BerH wurde wegen Forderung offener Lohnrückstände bewilligt, nun haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen:
Arbeitgeber schuldet dem AN xxxx EUR
dieser Betrag kann in Raten abgezahlt werden
Entsteht hier eine Einigungsgebühr. ME doch eher nicht oder?
Einigungsgebühr
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max2006 -
1. Oktober 2008 um 10:52
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Ist:
a) ein bloßes Anerkenntnis und
b) Raten abzuzahlen beseitigt keine rechtliche Unsicherheit
keine Einigungsgebühr -
Sehe ich grundsätzlich ähnlich, wobei man das erst nach genauerer Sachverhaltsangabe sagen kann. Wie hoch war die ursprüngliche Lohnforderung ? Was wurde letztlich dann vereinbart ( welche Höhe) ?
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die Lohnforderung war 600,00 €, diese wurde in voller Höhe anerkannt, es werden nun Raten von 50,00 € gezahlt.
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Ich würde die Einigungsgebühr hier absetzen.
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Nach dem RVG habe ich damit kein Problem mehr.
Gerold/Schmidt, 18. Aufl. Rn. 246,264 zu VV 1000
Mayer/Kroiß Rn.17 zu VV 1000
Bischof/Bischof, 2. Aufl., Rn. 77 zu VV 1000
OLG Rostock 5. Zivilsenat, 26.05.2008, 5 W 94/08
Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 31.05.2006, 9 W 119 -
Ich würde sie absetzen.
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Ich würde sie absetzen.
Ich auch. -
Nach dem RVG habe ich damit kein Problem mehr.
Gerold/Schmidt, 18. Aufl. Rn. 246,264 zu VV 1000
Mayer/Kroiß Rn.17 zu VV 1000
Bischof/Bischof, 2. Aufl., Rn. 77 zu VV 1000
OLG Rostock 5. Zivilsenat, 26.05.2008, 5 W 94/08
Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 31.05.2006, 9 W 119
Das sehe ich auch so, zumal man die Vereinbarung der Ratenzahlung als Nachgeben des Gläubigers (Arbeitnehmers) sehen kann und das Anerkennen der Lohnforderung als Verzicht auf eine streitige Entscheidung seitens des Arbeitgebers (ggf. auch Verzicht auf seinerseits bestehende behauptete Aufrechnungsansprüche). -
Daß die Mitwirkung am Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr auslöst, ist doch durch - einschließlich BGH. Wo sehr Ihr hier das Problem?
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Daß die Mitwirkung am Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr auslöst, ist doch durch - einschließlich BGH. Wo sehr Ihr hier das Problem?
Hier (Ernst P. sagt dazu alles). -
der RA argumentiert hier weiter, dass er mit der Ratenzahlungsvereinbarung (Anerkennung) eine zusätzliche Sicherheit erhalten hat,
ie Gl. könne daraus ggf. einen Urkundenprozess führen und eine Sicherheit erhalten -
ie Gl. könne daraus ggf. einen Urkundenprozess führen und eine Sicherheit erhalten
Hie fehle zwar ein paar uchstaben, mach abba nix!
Damit hebelt sich der RA doch selbst aus! Es besteht eben nur die Möglichkeit, eine zusätzliche Sicherheit zu erhalten und keine Gewißheit. -
Genau ! Welche Sicherheit hat denn der RA, dass der Schuldern die verneinarbeiten Raten tatsächlich erbringt ? Keine !
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Daß die Mitwirkung am Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr auslöst, ist doch durch - einschließlich BGH. Wo sehr Ihr hier das Problem?
Hier (Ernst P. sagt dazu alles).
Die zitierte Rechtsprechung spricht im Leitsatz von einer unbestrittenen Forderung.
M. E. kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, ob dies hier zutrifft oder der Arbeitgeber nicht doch bis zu den Ausführungen des Richters in der Verhandlung die Forderung bestritten hat (z. B. Arbeitnehmer hätte Schlechtleistung erbracht).
Ohne weitere Sachverhaltsangaben scheint mir die verlinkte Rechtsprechung daher nicht anwendbar. -
Die zitierte Rechtsprechung spricht im Leitsatz von einer unbestrittenen Forderung.
M. E. kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, ob dies hier zutrifft oder der Arbeitgeber nicht doch bis zu den Ausführungen des Richters in der Verhandlung die Forderung bestritten hat (z. B. Arbeitnehmer hätte Schlechtleistung erbracht).
Ohne weitere Sachverhaltsangaben scheint mir die verlinkte Rechtsprechung daher nicht anwendbar.
Das Verfahren war gerichtlich nicht anhängig (BerH), was ein Richter ausgeführt hätte, ist daher unerheblichIch halte die verlinkte Rechtsprechung allerdings auch nicht für richtig. Anerkannte Forderungen oder Forderungen in der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig im Zeitpunkt des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung unbestritten - gleichwohl löst die RZV eine Einigungsgebühr aus. Eine Diskussion hierüber ist aber müßig - gerade in Bezug auf RZV sind die Standpunkte erfahrungsgemäß sehr verhärtet.
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Das Verfahren war gerichtlich nicht anhängig (BerH), was ein Richter ausgeführt hätte, ist daher unerheblich
Upps, da hab ich den Sachverhalt nicht richtig kapiert.
Was ich eigentlich nur sagen wollte aufgrund meiner Tätigkeit bei meinem früheren Gericht:
Viele Arbeitgeber bestreiten die Berechtigung von ausstehenden Lohnforderungen, so dass der Arbeitnehmer Klage einreichen muss (oder ein Klageverfahren nach vorherigem Mahnverfahren durchgeführt wird).
Erst durch die rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden im Gütetermin lassen sie sich von der Rechtmäßigkeit der Lohnforderungen und ggf. einem Vergleichsabschluss mit Anerkenntnis überzeugen. -
Die zitierte Rechtsprechung spricht im Leitsatz von einer unbestrittenen Forderung.
In #1 steht auch nicht, dass die Forderung zunächst bestritten wurde ;).
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