wieder Neuerwerb und damit Insolvenzmasse usw...
    Um es einmal pauschal zu sagen: Entweder geht man davon aus, dass unpfändbar gleich nicht zur Masse gehörig ist, egal, wo das Geld hingeht.
    Arbeitet man aber mit den Ansprüchen und diesen als Neuerwerb (was rechtlich sicher sauber ist), geht der Schuldner in dem Moment leer aus, in dem er das Geld nicht direkt vom Arbeitgeber bekommt.
    Wie ist das übrigens mit dem Gehaltskonto? Wird glaube ich immer auf Guthabensbasis freigegeben. Was passiert dann aber mit einer pfändbaren Überweisung auf das freigegebene Konto...
    Ich hör lieber auf, sonst kriege ich noch einen Knoten ins Hirn.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob damit das Problem von oben gelöst ist. Wenn man davon ausgeht, dass wie oben ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse ein Anspruch ist, der als Neuerwerb gilt und damit wieder Insolvenzmasse ist, sind wir hier aber genauso weit.
    Wenn man sagt, der Schuldner hat ein Recht auf Aussonderung, so hat er damit (bedeutungsschwangere Pause...) - einen Anspruch. Der fällt aber nach oben gesagtem als Neuerwerb in die Masse; §§ 850 ff ZPO sind nicht einschlägig, also kriegt der Schuldner auch bei einer Aussonderung nichts.



    Ich denke, dass der Unterschied zwischen einem Bereicherungsanspruch und einem Aussonderungsrecht darin liegt, dass es sich bei ersterem um eine rein schuldrechtliche Forderung, bei zweiterem jedoch um einen dinglichen Anspruch handelt. Beim schuldrechtlichen Anspruch (gegen die Insolvenzmasse) geht es darum, dass ein Wert aus dem massezugehörigem Vermögen gelöst und an den Anspruchsinhaber übertragen werden soll; beim dinglichen Anspruch geht es darum, dass ein nicht massezugehöriger bzw. nicht massezugehörig gewordener Gegenstand (wieder) seinem "Inhaber" zugeführt werden soll.

    Wenn ich mir und anderen Laien das Insolvenzverfahren (speziell die Insolvenzanfechtung) erklären muss, dann verwende ich gerne folgendes Bild: Wenn die Schulden größer werden als das Vermögen, dann wandelt sich Schuld in Haftung um und das Vermögen in Haftungsmasse. Diese fängt dann an, rot zu blinken, und der Job des Insolvenzverwalters ist es, alles einzusammeln, was rot blinkt.

    Zurück zum Fall: Aussonderungsgut blinkt nicht rot. Grundsätzlich würde ein dingliches Recht des Schuldners natürlich auch - egal ob als originäre Masse oder als Neuerwerb - in die Insolvenzmasse fallen und wir haben die Katze und den Schwanz. Bei der "Aussonderung" von pfandfreiem Vermögen durch den Schuldner geht es jedoch nur um den Vollzug der rechtlichen (und farblichen:)) Trennung des pfandfreien vom massezugehörigen Vermögen und damit nicht um einen Aussonderungsanspruch im Sinne von (seinerseits insolvenzbefangenem) Neuerwerb. Auf diese Idee kommt man ja nur, weil wir mit Insolvenzeröffnung zwei Vermögensmassen des gleichen Inhabers konstruieren - pfändbare und unpfändbare Masse - die wir gedanklich verselbständigen (müssen).

    Der dogmatischen Reinheit letzter Schluss ist die der Aussonderung tatsächlich ja nur nachempfundene Lösung vielleicht auch nicht, aber es erscheint mir immer noch besser begründbar als die Bereicherungsvariante.

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