Erbausschlagung für ungeborenes Kind

  • Folgender Fall:
    Gesetzliche Erbin schlägt für sich und beide Eltern für das gemeinsame Kind sowie für ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind aus.
    Habe in der Literatur bisher nichts eindeutiges darüber gefunden, ob die EA für das ungeborene Kind wirksam ist. Oder müssen die gesetzl. Vertr. erst nach der Geburt des Kindes ausschlagen, da die Erbschaft dem Kind erst mit Geburt anfällt?
    Stehe im Moment etwas auf dem Schlauch!:gruebel:

  • Nach herrschender Auffassung können die Eltern die Erbschaft für ihr bereits erzeugtes ungeborenes Kind ausschlagen und müssen nicht erst die Geburt des Kindes abwarten (OLG Stuttgart NJW 1993, 2250 = OLGZ 1993, 140; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 651 = FamRZ 1994, 847; LG Osnabrück Rpfleger 1993, 342; MünchKomm/Leipold § 1923 RdNr.21; Peter Rpfleger 1988, 107; Linde BWNotZ 1988, 54, 56; a.A. LG Berlin Rpfleger 1990, 362; AG Recklinghausen Rpfleger 1988, 106).

    Für die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung gelten keine Besonderheiten. Sie kann im Einzelfall daher nach § 1643 Abs.2 S.2 BGB entbehrlich sein.

  • Ist im Hinblick auf § 1923 II BGB auch logisch...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • hab hier einen ähnlichen Fall: Das Problem ist nur, dass die Kindesmutter nicht mit dem Erblasser verheiratet war. es wurden bereits zur beweissicherung proben aus dem Körper des Verstorbenen entnommen, damit nach geburt des Kindes die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt werden kann.
    Jetzt geht es um den Erbschein bzw. die Ausschlagung des Erbes für das ungeborene Kind.
    ein Erbschein ist erst möglich nach Geburt des Kindes - das ist schon klar. Aber des weiteren muss doch auch erstmal die vaterschaft festgestellt werden...
    Es wird jedoch auch erwägt das Erbe für das ungeborene Kind auszuschlagen.
    Meiner Meinung nach kann die Ausschlagung für das Kind erst erfolgen, wenn die Vaterschaft festgestellt worden ist, da auch erst dann die Berufung als gesetzlicher Erbe klar ist... Ist doch richtig, oder?!

    Die weiteren Erben (der Erblasser hatte weitere Kinder aus erster Ehe) wollen jedoch mit dem Erbschein nicht bis zur Geburt des Kindes und eine evtl. Vaterschaftsfeststellung warten...
    Was gibt es jetzt für Möglichkeiten um auch schon vor der Geburt und Vaterschaftsfeststellung das Erbrecht festzustellen (Erben benötigen Erbnachweis um für den Nachlass handeln zu können)???

  • Reicht vielleicht ein MIndestteilerbschein für die bekannten Erben ?
    Ansonsten wäre ja noch die Möglichkeit, für den unbekannten Miterben NL Pflegschaft einzurichten.... bis zu seiner Geburt.

  • Mit einem Mindestteilerbschein können die Erben nicht handeln, weil die Gesamthandsgemeinschaft zusammen handeln muss.

    Es bleibt also nichts anderes übrig (und das ist m.E. auch der richtige Weg), als zusätzlich!! einen Nachlasspfleger zu bestellen, der dann zusammen mit den durch Mindestteilerbschein legitimierten Erben den Nachlass abwickeln kann.

    Manche sagen auch, man müßte einen Leibesfruchtpfleger nach § 1912 BGB bestellen. Das halte ich aber für falsch, weil ja das Erbrecht des Kindes erst vollbracht ist, wenn es lebend auf die Welt kommt und bis dahin m.E. einfach die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen. Es ist ungewiss wer Erbe wurde....

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  • und im falle einer erbausschlagung?
    solange die vaterschaft nicht festgestellt wurde, steht ja gar nicht fest, ob ein erbrecht vorliegt. für die ausschlagungserklärung wäre ja auch die fam. genehmigung erforderlich. es kann doch aber keine fam. gerichtliche genehmigung erteilt werden, wenn gar nicht feststeht, ob das Kind Erbe ist...

    der Anwalt der Erben ist der meinung, dass auch ohne vaterschaftsfeststellung die ausschlagung erklärt und die fam. genehmigung erteilt werden kann, weil diese ja, für den fall, dass das kind doch nicht erbe ist, ins Leere gehen und daher unschädlich sind... :eek:

  • Nach dem Erbfall kann der gesetzliche Vertreter des Kindes auch schon vor der Geburt des Nasciturus nach § 1946 BGB iVm. der Fiktion des § 1923 Abs. II BGB die Erbschaft ausschlagen.

    Auch die Genehmigung des FamG kann bereits erteilt werden. Es ist dann unerheblich, ob das Kind tatsächlich Erbe wird/wäre, oder nicht. Durch die Ausschlagung gilt es dann nämlich wieder als vorverstorben und damit ist die Frage der noch ungeklärten Abstammug obsolet.

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  • Da der potentielle Vater der Erblasser ist, kann die alleine sorgeberechtigte Mutter problemlos für den nasciturus ausschlagen. Nach § 1946 BGB kommt es für die Möglichkeit der Ausschlagung nur auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den tatsächlichen Erbanfall an. Kommt es später zum Erbanfall, greift die (genehmigte) Ausschlagung. Kommt es nicht dazu, geht die Ausschlagung ohnehin ins Leere. Das heißt aber nicht, dass nicht bereits erfolgen könnte.

  • Sag´ich doch:D

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