Vermögen erlangt - aber gleich an Gläubiger gezahlt

  • Habe mit der Suchfunktion nichts gefunden und leider auch im Kommentar nicht.

    Folgende Sachverhalte haben sich im Rahmen der Überprüfung nach § 120 IV ZPO ergeben.

    Habe eine Akte in der die PKH Partei ihr Grundstück verkauft , den Kaufpreis jedoch an die Bank abgetreten hat.

    In einer anderen Akte wurde eine Abfindung gezahlt, mit der verscheidene Darlehen zurückgezahlt worden sind.

    An die Landeskasse wurde natürlich nicht gedacht. Grundsätzlich sehe ich keinen Grund dafür, warum wir gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt werden sollten und würde gerne eine Einmalzahlung anordnen.

    Tatsächlich ist ja nun leider kein Geld mehr vorhanden.:confused:
    Überlege daher raten zu bestimmen, da div. Verpflichtungen nicht mehr bestehen.

    Wie seht ihr das?

    Bin für jede Antwort dankbar.

  • Version 2.0 (= aktualisierte Fassung):D:

    Liegen die Voraussetzungen einer Änderungsentscheidung im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO vor, so kann der Rechtspfleger anstatt einer Ratenzahlungsanordnung auch die einmalige Zahlung aller infolge der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) durch die Landeskasse verauslagten Kosten anordnen.


    Nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO ist es unerheblich, woher das Gericht seine Kenntnis über die Änderung der Verhältnisse bezieht. Die Mitwirkungsspflicht der Partei dient lediglich Ermittlungszwecken. Die Partei, die nicht von sich aus Änderungen mitteilt, muss grundsätzlich vier Jahre lang (vgl. § 120 Abs.4 S. 3 ZPO) damit rechnen, dass das Gericht auf anderem Wege von den Änderungen erfährt und daraufhin ein Abänderungsverfahren durchführt (Loof, FamRZ 2008, 1049 [1050]). Insoweit besteht auch kein Vertrauensschutz der Partei an den Bestand der ursprünglichen Prozesskostenhilfeentscheidung. Auch darauf, dass der Partei die Abänderungsmöglichkeit gem. § 120 Abs. 4 ZPO nicht bekannt sein mag, kommt es nicht an (Loof, a. a. O [1051, 1053]).


    Bei der Frage, ob der nachträglich durch eine erhaltene Zahlung zugefallene Vermögenswert wesentlich ist, kommt es nicht darauf an, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben. Vielmehr ist wie bei einer Erstentscheidung über Prozesskostengilfe zu prüfen, ob der Einsatz des Vermögens zumutbar ist, § 115 Abs. 3 ZPO (OLG Celle, Beschl. 16.08.2006, 6 W 82/06, FamRZ 2007, 297).


    Die Anordnung einer einmaligen Zahlung ist insbesondere dann geboten, wenn der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ein höherer Geldbetrag zufließt und sich somit deren wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (BGH, Beschl. 18.07.2007, XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 ff.; BVerfG, Beschl. 14.02.1985, 1 BvR 90/85, NJW 1985, 1767 f.; LG Bayreuth, Beschl. 31.10.1988, 2 O 460/87, JurBüro 1989, 420 f.; OLG Bamberg, Beschl. 04.02.1988, JurBüro 1988, 905 f., 13.04.1988, JurBüro 1988, 1223, 29.01.1990, 7 WF 16/90, JurBüro 1990, 760; OLG Brandenburg, Beschl. 30.06.2005, FamRZ 2006, 1851; OLG Celle, Beschl. 29.12.2004, MDR 2005, 693 f.; KG, Beschl. 22.12.1989, MDR 1990, 450; OLG Köln, Beschl. 14.01.1991, AnwBl 1993, 298 f.; LG Mainz, Beschl. 18.05.2004, NJW 2005, 230; OLG Oldenburg, Beschl. 14.06.2004, NdsRpfl. 2004, 215 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. 29.09.1987, Rpfleger 1988, 281; BAG, Beschl. 24.04.2006, MDR 2006, 1416; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl., Rn 381, 382, 388, 395; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 120 Rn 22, 23; MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rdnr 17; Bratfisch, Rpfleger 1987, 100, Rpfleger 1988, 281; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. § 120 ZPO, Rn 23; BT-Drucks. 10/6400 S. 46, 48, 62, 10/3054, S. 18; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 242).


