Vertretung einer GmbH über freigegebenes Vermögen durch den InsoVerwalter

  • Guten Morgen,

    ich habe eine kurze Frage:

    Mir liegt ein Kaufvertrag über ein Grundstück vor, welches durch den Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben wurde. In dem Kaufvertrag sind die ehemaligen Geschäftsführer aufgetreten. Im Handelsregister ist nur die Auflösung der Gesellschaft aufgrund Insolvenzeröffnung eingetragen.

    Durften die Geschäftsführer handeln?

  • Wenn der Verwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben hat, dann geht die Verfügungsbefugnis wieder auf den Insolvenzschuldner zurück.



    :zustimm:

    Die Gesellschaft ist durch Insolvenzeröffnung aufgelöst.
    Die Geschäftsführer sind mit Auflösung nicht mehr vertretungsberechtigt, da die Vertretung der Gesellschaft von den Liquidatoren erfolgen müsste.
    Da die Auflösung aber Kraft Gesetzes eingetragen wurde, würde ich sagen, dass die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren zur Vertretung berechtigt waren.
    Notfalls kann man darauf bestehen, dass die Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen werden.
    Dies dann nicht vAw, sondern aufgrund Anmeldung.
    Oder man versuchts über § 144 c FGG.



  • :zustimm:



  • liegt das Freigabeschreiben des IV vor bzw. ist der Sperrvermerk aus dem GB gelöscht ? Dann dürften keine Bedenken bestehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass bei einer Auflösung durch Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer als solche erstmal im Amt bleiben und gerade nicht zu Liquidatoren werden (wegen § 66 I HGB??? Hab leider grad keinen Kommentar zur Hand um mal nachzuschauen).

    Deshalb bleiben doch trotz § 144 c FGG bei der Eintragung der Auflösung aufgrund Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer als solche eingetragen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Deshalb bleiben doch trotz § 144 c FGG bei der Eintragung der Auflösung aufgrund Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer als solche eingetragen.



    Um ehrlich zu sein haben wir § 144 c FGG noch nie angewendet.
    Soweit ich mich erinnere ist es schon so, dass die Geschäftsführer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer eingetragen bleiben.
    Sobald sie aber irgendwelche Handlungen vornehmen (wie hier der Abschluss eines Vertrages) müssen sie sich als Liquidatoren eintragen lassen.



  • Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass bei einer Auflösung durch Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer als solche erstmal im Amt bleiben und gerade nicht zu Liquidatoren werden (wegen § 66 I ...

    So ist es m. E. auch, § 66 I GmbHG.

    Hier eine Abhandlung im DNotI-Report 5/2008 für obige Ausgangsfrage.

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