In Berlin weist die Notaraufsicht "ihre" Notare auf folgende Problematik hin, die ich hiermit einfach mal zur Kenntnis gebe:
Ich weise daraufhin, dass die „Firmenübernehmer“ im Zusammenwirken mit den alten Geschäftsführern der von Insolvenz bedrohten und nunmehr zu „bestattenden“ Firmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Notare, die trotz Vorliegens der beispielhaft aufgelisteten, nachstehend wiedergegebenen Indizien amtieren, setzen sich der Gefahr disziplinarischer und strafrechtlicher Ermittlungen einschließlich einer Durchsuchung ihrer Kanzlei aus:
a)
Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer krisenbehafteten Gesellschaft (z. B. Kaufpreis
1,00 Euro), wenn nicht eine Sanierung bzw. das Ziel einer erfolgreichen Geschäftsfortführung schlüssig dargelegt ist oder zumindest nachvollziehbar behauptet wird. Hieran fehlt es in der Regel bei gleichzeitiger Sitzverlegung ohne erkennbaren sachlichen Grund und Firmenänderung sowie bei vermehrtem Ankauf solcher Gesellschaften ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund.
b)
Größere Anzahl von Mantelkäufen innerhalb kürzerer Zeit unter Mitwirkung des gleichen oder annähernd gleichen Personenkreises auf Käuferseite und wechselnden Verkäufern.
c)
Mehrfache Sitzverlegungen und Firmenänderungen, denen ein Mantelkauf vorangegangen ist.
d)
Übertragung von Geschäftsanteilen einer krisenbehafteten Gesellschaft bzw. Übertragung der Geschäftsführerposition an offensichtliche „Strohmänner“ bzw. Personen, die ersichtlich die für eine ordnungsgemäße Führung der Gesellschaft oder gar deren Sanierung erforderliche Qualifikation nicht aufweisen (z. B. Personen, die erkennbar aus dem Obdachlosen- oder Drogenmilieu stammen). Anhaltspunkte für die fehlende Eignung können hierbei mangelnde Sprachkenntnisse, das allgemeine Auftreten (einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes), die während der Urkundsverhandlungen zu beobachtende Auffassungsgabe oder fehlende, unrichtige oder unschlüssige postalische Anschriften sein.
e)
Fehlender örtlicher Bezug des Vorgangs zum Amtssitz des Notars. Weisen weder die Käufer noch die Verkäufer noch der bisherige oder der künftige Sitz der Gesellschaft einen Bezug zum Amtssitz des Notars auf, kann dies darauf zurückzuführen sein, dass die Beteiligten bewusst einen Notar aussuchen, der über die betroffene Gesellschaft keine Vorkenntnisse (etwa über Veröffentlichungen in der lokalen Presse) hat und der daher zunächst kein Misstrauen hegt.
f)
Postalische Unerreichbarkeit der beteiligten Personen oder Gesellschaften auch im Zusammenhang mit früheren Vorgängen.