Vertretungsnachweis Stiftung

  • Dörnbrack und Fiala in der DStR 2009,2490.



    "Dieser Meinung wird zutreffend entgegengehalten, dass es, mangels bestehendem Stiftungsregisters, unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung Stiftungsverzeichnisse zu führen, keine Publizitätswirkung gibt." "Nach h.M. führen Vertretungsbescheinigungen per se aus diesem Grund und wegen einer fehlenden Registerpublizität nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung der vertretenen Stiftung." "Das praktische Bedürfnis einer verbindlichen Legitimation von Stiftungsvorständen kann befriedigend nur durch die Einführung eines Stifungsregisters mit Publizitätswirkung gelöst werden."

    Wenn man dieser Ansicht folgt, würde tatsächlich auch eine aktuelle Bescheinigung nicht zum Erfolg führen.

  • Haben wir damit jetzt einen Nebenkriegsschauplatz zur GbR?:D



    Keinen Nebenkriegsschauplatz, sondern einen weiteren Hauptkriegsschauplatz.;)

    Wie man sieht, fällt die Katze bei der Vertretung immer auf die gleichen Füße. Das ist aber nur logisch und konsequent und kann auch gar nicht anders sein. Beim Vertreterhandeln ist die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns nachzuweisen, und das kann man entweder (bei der Vollmacht oder bei registerfähigen Gesellschaften) oder man kann es eben nicht. Und wenn man es nicht kann, kann man eben nicht handeln, soweit in bestimmten Verfahren der Nachweis der Vertretungsmacht vorgeschrieben ist, und außerhalb solcher Verfahren kann man es auch nur, wenn sich der (schutzlose) Rechtsverkehr darauf einlässt.

  • Ich halte diese Linie nicht für "streng", sondern für die schlichte Folge des geltenden Rechts. Wenn der Gesetzgeber neue Rechtssubjekte installiert oder bisher nicht rechtsfähige Rechtssubjekte anerkennt, muss er für die Möglichkeit eines gehörigen -und soweit notwendig: förmlichen- Vertretungsnachweises sorgen. Demnach gibt es keine "strenge" und keine "großzügige" Linie, sondern nur eine einzige, nämlich die nach geltendem Recht zutreffende.

  • § 17 Abs.5 S.2 HStiftG i.V.m § 17 Abs.3 S.3 HStiftG:

    Keine Vermutung für die Richtigkeit der Bescheinigung.

    Grundbuchrechtlich also wertlos.



    Also mein § 17 HStiftG hat keinen Absatz 3! Außerdem geht es in dem § um Bekanntmachungen!!!

    Und übrigens finde ich, dass man mache Dinge auch übertreiben kann... Wo kommen wir denn hin wenn weder die GbR noch die Stiftung grundbuchrechtlich handeln können.... aber das nur so nebenbei!

  • Natürlich meinte ich § 17a HStiftG Abs.3 S.3 HStiftG.

    Ja, wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen (Kurt Marti).

    Nämlich vielleicht näher an die Wahrheit. Und der ist -wiederum vielleicht- jemand näher, der nicht einträgt, als jemand, der ohne Vertretungsnachweis einträgt.


  • Nämlich vielleicht näher an die Wahrheit. Und der ist -wiederum vielleicht- jemand näher, der nicht einträgt, als jemand, der ohne Vertretungsnachweis einträgt.


    Dann schließe ich mich dem kleinen philosophischen Exkurs mal an und frage mich (wie Pontius Pilatus): Was ist Wahrheit?

    Oder anders herum: Ist nur das Wahrheit, was mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln belegt ist?

    Oder noch anders: Ist all das, was mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln belegt ist, wirklich Wahrheit? Ich verweise nur auf die zum Teil mehrere Wochen alten Registerauszüge...

