§ 12 Abs. 2 ZwVwV nach rechtskräftiger Aufhebung

  • Hallo,

    habe ein Verfahren nach § 163 Abs. 3 ZVG aufgehoben, weil der Gläubiger keinen Kostenvorschuss geleistet hat.

    Der Aufhebungsbeschluss ist rechtskräftig. Nun beantragt der Gläubiger dem Zwangsverwalter zu ermächtigen, Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der durch den Zwangsverwalter durchgeführten Dachsanierung geltend zu machen und erforderlichenfalls auch durchzusetzen.

    Es gibt zur Zeit aber keine Hinweise auf Bauschäden.

    Begründung des Gläubigers:

    Schu ist unbekannten Aufenthalts und falls Schäden bestehen sollten, können die Gewährleistungsansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

    Fragen:

    a.) geht das überhaupt nach rechtskräftiger Aufhebung? Es gibt doch keine Beschlagnahme mehr. Im Kommentar steht zwar "auch durch gesonderten Beschluss", aber das dürfte doch nur zeitgleich mit der Aufhebung gelten, oder?

    b.) Falls ihr zum Ergebnis kommt, dass es geht, würdet ihr es dann machen?

    Gruss

    Sternchen

  • Sehe ich auch so.
    M.E. bleibt der Gläubigerin keine andere Möglichkeit, als einen neuen Antrag zu stellen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie Uhu. Die Ermächtigung nach 12 ZwVerwVO geht nur im Rahmen der Aufhebung nicht nachträglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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