    Insoweit ist es unbeachtlich, ob die Partei den Vermögenszuwachs gerichtlich oder außergerichtlich erlangt hat. Der Betrag, der dem Vermögen zuzurechnen ist, kann auf verschiedenste Art und Weise erlangt werden (Schenkung, Erbschaft, Glücksspiel-/Zugewinn, (Kapital-)Abfindung, (Prozess-)Vergleich, Veräußerungs- oder Versteigerungserlös, Unterhalts- oder Zahlungsklage, Erlös-/Auseinandersetzungsanspruch, Aufhebungsvertrag etc.).


    Erlangt die Partei ihn durch ein gerichtliches Verfahren, so ist zu beachten, dass es nicht Sinn und Zweck der PKH ist, einer Partei die durch einen Titel erstrittene Zahlung ungeschmälert zu belassen und sie damit letztlich anders (sprich: besser) als eine Partei zu behandeln, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreites auch nur den Reingewinn (Zahlung abzüglich Kosten) für sich verbuchen kann. Letztlich ist die Bereicherung der Partei in diesem Fall das Ergebnis der Prozessführung, mit deren Finanzierung die Staatskasse lediglich in Vorlage getreten ist.



    Prozesskostenhilfe ist insoweit nichts anderes als eine Sozialleistung im Wege der Rechtspflege (BVerfG, Beschl. 03.07.1973, NJW 1974, 229ff.; BGH, Beschl. 26.01.2005, NJW 2005, 2393 ff.; OLG Koblenz, Beschl. 10.07.1998, FF 1999, 29; OLG Brandenburg, Beschl. 08.03.2006, FamRZ 2006, 1396; AG Pforzheim, Beschl. 01.07.2004, FamRZ 2005, 467 f.). Ähnlich wie im öffentlich-rechtlichen Sektor, muss auch hier die PKH, die mit einer darlehensweisen Gewährung von Sozialmitteln vergleichbar ist, zurückgezahlt werden, wenn die Partei ihrer nicht mehr bedarf.

    Die Rückzahlung an die Landeskasse hat ferner Vorrang vor anderen Interessen der Partei. Die Partei kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit dem erhaltenen Betrag Verbindlichkeiten/Schulden beglichen hat oder dies beabsichtigt bzw. den Erwerb von Gegenständen oder Immobilien tätigen will oder diesen bereits vollzogen hat (BGH, Beschl. 18.07.2007, XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 ff.; OLG Bamberg, Beschl. 05.07.1988, JurBüro 1988, 1713, 29.01.1990, JurBüro 1991, 255 ff., 11.07.1990, JurBüro 1990, 1306 ff., 30.10.1990, JurBüro 1991, 255 ff.; OLG Celle, Beschl. 11.01.1990, 18 WF 2/90, Rpfleger 1990, 263 f., 08.09.2000, MDR 2001, 230, 16.08.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. 02.09.1997, FamRZ 1998, 489; OLG Koblenz, Beschl. 02.03.1989, Rpfleger 1989, 417, 04.10.1995, Rpfleger 1996, 206 f., 26.09.2000, AnwBl 2001, 374 f., 29.06.2004, MDR 2005, 107, 19.06.2006, FamRZ 2006, 1612; OLG Köln, Beschl. 17.06.2004, FamRZ 2005, 2003 f.; OLG Nürnberg, Beschl. 03.05.1994, EzFamR aktuell 1994, 242 ff.; LAG Hamm, Beschl. 20.06.2006, EzA-SD 2006, Nr. 19, 15; BGH, Beschl. 25.11.1998, FamRZ 1999, 644 f.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn 72 a.E. m.w.N; FamVerf/Gutjahr, § Rz. 292).


    Inbesondere ist es der bedürftigen Partei im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO auch zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat oder dies beabsichtigt (BGH, Beschl. 31.10.2007, MDR 2008, 157 f.; OLG München, Beschl. 19.08.1998, 12 WF 995/98, FamRZ 1999, 303 f.; OLG Schleswig, Beschl. 22.07.1999, 15 WF 106/99, FamRZ 1990, 760; OLG Nürnberg, Beschl. 24.10.2001, 10 WF 3471/01, FamRZ 2002, 759; Loof, FamRZ 2008, 1049 [1051]).


    Auch kann die Partei nicht erfolgreich einwenden, der erlangte Beitrag sei zur Alterssicherung einzusetzen, damit sie (später) nicht bedürftig würde (OLG Köln, Beschl. 13.11.2006, FamRZ 2007, 488).


