nachträgliche Deliktforderung

  • Der ST ist am 07.01.09. Die VÖ ist bereits am 08.12.08 erfolgt. Nun wird eine nachträgliche Deliktforderung angemeldet.
    Wenn ich einen nt. PT auf den 23.12. anberaume, kann das SV noch 2 Wochen vor dem Termin ausliegen.
    Allerdings handelt es sich ja um eine Deliktforderung, die eh bestehen bleibt und Masse ist auch nicht vorhanden. Könnte ich daher den PT nicht auch später anberaumen?

  • Wann ist die Forderung denn angemeldet worden ? Beim Verwalter vor VÖ oder nach VÖ des Schlussverzeichnisses? Ist sie vor VÖ angemeldet worden, solltest Du alles versuchen, sie noch so zu prüfen, dass sie ins Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann. Ist sie danach angemeldet worden, ist es eigentlich egal und du kannst sie im Schlusstermin mitprüfen.
    Der 23. 12. ist natürlich sehr knapp. 3 Tage bis VÖ nachträglicher Termin gültig ist + 3 Tage Ladungsfrist. Heute ist der 18.12. (es sei denn Du sitzt noch im Büro und wartest auf gescheite oder nicht gescheite Forumsantworten). Wenn Du nicht mehr vorher prüfen kannst, dann würde ich sie im Schlusstermin prüfen und nicht mehr aufnehmen ins Schlussverzeichnis.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Prüfung einer Deliktforderung ist bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Demnach kann auch nach dem ST ein besonderer PT anberaumt werden, wo dann der Deliktsgrund festgestellt und in die Tabelle eingetragen wird. Vorher ist der Sch. natürlich zu belehren.
    Entscheidungen dazu: AG Hamburg vom 29.12.2004 (68b IK 31/02) in ZInsO 2005, 107-108; MüKo 2. Auflage zu § 176 Rn. 20

  • Die Prüfung einer Deliktforderung ist bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Demnach kann auch nach dem ST ein besonderer PT anberaumt werden, wo dann der Deliktsgrund festgestellt und in die Tabelle eingetragen wird. Vorher ist der Sch. natürlich zu belehren.
    Entscheidungen dazu: AG Hamburg vom 29.12.2004 (68b IK 31/02) in ZInsO 2005, 107-108; MüKo 2. Auflage zu § 176 Rn. 20

    Wenn nur der Rechtsgrund nachgemeldet wird, ok. Aber für die Forderung an sich gilt das o.g.

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