Hallo liebe Mitstreiter,
mich würde interessieren, wie ihr hinsichtlich der Festellung der Identität der Beteiligten bei Beurkundungen von Ausschlagungen und eidesstattlichen Versicherungen verfahrt. § 10 BeurkG regelt dies ja ziemlich allgemein. Nach der Ansicht der Rechtspfleger "meines" Nachlassgerichts sind lediglich Personalausweise und Reisepässe (auch ausländische Pässe) zum Nachweis der Identität einer Person geeignet, nicht aber z.B. Füherscheine, Schwerbehindertenausweise u.ä..
Über Eure Antworten würde ich mich freuen!
§ 10 Beurkundungsgesetz
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pitty -
25. April 2008 um 14:59
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Die Identität muss durch einen amtlichen Ausweis mit Bild und Unterschrift erfolgen und eine Identifizierung auch anhand dieses Ausweises möglich sein. Grundsätzlich kann daher auch ein Führerschein zum Identitäsnachweis anerkannt werden (beinhaltet sowohl Bild als auch Unterschrift). Das Problem bei dem Führerschein dürfte sich manchmal bei der Identifizierung ergeben. Wenn er uralt ist, können schon Bild und Unterschrift sehr abweichen. Da ist ein Personalausweis oder Reisepass oft besser geeignet, da jünger. Deshalb erkenne ich den Führerschein auch nur in Ausnahmefällen an.
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Steht es direkt in der Niederschrift, dass der Erschienene sich nicht ausweisen konnte?
Ggfls. würde ich noch einmal bei dem beurkundenden Gericht nachfragen. Ansonsten bleibt entscheidend, ob die Wirksamkeit bereits zu prüfen ist (Erbscheinsverfahren) oder nicht.
Im Erbscheinsverfahren würde ich nach derzeitigem Kenntnisstand die Ausschlagung nicht akzeptieren. Die Vorlage des Anschreibens evtl. wäre für mich als Ausweis nicht akzeptabel.
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Das sehe ich wie mein Vorredner.
Ich tue mir nur immer etwas schwer mit vorläufigen Personalausweisen, da die, wenigstens hier, kein Bild innehaben. Und der alte, nicht mehr gültige Personalausweis, wird ja direkt durchs Amt einbehalten..
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Für mich bleibt es dabei.
1. beurkundendes Gericht anfragen, ob auf die Möglichkeit der Unwirksamkeit der Ausschlagungserkärung mangels Ausweispapieren hingewiesen wurde.
2. Die Prüfung der Wirksamkeit erfolgt erst später.
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Ich hätte das gar nicht erst beurkundet. Finde ich vom beurkundenden Kollegen auch ziemlich unkollegial. Er/sie muss doch wissen, dass es mit so einer Urkunde Probleme gibt.
Ich würde den nochmals beurkunden lassen. -
Dann kommt aber das nächste Problem.
Wer zahlt dies? Von der Erhebung der Gerichtskosten kann ja evtl. abgesehen werden. Was ist aber mit möglichen Auslagen des Ausschlagenden?
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[quote='PuCo','RE: § 10 Beurkundungsgesetz hätte das gar nicht erst beurkundet. Finde ich vom beurkundenden Kollegen auch ziemlich unkollegial. Er/sie muss doch wissen, dass es mit so einer Urkunde Probleme gibt.
QUOTE] -
Ich würde dem Ausschlagenden (immerhin hat ja der seinen Ausweis vergessen, nicht der Kollege) den schwarzen Peter zuschieben, und ihn auffordern, zum beurkundenen Kollegen zu gehen und dort als entspr. Zusatz gem. § 36, 39 BeurkG fertigen zu lassen, wonach der Ausschlagende nunmehr sich nachträglich ausgewiesen hat. Nur der beurkundende Kollege kann ihn ja identifizieren. Schreib das aber auch gleich so dass der Kollege dort auch erkennen kann was dein Problem ist, auf welches AZ es sich dort bezieht und wie es behoben werden kann.
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#11 Das ist der einzige gangbare Weg. Ansonsten bleibt weiter offen, ob die Ausschlagung wirksam ist oder nicht.
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