Gesamtgläubiger?

  • Hallo,

    laut Urteil sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger ... zu zahlen. Ich habe im KFB festgesetzt, dass von den Beklagten als Gesamtgläubiger an die Kläger zu je 1/2 Anteil ... zu zahlen sind, weil meines Wissens nach der h.M. eine Festsetzung für die Beklagten (als Streitgenossen) als Gesamtgläubiger nicht zulässig ist. Angeschrieben habe ich den Klägervertreter wegen der Haftung im Innenverhältnis nicht. Ein Rechtsmittel wurde ebenfalls noch nicht eingelegt.

    1) Stimmt die Festsetzung zu je 1/2 Anteil?

    2) Falls nicht, kann ich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigen?

    Bei Eheleuten schreibe ich in der Regel wegen der Haftung im Innenverhältnis nämlich nicht an, sondern setzt zu 1/2 Anteil fest. Bisher hat sich noch nie jemand deswegen beschwert.

  • Der klare Wortlaut von § 428 BGB steht dem m.E. entgegen. Die gesamtschuldnerisch haftenden Schuldner können sich aussuchen, an welchen der Gesamtgläubiger sie ggf. die gesamte geschuldete Leistung erfüllen wollen.

    Daher hätte eine weitere Spezifizierung - also eine Aufteilung nach Kopfteilen - nicht erfolgen dürfen.

    Der Umstand eines Eheverhältnisses, lässt zunächst einmal keine Rückschlüsse auf das Beteiligungsverhältniss der Eheleute untereinander zu.

    Ob eine Berichtigung nach § 319 ZPO möglich ist oder eine Aufhebung und Neufassung des KFB´s erfolgen muss, ist meiner Auffassung nach nur ein akademisches Problem.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das Einfachste ist doch, die Schuldverhältnisse aus dem Urteil zu übernehmen, denn im KFB als Annexentscheidung zur Hauptsache kann es nicht anders sein. Ergibt sich also im Urteil Gesamtschuldner-/Gesamtgläubigerschaft, gilt das auch für den KFB.

  • Das Einfachste ist doch, die Schuldverhältnisse aus dem Urteil zu übernehmen, denn im KFB als Annexentscheidung zur Hauptsache kann es nicht anders sein. Ergibt sich also im Urteil Gesamtschuldner-/Gesamtgläubigerschaft, gilt das auch für den KFB.

    :daumenrau selbstredend!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich würde abwarten, ob etwas kommt. Dann kann man immer noch vorschlagen, eine Berichtigung nach § 319 ZPO vorzunehmen.

    Die andere Möglichkeit ist, beide Parteien anzuschreiben m.d.B. um Rückgabe des KFB zwecks offenbarer Unrichtigkeit. Das klappt aber meistens nur, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

  • Wenn ich das verzapft hätte, würde ich jetzt einen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO machen. Ein RM könnte zwar eingelegt werden. löst aber zusätzliche Kosten aus, die dann eine Partei unschuldigerweise tragen müsste. Ich denke, über einen Berichtigungsbeschluss wird sich niemand beklagen. Das wäre für alle Beteiligten die günstigste Lösung.



  • Die andere Möglichkeit ist, beide Parteien anzuschreiben m.d.B. um Rückgabe des KFB zwecks offenbarer Unrichtigkeit. Das klappt aber meistens nur, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.



    Ich denke, hier müssen schon beide Parteien "mitspielen", denn eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt hier m.E. nicht vor.

    Ich würde hier die Akte weglegen, wenn kein RM kommt, werden sich die Parteien schon geeinigt haben.

  • Ich denke, hier müssen schon beide Parteien "mitspielen", denn eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt hier m.E. nicht vor.


    Das stimmt, und sie werden mitspielen. Ich denke, mit einem RM muss gerechnet werden, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind.

  • Keine offenbare Unrichtigkeit? Wenn man die Gesamtschuldnerschaft "übersehen" hat, packe ich das mit darunter - bis jetzt immer ohne Widerspruch... :D

    BTW: Wenn RM eingelegt wird, habe ich durch 2 Anrufe immer Erfolg, wenn man klarmacht, dass die Möglichkeit des § 319 ZPO mit Einverständnis gegeben und dieser Weg viel schneller ist. Da wird gerne auf die Beschwerdegebühr verzichtet und der schnelle Weg bevorzugt.

