Berhi im laufenden Scheidungsverfahren

  • Folgender Fall: Ehescheidungsverfahren ist rechtshängig, beantragt ist nur Ehescheidung und VA. Außergerichtlich verhandeln die Parteien über das (nicht mehr vorhandene) Sparvermögen, also die eine Partei soll Auskunft geben, wo das Geld geblieben ist, was auf dem Konto war. RA bzw. Ast. beantragt nun außerhalb des gerichtlichen Verfahrens für diesen Schriftwechsel über den Verbleib des Geldes Beratungshilfe. Wäre der Auskunftsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden, hätte der RA dafür keine gesonderte Vergütung erhalten, sondern lediglich eine Gebührenerhöhung aufgrund eines etwas erhöhten Streitwerts. Ich würde die Vergütung gänzlich ablehnen, da bereits ein gerichtliches Verfahren rechtshängig war und Anträge zu Folgesachen dort gestellt werden können. Oder?

  • gemeinsames Sparvermögen ist Zivilrecht und kann im Scheidungsverfahren überhaupt nicht geltend gemacht werden.

  • das wäre dann Zugewinn.Das wäre FamR.

    Bitte, um WAS genau streitet man sich? Es gibt doch ne Anlage zum Antrag. Was will wer von wem warum?

  • Man könnte es unter Mutwilligkeit subsumieren. Es gibt auch eine Entscheidungen, die in die ähnliche Richtung gehen.

    Aber natürlich gibt es auch wiederum genug andere, die keine Verpflichtung sehen, alles anhängig zu machen.

    Aber Du könntest die anwaltliche Notwendigkeit in Frage stellen :)

  • Die anwaltliche Notwendigkeit stelle ich durchaus in Frage. Denn es ging nur darum, wo das auf dem Sparbuch befindliche Geld abgeblieben ist. Die Antwort an den Fragesteller lautete: Es wurde bereits vor langer Zeit vom Vermieter einkassiert, um Mietschulden zu begleichen. Es handelte sich nämlich um ein Mietkautionskonto. Ich bin der Meinung, dass diese einfache Auskunft auch ohne anwaltlichen Beistand geben werden konnte.

  • Die anwaltliche Notwendigkeit stelle ich durchaus in Frage. Denn es ging nur darum, wo das auf dem Sparbuch befindliche Geld abgeblieben ist. Die Antwort an den Fragesteller lautete: Es wurde bereits vor langer Zeit vom Vermieter einkassiert, um Mietschulden zu begleichen. Es handelte sich nämlich um ein Mietkautionskonto. Ich bin der Meinung, dass diese einfache Auskunft auch ohne anwaltlichen Beistand geben werden konnte.


    :zustimm:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die anwaltliche Notwendigkeit stelle ich durchaus in Frage. Denn es ging nur darum, wo das auf dem Sparbuch befindliche Geld abgeblieben ist. Die Antwort an den Fragesteller lautete: Es wurde bereits vor langer Zeit vom Vermieter einkassiert, um Mietschulden zu begleichen. Es handelte sich nämlich um ein Mietkautionskonto. Ich bin der Meinung, dass diese einfache Auskunft auch ohne anwaltlichen Beistand geben werden konnte.


    :zustimm:

    ebenfalls.
    Am Rande: dies könnte tatsächlich nicht im scheidungsverfahren geltend gemacht werden.

  • ich würde im Falle einer Bewilligung - die gerade noch zu vertreten wäre - lediglich eine Ratsgebühr erstatten und im übrigen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneinen.

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