PKH-Raten noch einfordern?

  • Hallo!

    Ich brauche mal wieder eure Hilfe!
    Und zwar wurde PKH mit Raten (75,- €) ab August angeordnet. Die Partei wurde (leider) bisher nicht zur Zahlung aufgefordert. Nun habe ich ein Schreiben des RA auf dem Tisch. Er beantragt Abänderung in PKH ohne Raten. Kann ich die 4 bereits angefallenen Raten noch nachfordern???

    Danke für eure Hilfe!
    Sunny2

  • Also ich stelle mich da auf den (wenn auch m.E. streitigen) Standpunkt, dass der Abänderungsantrag keine Rückwirkung entfaltet.

    Ich lass (die Armut mal unterstellt), die Raten dann ab Tag des Eingangs des Abänderungsantrages entfallen und schreibe in meinen Beschluss rein, dass die bereits fälligen Raten mangels Rückwirkung bestehen bleiben.

  • Die Voraussetzungen für "ohne Raten" wurden mir erst Ende November dargelegt. (Und insbesondere noch nicht "belegt".) Erst Ende November haben sich die pers. und wirtsch. Verhältnisse geändert.

  • Ich fordere die 4 rückständigen Raten auch ein. Wenn sie nicht gezahlt werden, wird PKH ganz aufgehoben. Er hätte ja schon eher den Antrag stellen können. Er wurde auf die Folgen bei Nichtzahlung bei der Bewilligung hingewiesen und muss mit den Konsequenzen leben.

  • Also ich stelle mich da auf den (wenn auch m.E. streitigen) Standpunkt, dass der Abänderungsantrag keine Rückwirkung entfaltet.

    Ich lass (die Armut mal unterstellt), die Raten dann ab Tag des Eingangs des Abänderungsantrages entfallen und schreibe in meinen Beschluss rein, dass die bereits fälligen Raten mangels Rückwirkung bestehen bleiben.



    :zustimm:

  • Kann man, muss man aber nicht und ich tue es auch nicht (daher wie jojo, aenor, klein_steffchen und kampfküken).

    Selbst wenn die Partei nicht zur Zahlung aufgefordert wurde, so muss ihr (durch die Weiterleitung der Beschlussausfertigung des PKH-Bewilligungbeschlusses ihres Anwalts an sie) ihre Zahlungsverpflichtung bereits bekannt gewesen sein.

    Mein OLG sieht das zwar anders, aber wenn interessiert schon das OLG ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also ich stelle mich da auf den (wenn auch m.E. streitigen) Standpunkt, dass der Abänderungsantrag keine Rückwirkung entfaltet.

    Ich lass (die Armut mal unterstellt), die Raten dann ab Tag des Eingangs des Abänderungsantrages entfallen und schreibe in meinen Beschluss rein, dass die bereits fälligen Raten mangels Rückwirkung bestehen bleiben.



    :zustimm:



    anders wohl BGH v. 09.01.1997, Az.: IX ZR 61/94, (aber wer ist das schon :D )

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Also, der verlinkte Link sagt mir nur im Leitsatz, dass ich bei einer Aufhebung gem. § 124 Nr 2 ZPO eine Gesamtschau vornehmen muss. Das ist leider auch bei meiner Beschwerdekammer so.

    Ich finde, hier die die "Verschlechterung" nicht gebührend berücksichtigt, und ich bin schon wer :teufel:.

    Ich habe ein Verfahren laufen, da habe ich die Ratenzahlung eingestellt, es sind aber noch bereits fällige Raten zu zahlen. Mal sehen, ob ich im Fall einer Aufhebung (Gestern angedroht) die Beschwerde kommt, dann werde ichs wissen.:daumenrau

  • Anders als der BGH könnte man auch Folgendes schreiben:

    Darauf, ob die Partei möglicherweise nunmehr oder seit dem xx.xx.xxxx zahlungsunfähig ist, kommt es bei der Würdigung des in der Vergangenheit aufgetretenen Zahlungsrückstandes nicht an (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss 11.07.2005, 5 Ta 160/05, JURIS KORE060024763).

    Die Ratenzahlungsanordnung gemäß des Beschlusses vom xx.xx.xxxx wäre lediglich mit Wirkung ab Eingang des Antrags auf Änderung der PKH-Raten (Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 120 ZPO Rn. 31) bzw. ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, somit ab xx.xx.xxxx aufzuheben gewesen (OLG Nürnberg, Beschluss 05.01.2005, 9 WF 4134/04, Rpfleger 2005, 268).

    Eine Abänderung der Raten nach § 120 Abs. 4 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei bis zur Verschlechterung der Verhältnisse ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen oder nicht so lange im Rückstand ist, dass die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden könnte (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 15.11.2004, L 6 B 59/04 SF, JURIS KSRE055590827).

    Hier hätte die Partei bis zum xx.xx.xxxx Raten in der angeordneten Höhe erbringen können. Dass dies aufgrund der Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht möglich war, hat sie weder in der Vergangenheit noch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen oder glaubhaft gemacht.

    Nach Entziehung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung aber dann nicht in Betracht, wenn die Partei die nunmehr geltend gemachte Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im Aufhebungs- bzw. Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (OLG Nürnberg, Beschluss 26.04.2004, 9 WF 1213/04, MDR 2005, 48).

    Der Hinweis der Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist zwar in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen und entsprechend zu beachten. Erfolg kann ein solcher Antrag aber in aller Regel nur haben, wenn d. Hilfsbedürftige bis zum Eintritt der Vermögensverschlechterung seiner Zahlungspflicht nachgekommen oder zumindest nicht so lange in Rückstand geraten ist, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden könnte. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, (nur) die jenige Partei zu schützen, die im Rahmen des ihr Zumutbaren ihren Verpflichtungen nachkommt (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss 14.02.1996, WF 117/95, JURIS KORE451609600).