    Hat die Partei ungeachtet dessen bereits anderweitig über das Kapital verfügt, muss sie sich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO so behandeln lassen, als sei der Geldbetrag noch vorhanden (Zöller/Philippi, a. a. O., § 120 Rn 25). Denn sind Schulden langfristig zu tilgen, darf die Partei nicht vorzeitig tilgen, sondern sie muss mit dem vorhanden Geld vorrangig die mit dem Prozess verbundenen Kosten bezahlen. Würde man der Partei eine uneingeschränkte Dispositionsmöglichkeiten zugestehen, wäre einem Missbrauch der Prozesskostenhilfe Tor und Tür geöffnet (Loof, FamRZ 2008, 1049 [1051]).


    Ferner legt Loof (a. a. O. [1052]) die grundlegende Entscheidung des BGH (Beschl. 18.07.2007, XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 ff.) zu recht dahingend aus, das bereits die reine Kenntnis vom laufenden oder beendetem Prozess genügt, um trotz Verbrauchs des erworbenen Vermögens oder dessen Umwandlung in Schonvermögen eine Abänderungsentscheidung zu erlassen.


    Die Anordnung der Einmalzahlung ist auch nicht mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe gleichzusetzen, denn Aufhebung und Änderung der PKH unterscheiden sich schon darin, dass es bei der Abänderung bei den grundsätzlichen Wirkungen der Bewilligungsentscheidung nach § 122 ZPO bleibt (OLG Bamberg, Beschl. 21.05.1990, JurBüro 1991, 712 f.; OLG Celle, Beschl. 08.09.2000, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. 12.02.2002, FamRZ 2002, 1415 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. 27.02.1990, FamRZ 1990, 765, 16.09.1993, FamRZ 1994, 1266 ff.; OLG Köln, Beschl. 22.02.2001, OLGR Köln 2001, 318 ff.; OLG München, Beschl. 13.03.1990, JurBüro 1990, 904 ff; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 392; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120 Rn 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 120 Rn 24; Büttner, Rpfleger 1987, 347 ff.). Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann seine Gebührenansprüche also nicht gegen die vertretene Partei, sondern nur gegen die Staatskasse geltend machen (§§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 48 RVG). Im Fall der Aufhebung der PKH entfallen hingegen sämtliche ihrer Wirkungen; der bis dahin beigeordnete Prozessbevollmächtigte kann dann unbeschadet des Fortbestehens seiner bereits entstandenen Vergütungsansprüche ggü. der Staatskasse seinen Anspruch auf die volle gesetzliche Vergütung gegen die eigene Partei verfolgen und eine Festsetzung gem. § 11 RVG beantragen. Hiervon unterscheidet sich jedoch die Änderung der PKH-Bewilligung, die entsprechend dem Gesetzeszweck auch bei nachträglichem Vermögenserwerb möglich sein muss.


    Die weitere Vergütung ist von der Landeskasse und nicht vom Prozessbevollmächtigten ggü. der Prozesskostenhilfe-Partei geltend zu machen. Es gilt das Gleiche wie bei der Anordnung von Ratenzahlungen.


    Die Prozesskostenhilfe wäre allerdings selbstverständlich aufzuheben, wenn die Partei die angeordneten Einmalzahlung nicht erbringt.


    Bei Anordnung der Einmalzahlung hat das Gericht den Zeitpunkt datumsmäßig und die Höhe des Zahlbetrags betragsmäßig zu bestimmen (BayObLG, Beschl. 14.11.1990, BReg 1 a Z 57/90; OLG Düsseldorf, Beschl. 27.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. 18.04.2006, FamRZ 2006, 1285; OLG Köln, Beschl. 07.09.2000, FamRZ 2001, 632 f.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 120 Rn 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 120 Rn 9; Zimmermann: PKH in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 285).


    Ist der erlangte Betrag dem Vermögen der Partei noch nicht tatsächlich zugeflossen oder trägt die Partei vor, dass sie bislang nur einen nicht realisierten Anspruch erworben habe, so ist es Aufgabe der Partei diesen durchzusetzen und, sofern ein Titel vorliegt, diesen zu vollstrecken.


    Es ist des weiteren kein Grund ersichtlich, dass mit der Anordnung der Einmalzahlung gewartet wird bis der Anspruch realisiert ist. Vielmehr ist dem Umstand, dass der Geldbetrag aus dem Anspruch dem Vermögen noch nicht abschließend zugeflossen ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass die Wirksamkeit der Zahlungsanordnung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird und der Partei im Abänderungsbeschluss bereits eine Erklärungsauflage gemacht wird (BayObLG, Beschl. 14.11.1990, BReg 1 a Z 57/90; OLG Köln, Beschl. 07.09.2000, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 352).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (15. Dezember 2008 um 13:08)


  • aber sonst.. perfekt:)


  • aber sonst.. perfekt:)[/quote]

    Danke :oops:.

