RDGEG als Kosten des Mahnverfahrens

  • Guten Tag,

    die einschlägigen Entscheidungsplattformen (Juris, Beck- Online und zur Not auch http://www.google.de) helfen da doch schon weiter:

    - AG Donaueschingen, Beschluss vom 12.08.2009, Az.: 11 C 65/09: pro Erstattungsfähigkeit der 25 € Pauschale
    - LG Dessau- Roßlau, Beschluss vom ?, Az.: 4 O 712/09: pro Erstattungsfähigkeit der 25 € Pauschale
    - AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11: Erstattungsfähigkeit lediglich der notwendigen Kosten i.S.v. § 91 ZPO

    Weiterhin einen schönen Arbeitstag

    HClausen

    Habe mir jetzt mal die Entscheidung des AG Plon angeschaut - die kannte ich noch gar nicht.

    So ganz überzeugt mich die Entscheidung nicht. Muss der Kläger wirklich eine "Widerspruchsprognose" für eine Ersparnis eines meist einstelligen (!) Betrages bei Einlegung eines Widerspruchs stellen, wenn bei Rechtskräftigwerden des Vollstreckungsbescheides demgegenüber die Beauftragung des Inkassobüros in jedem Fall günstiger ist? :gruebel:

    Naja, wenigstens gibt es jetzt auch mal eine Gegenmeinung zum AG Donaueschingen...

    Die Entscheidung des LG Dessau- Roßlau konnte ich leider nicht auftreiben, da gibt es nur eine Zusammenfassung der Entscheidung.

    Gruß
    Peter

  • Die Rechtsprechung dazu ist aber auch wirklich alles andere als
    einheitlich...

    Ich habe hier z.B. noch eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg
    (Urteil vom 24.08.2010, 69 C 221/10) gefunden, in der die 25,00 Euro bereits im
    Urteil tituliert wurden und bezüglich der den Betrag von 25,00 €
    übersteigender Inkassokosten für das Mahnverfahren die Klage abgewiesen
    wurde.

    Aber wenigstens spricht das AG Plön mal aus, dass wegen § 4 Abs. 4 RDGEG
    nicht immer 25,00 Euro erstattungsfähig sind, sondern
    man weiterhin auf die Notwendigkeit abstellen muss. Was sich
    meiner Ansicht nach auch eindeutig aus dem § 4 RDGEG ergibt...

  • Hat jemand zufällig Zugriff auf die Entscheidung des AG Köln vom 14.10.2009, Az.: 136 C 338/09?

    Diese Entscheidung ist in in einem Aufsatz über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im Mahnverfahren in der neuen Ausgabe (11/2012) des juristischen Büros zitiert; leider aber weder in jurion, beck-online noch in juris vorhanden...

    Gruß
    Peter

  • Hier noch ein Urteil dazu:

    AG Brandenburg: Urteil vom 27.08.2012 - 31 C 266/11

    Titel: Erstattung von Inkassokosten

    Leitsätze:
    1. Kosten, die für die Geltendmachung und Durchsetzung einer tatsächlich bestehenden Forderung durch ein registriertes Inkassobüro entstanden sind, kann der Gläubiger vom Schuldner ersetzt verlangen, soweit dessen Einschaltung erforderlich war. (Leitsatz der Redaktion)
    2. Ist absehbar, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, bei der ohnehin ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss, verstößt der Gläubiger, der gleichwohl ein Inkassobüro beauftragt, gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Inkassokosten hat der Schuldner daher nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie entstanden wären, wenn der Gläubiger sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. (Leitsatz der Redaktion)
    3. Inkassokosten sind nicht zu erstatten, soweit auch einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit gem. § 19 I Nr. 1 RVG keine gesonderte Vergütung verlangen könnte, weil es sich um eine lediglich vorbereitende Tätigkeit innerhalb desselben Rechtszuges handelt. Maßgeblich ist, ob zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung und ein allenfalls bedingter Prozessauftrag erteilt wurde. (Leitsatz der Redaktion)

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Hallo BeaF,

    danke für die Entscheidung.

