§ 174, III InsO zulässig ? Folge ?

  • nach Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten verbleibt noch ein Betrag von 1.000 EUR zur Verteilung an die Gläubiger.

    Zur Tabelle haben angemeldet X-Gläubiger mit gesamt 400 EUR, festgestellt und 1 Gläubiger mit 4.600 EUR f.d.A., die Verwertung des Sicherungsgutes steht dem Verwalter nicht zu, § 190, I + II InsO.

    Sicher ist nur, dass bei der Verwertung des Gutes keine Vollbefriedigung erreicht wird, es verbliebt ein Ausfall.

    Nach Einreichung des SR und Veröffentlichung gem. § 188 InsO, meldet sich der Gläubiger innerhalb der Frist nicht (welcher Gläubiger macht das überhaupt?). Somit wäre der Gläubiger bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. Dies weiß ich aber erst zu diesem Zeitpunkt, so dass jetzt erst sicher ist, dass es zu einer Verteilung auf nachrangige Forderungen kommen könnte, festgestellte § 38 bekommen jetzt 100%. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH, IX ZB 8/05, bekomme ich diese nachträglichen zwar noch geprüft, jedoch nehmen diese Forderungen an der Schlussverteilung nicht mehr teil.

    Wäre der Überschuss gem. § 199 InsO zu behandeln ?

    Die "Lösung" einfach mal mit dem Absonderungsberechtigten zu reden und unabhängig von der Veröffentlichung zur Benennung seines Ausfalls aufzufordern will mir nicht recht schmecken, da ich hierin einen Verstoß gegen § 56, I InsO sehe und ich mich u.U. Schadenersatzansprüchen der übrigen Gläubiger ausgesetzt sehe, die dann, da nicht wie ein ordentlicher IV gehandelt, auf eine geringere Quote verwiesen werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @Rainer, leider stellt es keine Hilfe dar, da Du selbst gesagt hast: "Nein, ich würde erst noch abwarten bis alle Gläubiger zu 100% befriedigt worden sind."

    Dieses Wissen habe ich jedoch erst, wenn der abs. Gläubiger sich in der Frist nicht meldet. Vorher, nämlich schon mit Veröffentlichung, dürfte die Messe für 39-Gläubiger bereits gesungen sein.

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  • Man könnte die Gläubiger doch trotzdem auffordern anzumelden, wenn sich der Absonderungsberechtigte nicht meldet, dann kannst Du an die nachrangigen Gläubiger mit verteilen, wenn er sich trotzdem meldet, dann haben die nachrangigen eben Pech gehabt.

    Wie willste es denn sonst machen?

  • Warum kann man denn hier nicht prophylaktisch zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auffordern ? Ohne jetzt groß nachgeschaut zu haben. Ich würde einfach auffordern zur Anmeldung. Und entweder es ist etwas zu verteilen oder nicht. Immerhin besteht hier ja durchaus berechtigt die Chance, dass eine Verteilung auf diese Forderungen erfolgt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe gerade mit einem Verwalter im Termin gesprochen, der hatte genau das Problem. Die haben das Verfahren ganz normal durchgezogen und dann, da sich der Ausfallgläubiger nicht gerührt hat, den Rest der Masse an den Schuldner zurückbezahlt.

    Die Aufforderung zur Anmeldung der nachträglichen Forderungen wurde deshalb nicht durchgezogen, da es zu viel Arbeitsaufwand gewesen wäre.

  • Tja, saublödes Problem. Fordert man in so einem Fall die nachrangigen Gläubiger schon mal vor der Veröffentlichung nach § 188 InsO zur Anmeldung auf und der Gläubiger weist den Ausfall nach, steht man irgendwie auch blöd da...
    Im vorliegenden Fall ist der absonderungsberechtigte Gläubiger aber eh schon weg vom Fenster und dann gibt es m.E. zwei Möglichkeiten (wobei hier m.E. aber eher das Gericht in der Bütt ist, da dieses die nachrangigen Gläubiger auffordern muss).
    Entweder man geht davon aus, dass die nachrangigen Gläubiger nicht mehr wegen BGH in ein Schlussverzeichnis kommen können. Dann kann man sich die Aufforderung sparen, da die Gläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis haben und man gibt den Rest dem Schuldner, § 199 InsO.
    Oooooder (vorsicht, jetzt wirds kreativ - bitte nicht hauen): Man stellt sich auf den Standpunkt: Die Veröffentlichung nach § 188 InsO kann die nachrangigen Gläubiger nicht ausschließen bzw. kann für diese nicht gelten, da sie ja noch nicht zur Anmeldung aufgefordert wurden und ihre Forderungen dementsprechend auch noch nicht in einem Schlussverzeichnis enthalten sein konnten bzw. bei der Veröffentlichung nach § 188 InsO nicht berücksichtigt wurden.
    Dann könnte man sie zur Anmeldung auffordern. Meldet keiner an: § 199 InsO. Meldet wer an: Prüfen, neues Schlussverzeichnis, neue Veröffentlichung § 188 InsO nur für nachrangige Gläubiger usw.

