Wer ist kann ein Ersuchen an das Grundbuchamt stellen, den Nachlassverwaltervermerk zu löschen?
Fall:
Auf Antrag des Nachlassverwalters erfolgte Eintragung der Nachlassverwaltung im GB.
Nachlassverwaltung wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse aufgehoben.
Jetzt will Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben und kommt nicht weiter.
Der Erbe wird wohl kaum einen Antrag stellen bei dieser Konstellation.
Aufhebung Nachlassverwaltung Grundbucheintragung
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Trulla -
18. November 2008 um 12:22
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Außer auf Antrag des Erben ist die Löschung in analoger Anwendung von § 200 Abs.2 S.2 InsO und § 32 Abs.2 InsO auch auf Ersuchen des Nachlassgerichts und auf Antrag des ehemaligen Nachlassverwalters möglich.
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Außer auf Antrag des Erben ist die Löschung in analoger Anwendung von § 200 Abs.2 S.2 InsO und § 32 Abs.2 InsO auch auf Ersuchen des Nachlassgerichts und auf Antrag des ehemaligen Nachlassverwalters möglich.
So ist es. Heute wird offenbar Nachlass behandelt.
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Woraus ergibt sich die analoge Anwendung ?
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Ich habe das im Staudinger in Rn. 19 zu § 1988 BGB gefunden.
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Hallo, ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen. Hab gerade genau den Fall, dass der Verwalter beantragt das
GBA zu ersuchen den Vermerk zu löschen. Ich hab leider keine Idee, wie so Ersuchen aussehen soll/muss. Vielleicht kann mir da ja jemand weiter helfen
Gruß
Chrissi -
In der Nachlasssache XYZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wird ersucht, den im Grundbuch von XXX eingetragenen Nachlassverwaltungsvermerk zu löschen und von der Löschung Nachricht zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
L.S.
Rechtspfleger
Ersuchen natürlich siegeln
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