    Soweit ersichtlich beschäftigt sie sich aber nicht mit den Inkassokosten des Mahnverfahrens, sondern mit den normalen vorgerichtlichen Inkassokosten...

    Die Frage, ob an Inkassokosten des Mahnverfahrenbs stets 25,00 Euro erstattungsfähig sind oder nur, soweit sie notwenig waren - begrenzt auf 25,00 Euro - bleibt in der Rechtsprechung somit weiter umstritten.

    Das AG Hamm (NJW-RR 2012, 1216) hat entschieden, dass bei der Ausurteilung der vorgerichtlichen Inkassokosten (bei einer Vertretung auch im Mahnverfahren) 25,00 Euro abzuziehen sind, da dieser Betrag für die Vertetung im Mahnverfahren anfällt und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen ist. Damit wird indirekt gesagt, dass im Festsetzungsverfahren stets 25,00 Euro geltend gemacht werden können.

    Das AG Plön (JurBüro 2012, 591) hält weiterhin an der Ansicht fest, dass es sich lediglich um einen Deckelungsbetrag handelt, keine Pauschale. Die gleiche Auffassung vertritt das AG Marbach (Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 1 C 517/11): "Der aus dieser Norm [§ 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG] ersichtliche Betrag von 25,00 Euro stellt keine Pauschale, sondern einen „Deckelungsbetrag“ dar."

    Es bleibt spannend...

    Gruß
    Peter

  • Hier noch ein Urteil dazu:

    AG Brandenburg: Urteil vom 27.08.2012 - 31 C 266/11

    Titel: Erstattung von Inkassokosten

    Du meine Güte, da hat aber jemand Zeit und Muße gehabt, seinem Richterkollegen Paroli zu bieten und das Thema mal grundlegend zu zerpflücken. Respekt! Allein das äußere Bild lässt schon auf einen enormen Zeitaufwand schließen - und dann noch 56 Randnummern. Hoffentlich kommt nicht ein böses LG / OLG und ... :eek: :teufel:

  • Hier noch ein Urteil dazu:

    AG Brandenburg: Urteil vom 27.08.2012 - 31 C 266/11

    Titel: Erstattung von Inkassokosten

    Du meine Güte, da hat aber jemand Zeit und Muße gehabt, seinem Richterkollegen Paroli zu bieten und das Thema mal grundlegend zu zerpflücken. Respekt! Allein das äußere Bild lässt schon auf einen enormen Zeitaufwand schließen - und dann noch 56 Randnummern. Hoffentlich kommt nicht ein böses LG / OLG und ... :eek: :teufel:

    Manchmal liegt aber auch in der Kürze die Würze ;)

  • Um die Diskussion aktuell zu halten anbei eine Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg.

    Meiner Meinung nach ist diese Entscheidung zutreffend. Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zur Höhe von 25,00 Euro sind regelmäßig zu titulieren, müssen aber - zumindest wenn der Gegner den Anfall bestreitet (ansonsten § 138 Abs. 3 ZPO) - durch eine Kostenrechnung des Inkassobüros glaubhaft gemacht werden (AG Plön NJW-RR 2013, 128).


    AG Berlin-Charlottenburg, 03.08.2012 - 216 C 159/11

    1. Auf die Erinnerung der Klägerin hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2.5.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig ist und die zu erstattenden Kosten somit auf insgesamt 175,00 EUR (statt: 150,00 EUR) festgesetzt sind.

