ZV-Vermerk und § 17 GBO

  • Guten Tag,

    eine Kollegin von mir hat folgenden Fall:

    In Abt. II ist eine AV für Käufer K eingetragen. Antrag auf Eigentumsumschreibung auf K liegt vor wurde aber beanstandet, weil die UB des Finanzamtes fehlt. Jetzt kommt der Antrag auf Eintragung eine ZV-Vermerks.

    Ist § 18 Abs. 2 GBO anzuwenden, wg. § 17 GBO?

  • Meldung aus der ZVG-Ecke:

    laut Stöber, ZVG; § 19 Rdn. 4 ist dies streitig. Stöber befürwortet die Anwendung des § 17 GBO auch auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks.

    Ich kann für Deinen Fall nur dazu raten, den Zwangsversteigerungsvermerk erst einen Tag nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen (mangels Rangverhältnisses wäre kein Rangvermerk möglich).

  • Ist umstritten. Nach meiner Meinung ist § 18 Abs.2 GBO nicht anwendbar, sondern es muss die Behebung der Hindernisse beim ersten Antrag abgewartet werden und dann ist die Auflassung zeitlich vor dem ZV-Vermerk einzutragen. So auch Meikel § 17 Rn.22, § 18 Rn.142; Bauer-von Oefele § 38 Rn.38; Baum Rpfleger 1990, 141. Wie schon gesagt, gibt es aber auch noch andere Meinungen.

  • Nach Stöber, Rn. 4.5 ff. zu § 19 ZVG, ist aufgrund des ersten Antrags eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO einzutragen. Mit der Eintragung des ZV-Vermerks darf nicht gewartet werden, bis das Hindernis beseitigt ist. Durch das Eintragungsverfahren, auf das der Gl. keinen Einfluss hat, darf er keinen Nachteil erleiden.

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (6. Oktober 2008 um 13:50) aus folgendem Grund: falsches Gesetz (-;

  • Nach Stöber, Rn. 4.5 ff. zu § 19 ZVG, ist aufgrund des ersten Antrags eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO einzutragen. Mit der Eintragung des ZV-Vermerks darf nicht gewartet werden, bis das Hindernis beseitigt ist. Durch das Eintragungsverfahren, auf das der Gl. keinen Einfluss hat, darf er keinen Nachteil erleiden.



    Und was soll hier für eine Vormerkung eingetragen werden? :confused:

  • Ich würde vorgehen, wie 15.Meridian und Francesca vorschlagen. :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach § 17 GBO ist es genau umgekehrt. Der erste Antragsteller darf durch das später eingegangene Ersuchen keinen Nachteil erleiden.



    § 17 GBO hat mit dem Versteigerungsverfahren, das der Gläubiger betreibt aber nichts zu tun! Er kann die Hindernisse des ersten GB-Antragstellers nicht beseitigen, ist aber ebenfalls schutzwürdig; die unverzügliche Eintragung des Versteigerungsvermerks sichert seine Beschlagnahme. Schlimmstenfalls wäre denkbar, dass die Beschlagnahme erst Monate später erfolgt, wenn z. B. sowohl Zustellung sich aus irgendwelchen Gründen als auch die Eintragung des Vermerks verzögert und damit nicht mehr "demächst" ist (vgl. § 22 Abs. 1 ZVG).

    Zitat

    Es wäre eine zweite Vormerkung nach § 18 Abs.2 GBO nach der bereits eingetragenen rechtsgeschäftlich begründeten AV. Aber § 18 Abs.2 GBO ist hier nicht anwendbar. Die Vormerkung würde dem ersten Antragsteller nichts nützen.



    Warum § 18 Abs. 2 GBO nicht anwendbar sein soll, erschließt sich mir nicht.

  • § 17 GBO hat aber etwas mit dem Ersuchen zu tun, das erst nach dem anderen Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist. Außerdem hängt die Beschlagnahme als solche nicht von der Eintragung des Vermerks ab. Zu § 18 Abs.2 GBO verweise ich auf die zitierten Fundstellen.

  • Außerdem hängt die Beschlagnahme als solche nicht von der Eintragung des Vermerks ab.



    ...das kommt darauf an.

    Im Übrigen kann die Beschlagnahme zwar wirksam werden, wenn der Vermerk später oder nicht eingetragen wird. Die Sicherung der Beschlagnahme erfolgt aber erst mit der Eintragung im Grundbuch, denn mit dieser sind (bekanntlich) verschiedene Rechtsfolgen verbunden.

  • die unverzügliche Eintragung des Versteigerungsvermerks sichert seine Beschlagnahme.



    Das kann man nur insofern sagen, als die Eintragung "demnächst" zu erfolgen hat - dann ist Beschlagnahme durch Antragseingang erfolgt. Unser Prof. hat uns aber gelehrt, das Wort "demnächst" aus dem § 22 Abs. 1 S. 2 ZVG zu streichen. So auch Stöber, ZVG; § 22 Rdn. 2.5: "Dieser Zusatz hat nur insofern Bedeutung, als Beschlagnahmewirksamkeit nur eingetreten ist, wenn Eintragung des Vermerks tatsächlich erfolgt."

    Ich hatte mal ein Verfahren zu behandeln, bei dem das GBA die früher beantragte Eigentumsumschreibung (allerdings ohne vorherige AV) und den später begehrten ZVG-Vermerk am selben Tage eingetragen hat - es wurde eine Hass-Akte.

  • die unverzügliche Eintragung des Versteigerungsvermerks sichert seine Beschlagnahme.



    Das kann man nur insofern sagen, als die Eintragung "demnächst" zu erfolgen hat - dann ist Beschlagnahme durch Antragseingang erfolgt.



    Ohne die Eintragung des Versteigerungsvermerks ist das Veräußerungsverbot nicht grundbuchersichtlich.

  • Na toll!


    Hab ich Dir jetzt die Laune verdorben, Jörg? Wollte ich nicht.

    Mir fehlt das Detailwissen in Grundbuchfragen, da ich seit der Ausbildung nicht mehr im GBA tätig sein durfte. Daher wage ich nur Aussagen zu den möglichen Auswirkungen in der Zwangsversteigerung.

    Dir ist sicherlich darin recht zu geben, dass das GBA das Eintragungsersuchen nicht gerade drei Monate liegen lassen sollte. Drei Wochen zwischen Eingang des Ersuchens und Vollzug sind in meinem Einzugsbereich aber keine Ausnahme - und könnte hier vielleicht ja schon ausreichen. Auch wenn Herr Stöber das anders sieht.

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