Sonderumlage in der Zwangsverwaltung

  • Eines der eher seltenen Probleme:
    Zwangsverwaltung ist angeordnet, Mieten werden gezogen.
    Vor Anordnung hat die WEG beschlossen, für erforderliche Baumaßnahmen eine Sonderumlage von den Wohnungseigentümern zu erheben.
    Es wird bestimmt: "Die Sonderumlage ist innerhalb von x Tagen nach Aufforderung des Verwalters auf das Konto der Gemeinschaft zu zahlen."
    Diese Fälligkeit tritt nun erst während des laufenden Verfahrens ein.

    Hat der Verwalter die Sonderumlage zu zahlen ?
    Stöber stellt allein auf den Beschluss der WEG ab, sodass die Umlage wohl nicht zu zahlen wäre.
    Oder gibts da inzwischen neueres ?

  • Auch Engels schreibt in der neuesten Auflage des Dassler/Schiffhauer, dass auf die Beschlussfassung abzustellen ist. Das gelte auch dann, wenn die Fälligkeit in den Verwaltungszeitraum fällt. Begründung: analog der Auffassung zu den Wohngeldrückständen. Vgl. Rdnr. 213.
    Engels nimmt zwar auch nur auf Stöber Bezug, die Kommentierung ist aber immerhin jünger.:cool:

  • Anderes ist mir auch nicht bekannt.

    Ich denke, die Formulierung:

    Es wird bestimmt: "Die Sonderumlage ist innerhalb von x Tagen nach Aufforderung des Verwalters auf das Konto der Gemeinschaft zu zahlen."

    ist eher eine Bestimmung über die Modalitäten der Zahlung und keine Festlegung der Fälligkeit.

  • Auch Engels schreibt in der neuesten Auflage des Dassler/Schiffhauer, dass auf die Beschlussfassung abzustellen ist. Das gelte auch dann, wenn die Fälligkeit in den Verwaltungszeitraum fällt. Begründung: analog der Auffassung zu den Wohngeldrückständen. Vgl. Rdnr. 213.
    Engels nimmt zwar auch nur auf Stöber Bezug, die Kommentierung ist aber immerhin jünger.:cool:



    Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erscheint mir nicht konsequent zu sein.

    Bei der Haftung des rechtsgeschäfltichen Erwerbers und des Erstehers stellt man m.W. doch auch auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ab.
    Ich weiß zwar nicht, welche Stelle im "Stöber" Anta + Stefan meinen. Ich habe im "Stöber" unter § 152 Rn. 16.2 lit.b) folgende Stelle gefunden:

    "Die Verpflichtung den anderen WET gegenüber das Wohngeld zu zahlen, hat der Zwangsverwalter von der Beschlagnahme an zu erfüllen. Er hat die Beträge zu leisten, die von da an fällig (Hervorhebung durch mich) werden (BayObLG 1999, 99 = Rpfleger 1999, 408)".

    Für eine unterschiedliche Behandlung von Ersteher u. Käufer einerseits und Zwangsverwalter andererseits sehe ich eigentlich keinen Grund.

  • Ich meine Stöber ZVG, § 152 RZ 19.3 b letzte Variante.

    Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen in 3. Auflage schreiben unter § 9 RZ 17 auch lediglich von "nach Beschlagnahme beschlossenen Sonderumlage".

    Einmal editiert, zuletzt von Anta (22. September 2008 um 18:06) aus folgendem Grund: falsch zitiert

  • Anta

    Wie Du sicher gemerkt hast, hatte ich gestern nur die 17. Aufl. vom Stöber zur Verfügung, die Kommentierung hat sich in der 18. Aufl. insoweit aber nicht geändert.

    Auch die relativ begründungsschwache Kommentierung im HWFH in § 9 (nicht 19) Rn. 17 im Dassler/Schiffhauer/Engel § 152 Rn. 213 kann mich nicht von meiner Meinung abbringen, dass es für die Zahlungspflicht des Zwangsverwalters auch bezüglich einer Sonderumlage nur darauf ankommt, wann dies fällig ist.
    Nochmals: noch sehe ich keinen Grund, warum ich die lfd. Hausgelder und die Sonderumlage unterschiedlich behandeln sollte.

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