Dörnbrack und Fiala in der DStR 2009,2490.
"Dieser Meinung wird zutreffend entgegengehalten, dass es, mangels bestehendem Stiftungsregisters, unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung Stiftungsverzeichnisse zu führen, keine Publizitätswirkung gibt." "Nach h.M. führen Vertretungsbescheinigungen per se aus diesem Grund und wegen einer fehlenden Registerpublizität nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung der vertretenen Stiftung." "Das praktische Bedürfnis einer verbindlichen Legitimation von Stiftungsvorständen kann befriedigend nur durch die Einführung eines Stifungsregisters mit Publizitätswirkung gelöst werden."
Wenn man dieser Ansicht folgt, würde tatsächlich auch eine aktuelle Bescheinigung nicht zum Erfolg führen.