    War nur mal so ein Gedanke; mir ist natürlich klar, dass ich mich wahrscheinlich auf (zu) dünnem Eis bewege, aber man darf ja wohl mal ein wenig theoretisch spintisieren...
    Vielleicht ist es in einem solchen Fall wirklich besser, schon mal im Vorfeld aufzufordern, auch auf die Gefahr hin, sich zu blamieren. Geht hier leider nicht mehr, aber ob der ganze Aufwand für Variante zwei bei dem wenigen Geld gerechtfertigt ist...

  • Vielleicht ist es in einem solchen Fall wirklich besser, schon mal im Vorfeld aufzufordern, auch auf die Gefahr hin, sich zu blamieren. Geht hier leider nicht mehr, aber ob der ganze Aufwand für Variante zwei bei dem wenigen Geld gerechtfertigt ist...



    Da ich es mit dem Rechnen nicht so habe :oops:, sind von mir im Ausgangsfred ein paar Nullen weggelassen worden. Das Problem ist somit durchaus haftungsträchtig.

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  • Astaroth: Warum ist der Absonderungsgläubiger denn schon "eh" weg ? So wie ich es verstanden habe, ist derzeit noch kein Schlussbericht eingereicht und das Schlussverzeichnis veröffentlicht worden.

    Bei Deiner zweiten Variante wäre sicherlich noch ein (Schluss)termin anzuberaumen (wegen der Möglichkeit der Einwendungserhebung). Halte ich aber frür nicht so problematisch. Spannend wird es wohl nur , wenn in der WVP ein Versagungsantrag von einem nachrangigen Gläubiger gestellt werden würde. Ein "pfiffiger" Schuldner wird dann vielleicht vortragen, weiteres Verfahren nach Schlusstermin sei unzulässig gewesen und der Gläubiger können somit gar kein Antrag stellen.

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  • Nach Einreichung des SR und Veröffentlichung gem. § 188 InsO, meldet sich der Gläubiger innerhalb der Frist nicht (welcher Gläubiger macht das überhaupt?). Somit wäre der Gläubiger bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. Dies weiß ich aber erst zu diesem Zeitpunkt, so dass jetzt erst sicher ist, dass es zu einer Verteilung auf nachrangige Forderungen kommen könnte, festgestellte § 38 bekommen jetzt 100%.



    Deshalb meine ich, dass der Absonderungsberechtigte nichts mehr kriegt.

    Wenn es hier wirklich noch um viel Geld geht, wird die Sache natürlich pikant...

    Wobei man hier mit Variante zwei - wenn auch auf verschlungenen Wegen und unter kreativer Auslegung (chick nannte es so schön Rechtsfortbildung) - zu der wohl "richtigen" Lösung kommt.
    "Geschädigt" könnte dabei wohl nur der Schuldner sein, wobei ich es für fraglich halte, dass man wegen einer nicht glücklichen Gesetzesregelung (Gericht kann sich immer noch rausreden, dass es erst mit Ablauf der Frist § 188 InsO von der Vollbefriedigung der 38er Gläubiger wusste) Schadenersatz bekommt.

    Bei erster Variante könnte natürlich schon ein erboster nachrangiger Gläubiger auf der Matte stehen...

    Ist der Schuldner eine natürliche Person? Wie schauts mit vorzeitiger Restschuldbefreiung aus?

  • Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH, IX ZB 8/05, bekomme ich diese nachträglichen zwar noch geprüft, jedoch nehmen diese Forderungen an der Schlussverteilung nicht mehr teil.



    Ich behaupte mal, dass diese Entscheidung hier nicht greift, da die Anmeldungen der nachrangigen Gläubiger ja nur nach entsprechender Aufforderung vom Gericht erfolgen kann.



  • Ach so. Ich hatte es so verstanden, dass das eine fiktive Weiterspinnung des Falles war und noch nicht so weit ist. Vielleicht mag la Flor das kurz erläutern.

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  • die SR ist noch nicht eingereicht, entsprechend ist auch noch nicht veröffentlicht.
    ich sehe hier bloß ein Problem auf mich zukommen welches ich entweder versuche garnicht erst hochkochen zu lassen bzw. wenn es unausweichlich auftaucht, es zu lösen.

    Wenn das Insolvenzgericht nach § 174, III InsO allerdings, wegen Fristablauf und damit verbundenem fehlenden Rechtschutzinteresse, die Anmeldung von § 39 - Gläubigern erst garnicht zuläßt, bin ich meiner Sorgen ledig, allerdings hätte die dann u.U. der Rechtspfleger. Und soweit will ich es, auch wegen der zukünftigen Zusammenarbeit, nicht unbedingt kommen lassen....

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  • Wäre ich der Rpfl., dann würde ich vorher zur Anmeldung der nachrangigen auffordern. Und danach den Schlusstermin. Das halte ich für sicherer.

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