  • Keine offenbare Unrichtigkeit? Wenn man die Gesamtschuldnerschaft "übersehen" hat, packe ich das mit darunter - bis jetzt immer ohne Widerspruch... :D

    BTW: Wenn RM eingelegt wird, habe ich durch 2 Anrufe immer Erfolg, wenn man klarmacht, dass die Möglichkeit des § 319 ZPO mit Einverständnis gegeben und dieser Weg viel schneller ist. Da wird gerne auf die Beschwerdegebühr verzichtet und der schnelle Weg bevorzugt.



    Das ist auch meine Lieblingsvariante, wenn mir mal ein Fehler unterläuft (z.B. Rechenfehler in der Quotelung),
    dann habe ich schwuppdiwupp eine Beschwerde auf dem Tisch und dann frage ich an, ob ich berichtigen kann und wenn die "Herren und Damen" ihren korrigierten Beschluss haben nehmen das Rechtsmittel zurück.

    Ich würde hier im konkreten Fall auch auf eine Beschwerde warten. Wer weiß, vielleicht hat sich die Sache außerhalb des Gerichts schon erledigt.

  • Hallo ihr,

    ich habe da mal ein paar allgemeine Fragen bezüglich Streitgenossen, irgendwie gibt es da soviele Möglichkeiten und ich bin mir unsicher welche die richtige und/ oder gänige Methode ist.

    - wenn Eheleute zusammen einen Kostenanspruch gegen die andere Partei haben, fragt ihr dann noch vor Festsetzung nach dem Beteiligungsverhältnis? Oder geht ihr von einer kopfteilige Haftung aus? Macht ihr dann einen KFB (mit Angabe wer über wieviel alleine haftet) oder 2 KFB`s über je den 1/2 Betrag? Was macht ihr wenn das keine Eheleute sind, sondern einfach 3 Personen mit verschiedenen Wohnsitzen!?

    - wenn eine Versicherung unter den obsiegenden Streitgenossen ist, fragt ihr dann nach der Haftung auch unter Bezug auf § 150 VVG? Und wenn die nichts machen, geht ihr dann von einer alleinigen Haftung der Versicherung aus (also ein KFB für die Versicherung unter Bezugnahme auf § 150 VVG) oder von einer kopfteilige Haftung (also 3 KFB`s über je 1/3).

    - was macht ihr, wenn im Titel steht, dass die Streitgenossen als Gesamtgläubiger einen Anspruch haben? Gibt es dann doch eine Gesamtgläubigerschaft (h.M. ja eben nicht!)?


    Wie lautet eure Formulierung im KFB? "die obsiegenden Streitgenossen haben einzelnd nur einen Anspruch in Höhe von.... (Einzelvergütung?)!"

    Was ist bei so fiesen Ausgleichungen mit Drittwiderbeklagten und so, fragt ihr dann auch nach oder wendet ihr einfach die "Baumbachsche Formel" oder ähnliches an?

    ich danke euch jetzt schon ganz doll für die Antworten, ich werde schon ganz durcheinander bei dem Thema!

    Grüße, Flöckchen

  • Grundsätzlich kann man sich an die gerichtliche Entscheidung halten. Ergibt sich aus dem Urteil eine Gesamtschuldnerschaft, gilt das auch für den KFB als Annexverfahren zur Hauptsache.
    Bei Eheleuten ist Gesamtschuldnerschaft oder -gläubigerschaft nahezu immer gegeben.

    Formulierung im KFB daher nur:

    ...von den Beklagten als Gesamtdchuldner
    an die Kläger als Gesamtgläubiger
    zu erstattenden Kosten...

    Bei Fällen mit Drittwiderbeklagten (meist Verkehrsunfallsachen) wird die Baumbachsche Formel angewendet.

  • @ 13
    Dann schreibst du bei Eheleuten auch als Gesamtgläubiger hin, auch wenn das Urteil nichts darüber aussagt? Machst du dann noch einen Haftungsvermerk in die Gründe?

  • @ 13
    Dann schreibst du bei Eheleuten auch als Gesamtgläubiger hin, auch wenn das Urteil nichts darüber aussagt?


    Nein!
    Wenn das Urteil keine gesamt gesamtschuldnerische Haftung ausweist, gehört das auch nicht in den KFB. Wenn im Urteil keine bestimmte Quote steht, lautet die Formulierung im Kfb dann einfach: " ... die von den Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten...! Bei der Vollstreckung geht es dann automatisch nach Kopfteilen.

  • Aber schreibe ich auch einfach hin " von dem Beklagten an die Kläger" hin! Ich dachte immer h.M. Gesamtgläubigerschaft gibt es nicht!

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