    Daraus folgt zum einen, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind, in der Regel die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufgehoben wird, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Raten wegen nachträglicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse stattgegeben wird (OLG Stuttgart, Beschl. 09.12.1986, 8 W 80/86, FamRZ 1987, 403; OLG Koblenz, Beschl. 08.04.2008, 7 WF 277/08, MDR 2008, 1234).

    Ferner folgt daraus, dass Rückstand mit der festgesetzten Zahlung i. S. v. § 124 Nr. 4 ZPO, der zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt, als schuldhafter Rückstand und demnach als Verzug zu verstehen ist (OLG Zweibrücken, Beschluss 05.03.1992, 6 WF 13/92, JurBüro 1992, 757 f.).

    Diese Ansicht steht in soweit auch im Einklang mit dem OLG Hamm, Beschl. 11.8.2006, 5 WF 159/06, soweit bekannt unveröffentlicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zum letzten post, hier im Thread werden wohl ein paar verschiedene Fallkonstellationen vermischt. Ich stell sie mal an Bsp. dar:

    1. Raten ab Jan. 08, Änderungsantrag (Eingang)Juli 08, Änderungszeitpunkt der wirtsch. Verhältnisse Jan. 08--> Ratenänderung ab Jan. 08, vgl. BGH

    2. Raten ab Jan. 08., Änderungsantrag und wirtsch. Änderung Juli 08, aber keine Zahlungsaufforderung rausgeschickt----> Änderung ab Jan. 08, vgl. Zöller, § 124 Rdn. 19 m.w.N., aber auch Gegenmeinung gut vertretbar.

    3. Raten ab Jan. 08, Änderungszeitpunkt und Antrag Juli 08, Beschluss ergeht; aber

    Rückstände von Jan. -Juli. 08. Kann deswegen die gesamte PKH aufgehoben werden? oder nur dieser Zeitraum? hmm:gruebel:

    Ich glaub 3. hast du gerade, wird interessant.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Also ich mache Konstellation 1) nicht nach BGH, werde aber mal sehen, ob ich die Entscheidung mal im Volltext kriege.

    Mein Fall ist eine Mischung von 1) und 3)

    Raten ab Januar 08, nicht gezahlt, Änderung März 08, Abänderungsantrag Mai 08.

    Schaun ma mal :D:teufel:

  • Bei den Beispielen 1. und 2. schließ ich mich mit Überzeugung der Mindermeinung an, meint ich würde die PKH in beiden Fällen aufheben (und im Falle eines Rechtsmittel abwarten was mein OLG dazu sagt).

    Was mein OLG zu Beispiel 3. sagt weiß ich bereits. Ich hatte die PKH komplett aufgehoben und bin vom OLG bestätigt worden. Dies kann m. E. bei Beispiel 3. auch gar nicht anders sein, denn wenn am 01.04.2008 bereits ein Aufhebungsgrund für die komplette PKH bestand (m. E. gibt es im ganzen Gesetz keine Vorschrift die eine Teilaufhebung der PKH zuließe), wie soll die Partei dann noch im Juli einen Abänderungsantrag stellen können. Das nicht bereits am 01.04.2008 der (mögliche) Aufhebungsbeschluss erlassen wurde, kann m. E. nicht dazu führen, dass die Partei dennoch (für einen Teil) die PKH behält. Diese Diskussion hatten wir aber bereits in einem anderem Thread.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (2. Dezember 2008 um 17:20)

  • Nimm doch einfach mal einen Sachverhalt so hin, in Bsp. 3 ist der PKH o.R-beschluss so da. Etwas verständlicher vielleicht:

    Raten ab Jan. 08, Änderungsantrag und Beschluss ab Feb. 08;

    Den Ratenrückstand für Jan. bekommst erst 3 Monate später mit, und nun?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nimm doch einfach mal einen Sachverhalt so hin,

    Raten ab Jan. 08, Änderungsantrag und Beschluss ab Feb. 08;
    Den Ratenrückstand für Jan. bekommst erst 3 Monate später mit, und nun?



    Gebe mir Mühe :D

    Ab Februar muss die Partei keine Raten mehr zahlen und einem entsprechenden Abänderungsantrag ist durch Beschluss stattzugeben. Da sind wir uns einig, oder ?

    Da aber die Januarrate im Februar noch nicht länger als 3 Monate rückständig ist, kann und muss im Februar keine Aufhebung der PKH erfolgen. Insoweit auch Einigkeit ?

    Da die Veränderung der VerH. jedoch (erst) rechtzeitig (!) im Februar mitgeteilt wurden, ändert dies m. E. nichts daran, dass für Januar eine Zahlungsverpflichtung besteht. Auch wäre es der Partei möglich gewesen, da die Änderung ja erst später eingetreten ist, die Januarrate zahlen. Ich würde daher bzgl. der Januarrate einfach eine Sollstellung veranlassen (auch wenn dies vielleicht nicht die richtige Verfahrensweise ist), im Rahmen der o. g. Beschlussfassung die Partei über die Sollstellung informieren, und ihr gleichzeitig schreiben, dass sie darüberhinaus vorerst (mal angesehen von einer evtl. späteren Änderung gem. § 120 IV ZPO) keine Zahlungen zu erbringen hat.
    Mit der Sollstellung verwirkliche ich quasi nur die Zahlungsverpflichtung, die Partei im Rahmen der urspr. PKH-Bewilligung ohnehin hatte und beschwere sie darüber hinaus nicht zusätzlich. Soweit meine Lösung für die Praxis.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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