Aufgrund eines Grundstücksübertragungsvertrages aus 1982 von Vater auf seine beiden Kinder wurde eine Rück-AV für den Vater eingetragen.
Der Eintragungstext sagt nichts über Bedingungen oder Befristungen der Vormerkung aus aber es ist natürlich auf die Bewilligung Bezug genommen.
Dort heisst es
Zitat
Die Beschenkten verpflichten sich ihrem Vater gegenüber, zu dessen Lebzeiten das erworbene Grundstück ohne seine Zustimmung nicht zu veräußern oder zu belasten.
Bei Zuwiderhandlungen sind die Erwerber verpflichtet, das Grundstück unentgeltlich an ihren Vater aufzulassen.
Sollten die Erwerber vor dem Veräußerer versterben, so sind die Erben verpflichtet, das Grundsrück auf Verlangen zurück zu übertragen.
Zur Sicherung der bedingten und befristeten Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB für den Veräußerer.
(Fettdruck durch mich).
Nachrangige Belastungen sind nicht eingetragen.
Allerdings hat ein paar Jahre später einer der damaligen Erwerber seinen Anteil an den anderen damaligen Erwerber übertragen, so dass dieser Alleineigentümer wurde.
Der AV-Berechtigte war damals bei Auflassung mit anwesend und hatte zugestimmt.
Ich habe jetzt die Sterbeurkunde des Berechtigten vorliegen (verstorben schon 2005) und soll die Vormerkung löschen.
Möglich?
Einerseits ergibt sich aus dem Bewilligungstext, der die schuldrechtlichen Ansprüche beschreibt, m.E. nicht zwingend, dass die Ansprüche mit Tod komplett erlöschen.
Andererseits ist ausdrück die Eintragung einer bedingten und befristeten AV bewilligt und beantragt worden.
Als Befristung kommt mangels anderer Angaben und aus dem Zusammenhang wohl nur der Tod des Berechtigten in Betracht.
Die nicht erfolgte direkte Eintragung der Befristung hindert das Entstehen des Rechts samt Befristung nicht; gutgläubiger Erwerb eines unbefristeten Rechts ist hier außerdem wohl nicht möglich (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 266).