  • was haltet Ihr von dieser Entscheidung:

    "1. Im Grundbuchverfahren kann der Nachweis der gesetzlichen Vertretung einer katholischen Pfarrpfründestiftung durch urkundliche Erklärung der kirchlichen Aufsichtsbehörde erbracht werden.
    2. Die Genehmigung des von einer Pfarrpfründestiftung vorgenommenen Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt in der Regel keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass die Pfarrpfründestiftung bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich vertreten war.
    3. Bei der Prüfung, ob durch eine längere Zeit zurückliegende Bestätigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde die Vertretungsbefugnis einer Pfarrpfründestiftung noch nachgewiesen ist, sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des geistlichen Amts, mit dem die Pfründe verbunden ist, weniger strenge Anforderungen zu stellen, als an den Nachweis der Vertretungsbefugnis in anderen Fällen.

    BayObLG, Beschluß vom 22. 5. 2001 - 2Z BR 49/01



  • Nicht nur die von mir hervorgehobene Passage, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist aufschlussreich. Im Ergebnis basiert die Akzeptanz des genannten Vertretungsnachweises nur auf der Tatsache, dass die weltliche Ordnung die Normen der kirchlichen Ordnung akzeptiert. Daraus folgt unschwer, dass es für alle der weltlichen Ordnung angehörenden Rechtssubjekte beim üblichen erforderlichen Vertretungsnachweis verbleibt.

    Dass ich nur aktuelle Registerauszüge als Vertretungsnachweis für ausreichend halte, hatte ich schon an anderer Stelle betont.

  • Ich habe gerade folgenden Fall auf dem Tisch liegen, zu dem in den nächsten Tagen eine Beschwerde kommt:
    Stiftung ist Alleinerbin u. a. eines ½-Miteigentumsanteils an einem Grundstück. In Erfüllung eines Vermächtnisses wird dieser Miteigentumsanteil an den Miteigentümer aufgelassen. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung wird eine durch die Gemeinde R. gesiegelte Satzung aus dem Jahr 1998 vorgelegt, in der es heißt: "die Stiftung wird von den nach der Gemeindeordnung zuständigen Organen der Gemeinde R. vertreten". Außerdem mit vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Landratsamtes (offenbar die zuständige Aufsichtsbehörde), wonach die Regelung zur Vertretungsberechtigung bisher nicht geändert wurde.
    Abgesehen davon, dass ein formgerechter Vertretungsnachweis überhaupt nicht geführt werden kann, habe ich, weil mir dieser Nachweis zu „vage“ war, um Vorlage einer ausdrücklichen Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die Vertretungsberechtigung und ggf. um die Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses gebeten (aus der Satzung wird m. E. nicht klar, ob der Bürgermeister oder aber der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates… vertreten darf). Ausnahmsweise hätte ich mich also mit einem nicht dem § 29 GBO genügenden Nachweis zufrieden gegeben.

    Eine ausdrückliche Bescheinigung will mir das Landratsamt aber nicht erteilen, weil es eben keine Zuständigkeit hierfür sieht (andererseits betrachtet der Mitarbeiter des Landratsamtes die Bescheinigung aber ohnehin als bereits erteilt durch seine Bescheinigung, wonach die Regelung zur Vertretungsberechtigung bisher nicht geändert wurde?!?). Und ein Gemeinderatsbeschluss sei nicht nötig, da es sich um eine laufende Angelegenheit (da Erfüllung eines Vermächtnisses) handelt. Dies hingegen wird er bescheinigen.

    Was haltet ihr davon? Abgesehen davon, dass ein formgerechter Nachweis nicht geführt werden kann, ist schon fraglich, ob selbst die ich sag mal „bürgerfreundlicheren“ Rechtspfleger mit einer von der Gemeinde R. gesiegelten Satzung (welche zufällig Vertretungsberechtigte der Stiftung ist) zufrieden gewesen wären oder nicht doch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde verlangt hätten. Und was ist mit dem Gemeinderatsbeschluss?

  • Ich habe eine kirchliche Stiftung der katholischen Kirche. Ich frage mich jetzt, wer zu dieser die Aufsichtsbehörde ist, die die Vertretungsmacht bescheinigen kann?

    Ich habe eine Bescheinigung des Bischöflichen Offizials (mit Kirchensiegel), welcher auf jeden Fall die Aufsicht über die einzelnen hiesigen kath. Kirchengemeinden führt.

    Ich suche schon ewig aber konnte nichts finden, ob der Offizial auch Aufsichtsbehörde der kirchl. Stiftungen ist. :oops:

    Ulf

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