Anrechnung freier Arbeit nach RK eines GS-Beschlusses!?

  • Hallo da draußen!

    Wieder ein Problem...
    Habe einen Gesamtstrafenbeschluss: 7 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Einbezogen wurde unter anderem eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. In dem Geldstrafenverfahren wurde nun nach RK des GS-Beschlusses noch freie Arbeit bewilligt und abgeleistet. M.E. kann ich diese 40 Tage nicht auf die Gesamtstrafe anrechnen. Tut mir ja auch leid für den Verurteilten, aber ich sehe da keine rechtlichen Möglichkeiten, die freie Arbeit zu berücksichtigen.

    Also: Keine Anrechnung der 40 Tage und ggf. Amtshaftungssache wg. der zuviel/überflüssig geleisteten Stunden?!

    Oder hat jemand noch eine andere Idee?

    Danke vielmals im voraus!!!

  • Sehe ich auch so. Aber meine Zeit bei der StA ist seit langtem vorbei.
    a) wie konnte das passieren?
    b) empfiehlt sich m.E. dann ein Gnadenverfahren diesbezüglich ( praktische Lösung) .

  • Wenn du nicht anrechnest musst du m.E. aber den Geldwert zurückerstatten (evtl. mit Abzug der entstandenen GK). Wenn ich den Fall hätte würde ich allerdings die pragmatische Lösung vorziehen und einfach ohne viel Aufhebens anrechnen. Wenn es sich um eine Bewährungsstrafe handelt und kein Widerruf erfolgt kräht eh kein Hahn mehr danach. Jedenfalls würde ich kein Gn-Verfahren v.A.w. einleiten.

  • Da muss aber einiges schief gelaufen sein. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass bei meinen Verurteilten freie Arbeit anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen innerhalb weniger Tage abgeleistet wurde.
    Ich würde vermutlich ein Gnadenverfahren anregen. Problematisch bei Gnadenverfahren ist allerdings, dass der Gnadenrichter bei mir schon mals einen Gnadenerweis abgelehnt hatte, da der VU nicht gnadenwürdigkeit war.
    Eine Erstattung des Geldwerts ist m. E. nur im Wege der Amtshaftung möglich. Das könnte dann für die Beteiligten problematisch sein (Gericht, da die Akten um unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft an die StA übersandt wurde, Rechtspfleger des führenden Verfahrens, wenn die Übernahmemitteilung nach § 8 StVollstrO nicht unverzüglich erfolgte, Rechtspfleger des einbezogenen Verfahren, wenn nach Eingang der Übernahmemitteilung die Vollstreckung nicht umgehend beendet wurde).

  • Ich weiß nicht. Wenn tricksen, dann ohne Dez.
    Hat VU denn nicht vielleicht noch eine weitere Geldstrafe, auf die man die abgeleisteten Stunden anrechnen könnte?
    Denn wenn man den Amtshaftungsweg wählt, ist m. E. der Rpfl. des einbezogenen Verfahrens in Schwierigkeiten, da wg. § 49 Abs. 3 StVollStrO die Vollstreckung der EFS (und somit auch die freie Arbeit) bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung zurückzustellen gewesen wäre. FT hätte also gar nicht mehr abgeleistet/bewilligt werden dürfen ab Ztp. der Aktenanforderung des einbeziehenden Verfahrens.

    Einmal editiert, zuletzt von Anemone (26. November 2008 um 14:58) aus folgendem Grund: halben Satz vergessen

  • @alterHase:
    Leider keine Bewährungssache (mehr). VU sitzt auch schon, so dass ich mich jetzt mal fix entscheiden sollte.

    @Diabolo:
    Ist dummerweise passiert, obwohl bereits die Mitteilung nach § 8 StVollStrO in der Akte war. Wohl übersehen worden.

    @Anemone:
    Leider keine weitere Geldstrafe, nur noch Freiheitsstrafen... Die Lösung hätte ich auch für die eleganteste gehalten.

    Bin irgendwie noch immer unschlüssig. Werd die Akten jedoch zunächst dem Dez. vorlegen.

    Danke für die Antworten!

  • Gibt/gab es nicht zufällig eine "passende" Bew-Auflage, über die man die geleistete Arbeit auf die FrStr. durch Beschluss anrechnen könnte?????
    Da den Antrag der STA stellen müsste und die Alternative wohl wirklich ein Gn-Verf. wäre, würde ich die Akte vorlegen mit entsprechendem Hinweis zur eigenen Entscheidung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!