Eintragung bei nur teilweiser Zwangsvollstreckungsunterwerfung

  • Hallo!

    Ich habe einen Fall, bei der eine GS zu Summe X eingetragen werden soll. Ein Tag später geht der Antrag auf Eintragung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung über einen Teilbetrag der GS-Summe ein. Wie soll die Eintragung lauten "Sofort vollstreckbar nach §800ZPO hinsichtlich eines Teilbetrags von..." oder ohne der Angabe der Summe des Teilbetrags? Wozu finde ich etwas, wie der Eintragungstext formuliert werden soll?

  • Solum schlägt in der Maske Grundschuld - K folgenden Text vor: Vollstreckbar nach § 800 ZPO bezüglich eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages in Höhe von ...;
    ZU den Vorschlägen siehe Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 2050. Möglich ist es auch ohne Angabe des Betrags.
    Zur Zulässigkeit R.-Nr. 2044.

  • Ich lese im Sachverhalt nichts von einem "zuletzt zu zahlenden" Teilbetrag, sondern nur etwas von einem "Teilbetrag". Es könnte sich deshalb auch um einen rangverschiedenen Teilbetrag handeln.

  • Ach so. Ist klar! :daumenrau

    Ich fand das Wort bloß so merkwürdig. :cool:

    Ulf

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