Genehmigung Schenkung Kommanditanteil

  • Hallo, liebe Kollegen!

    Nach fast zwei Monaten als Berufsanfänger in der Familien-/Vormundschaftsabteilung wird jetzt die erste Genehmigung von mir erwartet. Da ich ziemlich planlos bin, wie ich verantwortungsvoll mit der Aufgabe umgehen soll, würde ich mich über Ratschläge sehr freuen:

    Ein Vater vieler Kinder drittelt seinen Kommanditistenanteil und überträgt die Drittel schenkungsweise seinen drei jüngsten und noch minderjährigen Kindern. Da der beurkundende Notar nur von Vorteilen für die Kinder ausging, wurden die Kinder durch die Eltern vertreten. Eine gerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Der Vertrag ist schwebend unwirksam.

    Der Vater starb zwischenzeitlich, setze eins der drei schenkungsweise bedachten Kinder zum Alleinerben ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Involvierten RAs fiel die schwebende Unwirksamkeit der Schenkung auf. Es wurden Ergänzungspfleger für die drei Kinder und ein eine vorm. Genehmigung beantragt. Die Pfleger wurden bestellt und genehmigten die Erklärungen der Kinder in dem Schenkungsvertrag. Und jetzt betrete ich die Bühne...

    Mal aus der Sicht eines erfahrenen Praktikers:
    Wie prüfe ich die Genehmigungsfähigkeit der Anteilsübertragung. Die KG wurde zum Zweck der Errichtung einer Immobilie gegründet und befindet sich nach deren Verkauf in der Liquidation. Die Überschüsse werden gerade an die Gesellschafter ausgeschüttet, auf dem Konto des Vaters befindet sich eine größere Summe. Reicht das schon aus, um zu sagen, alles ist gut?

    Angenommen, ich genehmige: sollte ich vorbescheiden? Wer bekommt den Vorbescheid? Müssen Verfahrenspfleger trotz der Ergänzungspfleger bestellt werden?

    Wie zu erkennen, bin ich ziemlich verwirrt...

  • Hallo SteBa!

    Zu den Fragen zum Verfahren (Vorbescheid, Verfahrenspfleger) dürfte dieser Thread wohl helfen.

    Ansonsten ist eine Genehmigung immer Ermessensentscheidung. Entsprechend gibt es m.E. keine allgemein gültigen Prüfpunkte.

    Ich würde den Gesellschaftsvertrag zunächst mal darauf hin prüfen, welche möglichen Risiken bestehen könnten.

    Dann hier im Forum, in Literatur und Rechtsprechung etwas zum Thema "Genehmigung Eintritt Mdj. in KG" recherchieren und das Ergebnis - bezogen auf Deinen Fall - in einem Vermerk festhalten.

    Und dann musst Du Dich halt entscheiden. Aber wenn alle Pfleger einverstanden sind und Dir nichts ins Auge sticht, kann m.E. genehmigt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • :daumenrau

    Gut gemacht.

    Diese Fälle sind immer problematisch, weil sie nicht zum Tagesgeschäft gehören.

  • Hallo, SteBa,
    wichtig ist bei Übertragung von Kommanditanteilen wegen § 172 HBG, dass die Wirkung der Übertragung aufschiebend bedingt durch Eintragung in das Handelsregister erfolgt.
    Sollte das nicht so vereinbart sein, kannst Du die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister erteilen.

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