Berichtigung des Nacherbenvermerks nach dem Tod eines Nacherben

  • Guten Morgen!

    Habe mich gerade frisch angemeldet, da ich eure Hilfe brauche...:(

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    Abteilung I: Ehefrau F als Vorerbin
    Abteilung II: drei Kinder A,B und C als Nacherben

    Grundlage der Eintragung ist jeweils das Testament der Eheleute F und M
    ( "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu unseren Nacherben und auch Ersatzerben setzen wir ein: A,B,C zu gleichen Teilen. Die Nacherb- bzw. Ersatzerbfolge zugunsten A,B,C entfällt für den Fall, dass eines der drei Kinder seinen Pflichtteil nach dem Vater sogleich geltend machen sollte. In diesem Fall verbleibt es hinsichtlich der Nacherb- bzw. Ersatzerbenanordnung zugunsten desjenigen Kindes, das seinen Pflichtteil bis zum Eintritt des Nacherbenfalls nicht geltend gemacht hat.")

    Nun ist B verstorben und A legt ein Testament nach B vor, nach dem A Alleinerbin des B ist und bittet um Berichtigung des Nacherbenvermerks.

    Folgende Fragen zermartern mir das Hirn:
    1. Kann ich einen Nacherbenvermerk berichtigen?(Veränderungsspalte?)
    2. Wenn ja - wozu ich tendiere -, gilt § 2108 II BGB und ich berichtige aufgrund des Erbscheines ( d.h. anstelle des B trage ich A ein) oder muss ich das Testament auslegen bzw. einen "aktuellen Vorerbschein" verlangen, weil ich ja nicht prüfen kann, ob ein Pflichtteil geltend gemacht wurde( d.h. anstelle des B trage ich A und C ein) ?

    :( Help!:(

  • Ein Pflichtteilsanspruch für die als Nacherben bedachten Kinder besteht nur, wenn sie die Nacherbschaft ausschlagen (§ 2306 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 BGB). Wenn keine solche Ausschlagung vorliegt, kann ein - bestehender - Pflichtteilsanspruch also nicht geltend gemacht worden sein.

    Hat B Abkömmlinge?

  • M.E. ist das NE-Recht hier nicht vererblich sondern für den verstorbenen B treten die Ersatzerben A und C zu gleichen Teilen ein. Grundlage der Eintragugn ist nicht der Erbnachweis nach B sondern das ursprüngliche Testament nebst Sterbenachweis bzgl. B.

    Ich denke, man kann den NE-Vermerk dann entsprechend berichtigen, sofern der Antrag entsprechend korrigiert wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde meinen, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage nicht berichtigen kann, weil die Vererblichkeit des Nacherbenrechts nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Damit müsste vielmehr durch Erbschein nachgewiesen werden, wer letztlich die Nacherben sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde meinen, dass das Grundbuchamt auf der Grundlage nicht berichtigen kann, weil die Vererblichkeit des Nacherbenrechts nicht ohne weiteres angenommen werden kann.


    Wenn das GBA bei der Ersteintragung des NE-Vermerks diese Auslegungen des Testaments selbst vorzunehmen hat, warum soll es dann diese Frage nicht auch jetzt selbst zu entscheiden haben!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das geht ja echt super schnell mit den Antworten! Danke!!!

    Also meint ihr, dass ich einen Erbschein nach dem Erblasser M (Ehemann/Vater) verlangen soll?


  • Also meint ihr, dass ich einen Erbschein nach dem Erblasser M (Ehemann/Vater) verlangen soll?


    Ich meine das gerade nicht! Wenn man die Erbfolge samt NE-Vermerk ursprünglich ohne ES eintragen konnte, muss man m.E. auch die Berichtigung ohne ES über den Vorerbfall eintragen können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Also meint ihr, dass ich einen Erbschein nach dem Erblasser M (Ehemann/Vater) verlangen soll?


    Ich meine das gerade nicht! Wenn man die Erbfolge samt NE-Vermerk ursprünglich ohne ES eintragen konnte, muss man m.E. auch die Berichtigung ohne ES über den Vorerbfall eintragen können.




    Bei der Eintragung des Vorerben und des NE-Vermerkes musste man sich ja noch keine Gedanken über eine etwaige (Nicht)-Vererblichkeit des NE-Rechtes machen, daher konnte die Eintragung erfolgen.

    Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich einen Erbschein haben wollen; daher: wie Andreas.


  • Bei der Eintragung des Vorerben und des NE-Vermerkes musste man sich ja noch keine Gedanken über eine etwaige (Nicht)-Vererblichkeit des NE-Rechtes machen, daher konnte die Eintragung erfolgen.


    Da man eine (konkludente) Ersatznacherbenbestimmung (§ 2069 BGB) in den Vermerk mit aufzunehmen hat und eine solche die Vererblichkeit nach § 2108 BGB ausschließen würde, muss man das m.E. schon tun!
    Vgl. dazu diesen Thread.

    Eine Diskussion zum Thema "Berichtigung NE-Vermerk" gab es übrigens auch schon hier. Der Fall dort lag allerdings anders, da es dort um Auschlagungen der Nacherben ging.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke ebenfalls, dass man den NE-Vermerk nicht ohne Weiteres berichtigen kann.

    Es kommt immer auf den Willen der Testierenden an.

    Nach dem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass B keine Kinder hatte (sonst wäre insoweit an diese als Ersatznacherben zu denken).

    Vielleicht war es auch der Wille der Eltern, dass für den Wegfall eines Kindes die beiden anderen zu gleichen Teilen Nacherben werden sollten.

  • Wenn B Abkömmlinge hat, können diese nach § 2069 BGB als Ersatznacherben berufen sein. Dies hätte schon bei der Eintragung des Nacherbenvermerks entschieden werden müssen. Ob das Nacherbenrecht vererblich ist oder evtl. Abkömmlinge von B als Ersatznacherben berufen sind, läßt sich damals wie heute nur durch einen Erbschein nach dem ursprünglichen Erblasser nachweisen.

    Wenn B keine Abkömmlinge hat, gibt es ebenfalls zwei denkbare Lösungen: Die Vererblichkeit des Nacherbenrechts zugunsten von A und die ggf. im Wege der Auslegung zu befürwortende Ersatznacherbenberufung von A und B bzw. den nach dem Erblasserwillen bestehenden Vorrang der Anwachsung (§ 2094 BGB). Letzteres liegt hier nach meiner Auffassung näher, weil die erste Möglichkeit dazu führen würde, daß A zu 2/3 und C nur zu 1/3 als Nacherben in Betracht kommen. Ich habe Zweifel daran, ob diese Ungleichbehandlung der Stämme dem Erblasserwillen entspricht.

    Das vorliegende notarielle Testament wurde nach meiner Auffassung nicht mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit formuliert.

  • Da auch ich glaube, dass es hier drei verschiedene Möglichkeiten gibt, würde ich einen Erbschein verlangen auf Ableben des ehemaligen Eigentümers, wenn die Berichtigung wirklich erfolgen soll,
    den Antrag könnte die A ggfs. auch formlos zurücknehmen, wenn ihr die Kosten für den Erbschein zu hoch sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!