Einberufung der MGV

  • Wir könnnen hier unsere Vereine nicht alle 2 oder 3 Jahre anschreiben, ob Veränderungen stattgefunden haben.
    Dazu fehlt einfach die Zeit bzw. das Personal.
    Und dass Änderungen angemeldet werden müssen, ergibt sich aus dem Gesetz.

  • Aus dem "Sauter" (Rn. 265 ff.):


    Zitat

    Eine automatische Verlängerung – also ohne eine Grundlage in der Satzung – der Amtsdauer des VS bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des VS gibt es nicht (RGZ 78, 52). Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Amt des VS (BGH, WPM 1960, 1272; OLG München, WPM 1970, 770). Deshalb ist streng darauf zu achten, dass rechtzeitig eine Beschlussfassung des Bestellungsorgans (z.B. der MV) über die Neu- oder Wiederwahl des VS stattfindet. Der Verein läuft bei nicht rechtzeitig vorgenommener Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zeitweilig zur völligen Lähmung der Vereinstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung führen kann. Dieser Gefahr kann dadurch begegnet werden, das in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass der VS bis zur Neubestellung eines VS im Amt bleibt. Eine solche „Übergangsklausel“ stellt jedoch für den VS keinen Freibrief dar, die Neuwahl des VS nach Belieben hinauszuschieben, sondern er bleibt verpflichtet, unverzüglich die MV (oder das sonst zuständige Bestellungsorgan) zwecks Neuwahl des VS einzuberufen. Gegen einen Missbrauch der Übergangsklausel durch Verzögerung der Neuwahl kann auf dem Weg des § 37 BGB eingeschritten werden.

  • Zitat von Lizie

    Du willst den Vorstand zwingen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Wahlen durchzuführen? Auf welcher Rechtsgrundlage das denn?


    Falls ich gemeint bin: Nein, v.A.w. mittels Zwangsgeld Druck auszuüben war nicht gemeint. Der Verein muss sich aus dieser Sachlage grundsätzlich selbst befreien. Dazu geeignet ist die Vorschrift des § 37 BGB. Man kann jedoch den VS durchaus darauf hinweisen, dass er im Falle des Verstoßes gegen die Satzung mit vereinsmäßigen Konsequenzen und Ärger zu rechnen hat. Machen die Mitglieder allerdings nichts, ist die Frage, ob wegen Verstoßes gegen die Satzung v.A.w. via Zwangsgeld eingeschritten werden kann. Da habe ich ganz erhebliche Zweifel und leider auch nichts Passendes zur Verfügung. Auch der Sauter verweist insoweit allein auf § 37 BGB.

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