    2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

    3. Der Streitwert der Erinnerung wird auf 25,00 EUR festgesetzt.

    Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
    Wie von der Klägerin begehrt, sind 25,00 EUR als Kosten für die Vertretung durch das Inkassobüro als notwendige Kosten des Rechtsstreits festzusetzen gem. § 91 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Erstattungspflicht für Kosten der Beauftragung des Inkassounternehmens z.T. bereits tituliert ist mit Urteil vom 8.11.2011. Streitgegenständlich war nur Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten für Tätigkeit vor gerichtlichem Mahnverfahren. Über die weiteren Inkassokosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren wurde im Urteil damit auch nicht entschieden.
    Dass die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können, ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.
    Von der Erforderlichkeit der Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO ist auszugehen. Nicht notwendige Rechtsverfolgungskosten stellen die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren i.d.R. nur dann dar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Durchführung des streitigen Erkenntnisverfahrens der Schuldner nicht leisten und auch eine Titulierung nicht gelingen wird. Hierfür ist nichts vorgebracht, und auch nichts ersichtlich. Dass die Klägerin erkennen konnte, dass die Beklagte auch auf Zahlungsaufforderungen nicht leisten wird, gab noch keinen Anlass zur Besorgnis, dass die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zu einer Titulierung führen könne.
    Die Notwendigkeit kann in diesem Fall auch nicht mit der Überlegung verneint werden, dass sogleich ein Rechtsanwalt hätte beauftragt werden können. Dies schon deshalb nicht, weil es (s.o.) auf die Perspektive bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ankommt. Gelingt die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren, dann wirkt sich das Nichteinschalten eines Rechtsanwaltes i.V.m. der Deckelung nach § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG erheblich schuldnerschützend aus (so auch AG Donaueschingen, Beschl. v. 12.8.2009 – 11 C 65/09, NJW-RR 2010, 503). Im Übrigen würde bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes jedenfalls die Post- und Telekommunikationspauschale zusätzlich anfallen (keine Anrechnung), so dass selbst dann fast keine Mehrkosten anfallen, wenn die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren dann doch nicht gelingt (so auch Hansens, RVGReport 2011, S. 92 [93]).
    Eine Anrechnung der 25 EUR auf entstandene Rechtsanwaltskosten darf nicht stattfinden, schon da es insofern an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt.

  • Hallo,

    im neuesten JurBüro ist die Entscheidung des LG Magdeburg, Beschluss vom 06.03.2013 - 9 O 1087/12 zur Problematik des § 4 RDGEG veröffentlicht.

    Zusammengefasst:
    a.) Inkassokosten des Mahnverfahrens sind gemäß § 4 RDGEG grds. erstattungsfähig.
    b.) Der Notwendigkeitsmaßstab bemisst sich nach § 91 ZPO. "Nicht notwendige Rechtsverfolgungskosten stellen die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren in der Regel nur dann dar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, das ohne Durchführung des streitigen Erkenntnisverfahrens der Schuldner nicht leisten und auch eine Titulierung nicht gelingen wird."
    c.) Keine Anrechnung auf die RA Kosten des streitigen Verfahrens.

    Gruß
    Peter

  • Hallo,

    eine sehr inkassofeindliche und m.E. auch schwer vertretbare Auffassung vertritt das AG Lemgo im Beschluss vom 29.11.2013 - 18 C 270/13 (veröffentlicht u.a. auch in Beck-Online):

    Leitsätze:
    1. Der Auftrag von Unternehmen bzw. Handelsgesellschaften an ein Inkassobüro, das Mahnverfahren durchzuführen, hat in der Regel unabhängig von der Kostenentscheidung zur Folge, dass die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG nicht von der Gegenseite im späteren Prozessverfahren zu erstatten ist. Bei Privatpersonen ist die Rechtsnotwendigkeit dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen.
    2. Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung - im Gegensatz zu der o. g. Gebühr des Inkassobüros - daher zu Recht als Notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig

    Dass Inkassokosten gemäß § 4 Abs. 4 RDGEG einer Notwendigkeitsüberprüfung unterliegen dürfte inzwischen allgemein anerkannt sein.
    Allerdings gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen zur Notwendigkeit:

