Veröffentlichung § 188 InsO

  • IK-Verfahren. Schlusstermin wurde anberaumt. Es hat kein Gläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet. Wie sieht in so einem Fall die Veröffentlichung gem. § 188 InsO aus bzw. ist diese dann noch erforderlich?

  • [quote='rainer19652003','RE: Veröffentlichung § 188 InsO']

    § 188 InsO enthält keine zu veröffentlichen Mindestbeträge.

    :confused:


    "das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen. "

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  • [quote='rainer19652003','RE: Veröffentlichung § 188 InsO']

    § 188 InsO enthält keine zu veröffentlichen Mindestbeträge.

    :confused:


    "das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen. "





    :confused: Warum??

    "das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen", selbst wenn sie 0 Euro betragen, wollte ich damit, nicht ganz ernst gemeint, zum Ausdruck bringen.

    Nun immer noch :confused: ???

  • Auch dann, da es ja theoretisch immer möglich ist, dass noch Masse gefunden wird und Nachtragsverteilung angeordnet werden muss, halte ich es für gerechter, dann auch den Forderungen nach § 39 eine Chance zur Anmeldung gegeben zu haben - nach Aufhebung ist das ja nicht mehr möglich.

  • Sorry, ich verstehe die Frage immer noch nicht.
    Wenn ich als Insolvenzgericht es für erforderlich halte, fordere ich die Gläubiger nach § 39 zur Anmeldung auf. Einzelfälle, wann dies zu erfolgen hat, enthält die InsO nicht, also liegt es in meinem Ermessen. Und m.E. muss ich auffordern, wenn kein Gläubiger nach § 38 angemeldet hat. Damit ich einen Gläubiger habe, an den ich verteilen kann.
    Genauso würde ich zur Anmeldung auffordern, wenn ich 100% oder mehr an die normalen Tabellengläubiger zu verteilen hätte.

  • Auch dann, da es ja theoretisch immer möglich ist, dass noch Masse gefunden wird und Nachtragsverteilung angeordnet werden muss, halte ich es für gerechter, dann auch den Forderungen nach § 39 eine Chance zur Anmeldung gegeben zu haben - nach Aufhebung ist das ja nicht mehr möglich.



    Ich halte diese Vorgehen für falsch.

    Ob eine Verteilung an die nachrangigen Gläubiger möglich ist stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus. Dementsprechend hat das Gericht dann – und auch erst dann – die Möglichkeit, die nachrangigen Insolvenzgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, wenn sich aus der Praxis sicher einschätzen lässt, dass Masse zumindest für eine Teilbefriedigung auch dieser Gläubigergruppe zur Verfügung steht.

    Was ist mit der Gebühr in Höhe von 15,-- Euro für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen?

  • Die Prüfungsgebühr entsteht doch für die nachrangigen Gläubiger nicht. Diese konnten doch erst nach der gerichtlichen Aufforderung anmelden. Und wenn Sie das dann innerhalb der neu gesetzten Anmeldefrist tun, melden Sie nicht verspätet an, sondern rechtzeitig.

  • Die Prüfungsgebühr entsteht doch für die nachrangigen Gläubiger nicht. Diese konnten doch erst nach der gerichtlichen Aufforderung anmelden. Und wenn Sie das dann innerhalb der neu gesetzten Anmeldefrist tun, melden Sie nicht verspätet an, sondern rechtzeitig.



    Stimmt, da geb ich dir recht.

  • Sorry, ich verstehe die Frage immer noch nicht.
    Wenn ich als Insolvenzgericht es für erforderlich halte, fordere ich die Gläubiger nach § 39 zur Anmeldung auf. Einzelfälle, wann dies zu erfolgen hat, enthält die InsO nicht, also liegt es in meinem Ermessen. Und m.E. muss ich auffordern, wenn kein Gläubiger nach § 38 angemeldet hat. Damit ich einen Gläubiger habe, an den ich verteilen kann.
    Genauso würde ich zur Anmeldung auffordern, wenn ich 100% oder mehr an die normalen Tabellengläubiger zu verteilen hätte.



    @ Queen:

    Sprungfeder meiner nervigen Fragerei war, ob für die von Dir angestellten Maßnahmen eine gesetzliche Notwendigkeit besteht, die Dich quasi verpflichtet, so zu handeln.

    Wenn es keine gibt, dann sehe ich darin keine notwendige, auch nicht durch Pebb§y gedeckte, Tätigkeiten.
    Das gilt auch für eine Ermessensentscheidung.
    Da dafür keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, würde ich nicht entsprechend tätig werden.

    Sofern der Verordnungsgeber für solche Fälle kein Sprungtuch oder Rettungsschirm aufgespannt hat, ist es nicht meine Sache, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

    Aber ich kann Dich schon verstehen, es hat wohl etwas mit dem Bauchgefühl zu tun.

  • Wobei die Aufforderung an die nachrangigen Gläubiger vergebliche Liebsmüh sein dürfte.
    Wenn ich keine Insolvenzgläubiger habe, habe ich auch keine nachrangigen Gläubiger i.S. § 39 I Nr. 1 und 2. Für die Gläubiger nach Nr. 3 ist es egal, da diese sowieso von der RSB nicht betroffen sind. Nr. 4 ist auch unwahrscheinlich, zumal z.B. bei einer Schenkung § 519 BGB zutreffen könnte. Und Nr. 5 scheidet schon mal bei natürlichen Personen aus und dürfte auch sonst nicht so wahrscheinlich als einzige Forderung sein.
    Würde mich also wirklich wundern, wenn im Ausgangsfall nachrangige Gläubiger anmelden würden...

  • Astaroth,
    wer weiß: dem Ordnungsamt sind 40,00 EUR in the täsch vielleicht dann doch lieber, als dem Schuldner 30 Jahre hinterherzulaufen.
    Es bestände weiter, wenigstens für Freunde der Rechtsfortbildung die Frage, ob im Falle der Befriedigung der § 39 InsO, § 301 InsO teleologisch in der Art zu reduzieren ist, dass auch hier die RSB greift.

    Schlußendlich die unentgeltliche Leistung: hier kann die Einschlagdichte, insbesondere bei natürlichen Personen höher sein. Zur Sicherung der Vermögenswerte hat der Schuldner im Vierjahreszeitraum die Wohnimmobilie seiner Tochter verschenkt, evtl. gegen lebenslanges Wohnrecht. Der Verwalter ficht sofort nach IE an und Tochter überträgt sofort zurück, ohne dass man die sache mit der Gläubigerbenachteiligung problematisiert. Die kann jetzt natürlich voll zum Zuge kommen.

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