    Aber wie gesagt: Ich als Rpfl. treffe eine Entscheidung und formuliere kein Gutachten. Daher werde in meinen Entscheidungen nicht auf andere Meinungen hinweisen. Dass es diese gibt, ist selbstverständlich. Aber für den Gegenvortrag hat die Partei dann ja einen Anwalt (oder auch nicht).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sehr schön :daumenrau



    Das ist keine andere Meinung, sondern die von Ernst P. angegebene Entscheidung des BGH, v. 18.07.07 ( Seite 7,1 . Abs.). Es gibt also keinen generellen Vorrang der Staatskasse.

    Mir passiert das immer wieder, :mad:, nach Vermögenserwerb wurden plötzlich genau damit Schulden bezahlt, welche schon vor Prozessbeginn bestanden, nie vorher im Vordruck angegeben waren und natürlich bei der Oma und nur mündlich bestehen und dann von ihr so schriftlich bestätigt werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es gibt also keinen generellen Vorrang der Staatskasse.



    Aber behaupten und auf die genannte Rechtsprechung verweisen kann man ja mal.:D Für den Gegenvortrag ist jeder selbst verantwortlich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • aber sonst.. perfekt:)



    Danke :oops:.

    Aber wie gesagt: Ich als Rpfl. treffe eine Entscheidung und formuliere kein Gutachten. Daher werde in meinen Entscheidungen nicht auf andere Meinungen hinweisen. Dass es diese gibt, ist selbstverständlich. Aber für den Gegenvortrag hat die Partei dann ja einen Anwalt (oder auch nicht).[/quote]
    ja-ha. War wieder nur zur Info; falls einer der anderen Rechtspfleger, die deinen Beschluss 1:1 übernehmen, da "wohnt".

  • Mir passiert das immer wieder, :mad:, nach Vermögenserwerb wurden plötzlich genau damit Schulden bezahlt, welche schon vor Prozessbeginn bestanden, nie vorher im Vordruck angegeben waren und natürlich bei der Oma und nur mündlich bestehen und dann von ihr so schriftlich bestätigt werden.


    stinkt. Vorschlag: Zvg, wofür wurden die Schulden aufgenommen. verbindichkeiten sind (anerkannter Grundsatz) nur zu berücksichtigen, wenn sie einerseits notwendig (also kein Plasmafernseher) waren, zum anderen im Verhältnis zum Einkommen stehen. Omma mag auch das bescheinigen.
    -Tut sie im Regelfall nicht.:teufel:

  • ja-ha. War wieder nur zur Info;


    falls einer der anderen Rechtspfleger, die deinen Beschluss 1:1 übernehmen, da "wohnt".



    O.k. (irgendwann lerne ich vielleicht deine Postings entsprechend so zu verstehen wie sie gemeint sind ;)).


    Wie gesagt: Ich stelle hier nur meine Meinung ein. Von einem 1:1 Übernehmen ohne sich mit ihr (und den Fundstellen (die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können oder wollen) auseinandergesetzt zu haben kann ich zum wiederholten Male ohnehin nur warnen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @Ernst: aber wir verstehen uns doch:einermein.

    und wie gesagt: ich HABE bereits Beschlüsse bekommen, die ich schon aus diesem Forum kannte (inklusive Rechtschreibfehler und unvollständiger Fundstellenangabe). Du hast halt Fans.

  • inklusive Rechtschreibfehler



    Die sind und bleiben meine große Spezialität :D

    Na ! Das mir das mit dem Kopieren nicht einreißt. Sonst muss ich noch meine Abmahnanwälte des Vertrauens (?) beauftragen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aus der Grundstückssache wird eine Ratenzahlung. Schließe mich da der "anderen Meinung" an.

    Bei der Sache mit der Abfindung habe ich eine Einmalzahlung angeordnet.

    Mit dem Betroffenen hatte ich ein nettes Gespräch... plötzlich neue Verbindlichkeiten und wenn nix hilft, dann geht er halt nur halbtags arbeiten oder in Insolvenz... Ehm ja, ich hoffe mal, dass er seine Raten zahlen wird...

    Vielen Dank für eure Hilfe.:daumenrau

  • und wenn nix hilft, dann geht er halt nur halbtags arbeiten oder in Insolvenz...



    Immer wieder nett wenn die Leute als letzte Idee dann doch mal die Möglichkeit in Betracht ziehen arbeiten zu gehen. Welch` edles Opfer...

    Und die Drohung "wenn sie hier als Gericht so stur sind, dann melde ich eben Privatinsolvenz an" entlockt mir auch nur ein leichtes Schulterzucken...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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