GbR Tod eines Gesellschafters

  • Ob Demharter hier richtig liegt, kann man durchaus bezweifeln. § 82 S.1 und 2 GBO gelten nur "entsprechend", was man auch dahin verstehen kann, dass den weichenden Gesellschafter die Verpflichtung trifft. Denn nach § 47 Abs.2 S.2 GBO werden die Gesellschafter den "Berechtigten" (also auch dem Eigentümer) gleichgesetzt. Nach der Formulierungshilfe des BMJ (S.7) ist § 82 S.3 GBO die Konsequenz aus § 47 Abs.2 S.2 GBO.

  • Das sehe ich nicht so. Bei der rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung dürfte sich dies von selbst verstehen und auch im Erbfall können die Erben des Erblassers zur Beseitigung von dessen Buchposition verpflichtet sein, unabhängig davon, ob der Gesellschaftsanteil auf sie übergeht oder nicht.

    Alles natürlich unter der Voraussetzung, dass die Grundbuchberichtigung überhaupt erfolgen kann, weil nach § 899 a S.1 BGB nicht vermutet wird, dass der im Grundbuch eingetragene Gesellschafter Anteilsinhaber ist.



  • Ich muss mich hier auch nochmal ran hängen.

    Ich habe A und B in BGB-Gesellschaft. A ist verstorben und wird beerbt von B und C.

    Nun treten also B und C an die Stelle des A in Erbengemeinschaft und die BGB-Gesellschaft in beendet.

    Wie aber trag ich das ins Grundbuch ein???? Mit oder ohne Erbengemeinschaft?



  • Ich muss mich hier auch nochmal ran hängen.

    Ich habe A und B in BGB-Gesellschaft. A ist verstorben und wird beerbt von B und C.

    Nun treten also B und C an die Stelle des A in Erbengemeinschaft und die BGB-Gesellschaft in beendet........
    QUOTE]

    Was sieht denn der Geselllschaftsvertrag beim Tode eines Gesellschafters vor ?

    Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass:
    - die Gesellschaft -nur- mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) = dann bei 2-Mann-GbR Anwachsung und Umwandlung des Gesamthandseigentums in Alleineigentum
    - die Gesellschaft mit den (= allen) Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird (einfache Nachfolgeklausel);
    - die Gesellschaft nur mit bestimmten Personen als Erben fortgesetzt wird (qualifizierte Nachfolgeklausel);
    - die Gesellschaft mit einem eintrittsberechtigten Dritten fortgesetzt wird (Eintrittsklausel).

    Bevor davon ausgegangen wird, dass die Erben des Gesellschafters B in die Gesellschaft eingetreten sind, müssen die Rechtsfolgen belegt sei9n (s. z. B. BayObLG, DNotZ 1998, 811 mit Anm. Schöner)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry. Ich weiss das, weil im Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthalten ist.

    Aber mir geht es auch nicht um den rechtlichen Hintergrund (dessen bin ich mir bewusst) mir geht es nur darum wie diese zwei Gesamtahandsgemeinschaften nun im Grundbuch einzutragen sind....

  • Ergänzung:

    s. Ulmer/Schäfer in MünchKomm, BGB, 5. Auflage 2009 § 727 RN 33:

    „Auch im Fall einer Erbenmehrheit geht die Gesellschafterstellung nicht auf die Erbengemeinschaft über, sondern auf die Nachfolger/Erben je persönlich. Nach heute ganz hM wird der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge durch die Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1) insoweit durchbrochen. zur Fussnote [1] Da die Erbengemeinschaft nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann (§ 705 RdNr. 81), kommt es zur Sondererbfolge der Miterben je persönlich in den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der vererbten Gesellschaftsbeteiligung. Entsprechend vermehrt sich auch die Zahl der Gesellschafter. Für die Rechtsstellung der Nachfolger/Erben in der Gesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie für die Teilübertragung eines Anteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 719 RdNr. 49).

    Fussnote [1] :
    St. Rspr. seit RGZ 16, 40, 56; vgl. BGHZ 22, 186, 192 f. = NJW 1957, 180; BGHZ 55, 267, 269 = NJW 1971, 1278; BGHZ 58, 316, 317 = NJW 1972, 1755; BGHZ 68, 225, 237 = NJW 1977, 1339; BGH NJW 1983, 2376; WM 1991, 131, 133; NJW 1999, 571, 572; Soergel/Hadding/Kießling RdNr. 21; Erman/Westermann RdNr. 8; Bamberger/Roth/Timm/Schöne RdNr. 16; Hueck "OHG § 28 II 2a; Staub/C. Schäfer § 139 HGB RdNr. 43; Windel "(Fn. 1) S. 133 f.; Kipp/Coing," Erbrecht, 14. Aufl. 1990, § 91 IV 8d, S. 510; 4. Aufl. § 2032 RdNr. 63. AA noch Börner "AcP 166 (1966), 447 f.; Stötter "DB 1970, 525, 528 f.; Kruse," FS Laufke, 1972, S. 179, 184 ff.; Knieper/Fromm" NJW 1980, 2677, 2681; Weipert," FS Bezzenberger, 2000, S. 439 ff.; für die GbR (im Unterschied zu OHG und KG) generell auch Flume "I/1 § 18 III, S. 395 f.

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  • Nach #48 gibt es keine von der Regel des § 727 Abs.1 BGB abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Also ist die GbR aufgelöst.

