Wenn man der Auffassung folgen wollte, der Bewilligung der Berechtigten bedürfe es bei den Altrechten nicht, dann fragt sich ohnehin, warum der Gesetzgeber sie dann nicht gleich für von Amts wegen löschbar erklärt hat.
Nachdem er das nicht getan hat (im Gegensatz z. B. zum GBBerG von 1930), bleibt nur der Schluss, dass man das GBMaßnG vielleicht doch wörtlich anwenden sollte.
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