Ich habe hier einen Schuldner gegen den aus einem Unterhaltstitel per PfÜB vollstreckt wird. Nun wendet er ein, dass die Tochter (nun volljährig) das Geld wegen eigener Einkünfte und Einkommen und Vermögen der Mutter nicht mehr benötigt. Er stellt damit Antrag auf Einstellung der ZV.
Ich wollte ihn jetzt auf § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) verweisen.
Muss ich jetzt noch wegen der Einstellung was machen? Ich könnte ja nach § 765 a ZPO erstmal einstweilen einstellen. Kann ja nicht verkehrt sein, oder?
Einstellung der ZV
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§ 767 ZPO halte ich für richtig, würde aber nicht nach § 765 a ZPO sondern, falls Bedienung der Forderung durch die Pfändung ansteht nach § 769 II ZPO mit der Maßgabe für eine bestimmte Frist (1 Monat) einstellen, daß binnen dieser die Entscheidung des Prozeßgerichts nach § 767 oder § 769 I ZPO beizubringen ist, andernfalls die Einstellung nach § 769 II ZPO außer Kraft tritt.
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Wenn die Vollstreckung akut droht kann man schon mal für ganz kurze Zeit (bis die Vollstreckungsabwehrklage eingereicht wird) die ZwV einstellen, wenn das Gericht vor Ort ist max. 4 Tage, wenns außerhalb ist 7 Tage, denn das dafür zuständige Gericht kann auch die ZwV einstellen.
Zur Sache: Wär schon toll, wenn ich auf einen Titel nicht zahlen müßte, nur weil der Gl vermögend (= nicht bedürftig) ist. -
@ fisch: Dankeschön, das war sehr hilfreich.
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Die richtige Klage ist wohl ne Abänderungsklage gem. § 323 ZPO.
@ErzettZitatWär schon toll, wenn ich auf einen Titel nicht zahlen müßte, nur weil der Gl vermögend (= nicht bedürftig) ist.
Das ist hier aber tatsächlich ein zulässiger Trick, da die Verurteilung auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (=zukünftiger Unterhalt) lautet und der Gläubiger nicht mehr bedürftig ist. -
Zunächst einmal gibt es alle Flocken aus dem Titel (jaaa, auch für die Pariser Hiltonne) Wenn der U-Sch daran etwas ändern will, muß er den U-Titel abändern lassen. Dabei wage ich aber arg zu bezweifeln, daß dieses auch weit in die Vergangenheit funxt.
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Ja klar, da ist Eile oder ein leerer Kühlschrank angesagt.
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ich halte auch 323 für den richtigen Weg, nur wenn der Unterhalt komplett wegfallen würde, hat sich mittlerweile (auch wenns immer noch Gegenstimmen gibt) die 767 "durchgesetzt", aber in erster Linie verdient Kindchen doch nicht so viel (denke Ausbildung), so daß der Unterhalt abzuändern ist - evtl auf null, aber er kann nach Ausbildungsende wieder aufleben, so daß er nicht wegfällt.
Aus Vermögen der Mutter hab ich noch nie gehört? Wieso das denn?
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Kann mich der Meinung von "fisch" nur anschließen und würd gem. § 769 Abs. II einstellen und den Schuldner auf den Klageweg verweisen.
In meiner bisherigen Vollstreckungspraxis hab ich allerdings noch nie wegen geänderter Verhältnisse des Unterhaltsgläubigers eingestellt, weil zumeist nie so viel laufend gepfändet werden konnte, wie tatsächlich monatlich an Unterhaltschuld aufläuft und somit klar war, dass noch nicht sämtliche Rückstände getilgt sein konnten. Ein Eilbedürfnis für eine Einstellung im Sinne von § 769 II hab ich in solchen Fällen dann verneint. -
Zitat von Else
In meiner bisherigen Vollstreckungspraxis hab ich allerdings noch nie wegen geänderter Verhältnisse des Unterhaltsgläubigers eingestellt, weil zumeist nie so viel laufend gepfändet werden konnte, wie tatsächlich monatlich an Unterhaltschuld aufläuft und somit klar war, dass noch nicht sämtliche Rückstände getilgt sein konnten. Ein Eilbedürfnis für eine Einstellung im Sinne von § 769 II hab ich in solchen Fällen dann verneint.
Sehr gutes Argument.
Ich bezweifle, dass ich da drauf gekommen wäre - ich habe bisher bei § 769 II ZPO allein auf
1. die augenscheinliche Erfolgsaussicht der Klage
sowie
2. die drohende Verwertung seitens des GV bzw. Auszahlung des DS an
die Gl.-Partei abgestellt, ohne zur prüfen, ob nicht ohnehin zunächst unzweifelhaft geschuldete Rückstände getilgt würden.
Allerdings ging es bei "meinen" Sachen zumeist um § 767 ZPO und somit um die Frage, ob die Forderung überhaupt zu recht besteht ... -
Zitat von Else
In meiner bisherigen Vollstreckungspraxis hab ich allerdings noch nie wegen geänderter Verhältnisse des Unterhaltsgläubigers eingestellt, weil zumeist nie so viel laufend gepfändet werden konnte, wie tatsächlich monatlich an Unterhaltschuld aufläuft und somit klar war, dass noch nicht sämtliche Rückstände getilgt sein konnten. Ein Eilbedürfnis für eine Einstellung im Sinne von § 769 II hab ich in solchen Fällen dann verneint.
oh, so lieb ich das
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Zitat von jalu
Ich wollte ihn jetzt auf § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) verweisen.
das kann ja lustig werden lol
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