    Es gibt also zwei Möglichkeiten:

    a) Entweder die GbR wird nicht aufgelöst und die Erben treten ein: Dann treten sie nicht in Erbengemeinschaft, sondern quotal ein.

    b) Die GbR wird aufgelöst, dann treten die Erben in Erbengemeinschaft in die Liquidationsgemeinschaft ein.

  • Nach #48 enthält der Gesellschaftsvertrag lediglich keine Fortsetzungsklausel. Mithin könnte es ja eine Nachfolge- oder Eintrittsklausel geben, zumal die Frage, woher das Wissen um die Auflösung der Gesellschaft stammt, nicht beantwortet wurde. Ich habe bislang auch noch keinen Gesellschaftsvertrag gesehen, in dem die gesetzliche Regel vereinbart wurde. Falls sich die GbR jedoch tatsächlich in Abwicklung befindet, würde ich wie folgt formulieren:

    2Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. L.,
    mit der Bezeichnung .......und dem Sitz in........,
    bestehend aus den Gesellschaftern:

    a).........
    b) ..........
    c) ..........
    -b und c in Erbengemeinschaft-

    (oder

    a)........ ........ und
    b) der Erbengemeinschaft zwischen
    1)................
    2)............)


    Text Spalte 4:

    Erwerbsgrund wie Nr. 1. Der Gesamthandsanteil des Gesellschafters Nr. 1 a ist durch Erbfolge vom .... auf die unter Nr. 2 b und c genannten Erbengemeinschafter übergegangen. Anhand der Urkunde vom .........(Notar ....; UR-Nr. .....) (bzw. falls es keinen notariell beurkundeten oder beglaubigten Gesellschaftsvertrag gibt:) Anhand der Bewilligung/en vom ..... (Notar......; UR-Nr/n.............) und des Erbscheins vom………(AG….., Az:.....) berichtigt und die Abwicklungsgesellschaft unter Nr. 2 vorgetragen (AS....) am…

    Wird von dem verbliebenen Gesellschafter und den Erben die Fortsetzung der Abwicklungsgesellschaft als werbende beschlossen, ist damit die Nachlassteilung in Bezug auf den ererbten Gesellschaftsanteil verbunden; die Gesellschafterstellung geht dann wieder auf die Erben je persönlich über (s. Ulmer/Schäfer in MünchKomm, BGB, 5. Auflage 2009 § 727 RN 14 m.w.N.in Fußn. 3)

    Insoweit lässt sich trotz der mit dem ERVGBG getroffenen Regelungen an eine Richtigstellung denken, die nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss (BGH, NJW 1982, 170, Abschnitt III Ziffer 4 b) m.w.N.).

    Ich würde dann neu vortragen und wie folgt formulieren:

    3Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    mit der Bezeichnung .......und dem Sitz in........,
    bestehend aus den Gesellschaftern:

    a).......
    b).......
    c).......

    Spalte 4:

    Erwerbsgrund wie Nr. 3. Aufgrund des Fortsetzungsbeschlusses vom.............ist die Erbengemeinschaft Nr. 2 b und c) auseinandergesetzt; die Gesellschafter 3 b und c) sind an die Stelle des Gesellschafters Nr. 1 a getreten. Anhand der Bewilligung/en vom ........richtig gestellt und die Gesellschaft unter Nr. 3 vorgetragen (AS...) am.....

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  • Wie ich schon im Parallelthread schrieb:

    Erbfolge in GbR oder Anwachsung ?

    Aufgrund welcher Rechtsgrundlage soll das Grundbuchamt davon ausgehen, dass der Erblasser den Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt noch innehatte? Er kann ihn doch außerhalb des Grundbuchs zu Lebzeiten abgetreten haben. Damit sind alle Überlegungen müßig, welche Rechtsfolge aufgrund des Erbfalls eingetreten sein könnte.

  • a und b sind in BGB gesellschaft im Grundbuch eingetragen- kein Vertrag --außer mdl.

    b ist verstorben; Erbschein auf a liegt vor
    was ist die Grundlage der Grundbuchberichtigung

    muss a nochmal bewilligen

    Clemens; danke für Eure Mühe

  • Setzt alles voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls noch Gesellschafter war. Siehe #55.



    Ganz einfach, weil ich einen Weg finden muss in der Praxis zu einer Grundbucheintragung zu kommen. In der Theorie hört sich dass alles zum Teil ja echt gut an, aber soll ich wirklich den Beteiligten zumuten, dass ich keine Eintragung mehr vornehmen kann. Wie oft versucht die Rechtsprechung durch die Anwendung einer analogen Gesetzesanwendung eine Gesetzeslücke zu schließen und damit zu einer tragfähigen Lösung zu gelangen.

  • Ich habe weder die Rechtsfähigkeit der GbR erfunden noch das ERVGBG aus der Taufe gehoben. Diejenigen, welche die gesetzliche Neuregelung im BMJ zu verantworten haben und im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Bedenken vom Tisch wischten, indem sie von zu vernachlässigenden Petitessen daherredeten, halten sich inzwischen vornehm zurück.

    Dem Vernehmen nach wird ein neuer § 18 Abs.3 GBO geplant:

    (3) Ist eine GbR an einem Antragsverfahren beteiligt, hat die Eintragung zu erfolgen, wenn die Beteiligten es wünschen. Ist eine GbR an einem Amtsverfahren beteiligt, hat die Eintragung zu unterbleiben, wenn die Beteiligten es wünschen. Für diesbezügliche Erklärungen der Beteiligten findet die Vorschrift des § 29 GBO keine Anwendung.

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