    - AG Donaueschingen NJW-RR 2010, 503: Inkassokosten [des Mahnverfahrens] regelmäßig notwendig
    - AG Plön, B.v. 10.11.2011 - 2 C 645/11: Mehrkosten durch Beauftragung eines Inkassokosten gegenüber einem Rechtsanwalt nicht notwendig, wenn der Beklagte bereits vorgerichtlich die Forderung bestritten hat
    - AG Charlottenburg, B.v. 03.08.2012 - 216 C 159/11: Inkassokosten regelmäßig notwendig, außer wenn zu erwarten ist, dass Schuldner ohne Erkenntnisverfahren nicht leisten wird und auch keine Titulierung gelingen wird
    - LG Magdeburg JurBüro 2013, 310: Inkassokosten regelmäßig notwendig, außer wenn zu erwarten ist, dass Schuldner ohne Erkenntnisverfahren nicht leisten wird und auch keine Titulierung gelingen wird
    - AG Lemgo, B.v. 29.11.2013 - 18 C 270/13: Inkassokosten bei Unternehmen/Handelsgesellschaften regelmäßig nicht notwendig; anders ggfs. bei Privatpersonen

    Was meint ihr?

    Gruß
    Peter

  • Amtsgerichtsentscheidungen würde ich in eigenen Entscheidungen idR nicht zitieren. Es sei denn natürlich, es wäre das eigene Amtsgericht.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Amtsgerichtsentscheidungen würde ich in eigenen Entscheidungen idR nicht zitieren. Es sei denn natürlich, es wäre das eigene Amtsgericht.

    Das Zitieren von Amtsgerichts-Entscheidungen finde ich schon ok, gerade wenn diese in bekannten juristischen Zeitschrift besprochen werden. Auch der BGH zitiert manchmal Amtsgerichtsentscheidungen.

    Gerade bzgl. der Problematik der Notwendigkeit von Inkassokosten des Mahnverfahrens wird es auch in absehbarer Zeit keine Entscheidung einer Beschwerdeinstanz geben (§ 567 Abs. 2 ZPO). Auch die Entscheidung des LG Magdeburg war "ledilglich" eine Entscheidung über eine Erinnerung.

    Allerdings hatte ich die Entscheidung des AG Lemgo auch eher als Diskussionsanstoß gepostet. ;)

    Gruß
    Peter

  • Das Urteil des AG Lemgo überzeugt mich auf ganzer Linie! :daumenrau
    Jedes Unternehmen kann ein Mahnbescheid selber ausfüllen und braucht dafür kein Inkasso.
    henry

  • Das Urteil des AG Lemgo überzeugt mich auf ganzer Linie! :daumenrau
    Jedes Unternehmen kann ein Mahnbescheid selber ausfüllen und braucht dafür kein Inkasso.
    henry

    :eek: Also meinem Elektro-Meister, dessen Buchhaltung die Ehefrau macht, würde ich das doch eher nicht zutrauen wollen. Oder dem Malermeister.... Mal ganz ehrlich, wozu gibt´s die Rechtsdienstleister, wenn man sich deren Hilfe nicht bedienen darf? Eine Steuererklärung könnte "jedes Unternehmen" auch selbst ausfüllen. Muss er aber nicht, die Kosten des Steuerberaters darf er sogar vom steuerpflichtigen Brutto abziehen.

    Aber so ein(en!) Mahnbescheid muss "jedes Unternehmen" allein ausfüllen können. Aber sicher.... Ist ja alles so einfach, verständlich, logisch, übersichtlich und es gibt so rein gar nichts juristisches zu beachten. :(

    Lemgo erachtet sogar die Beauftragung eines RA als "notwendig". Die Kosten sind aber meist höher, als die erstattungsfähigen Kosten eines Inkassobüros. Wo liegt da jetzt die Logik? Und wozu steht´s im Rechtsdienstleistungsgesetz, dass ein Inkassobüro das darf? So rigoros sollte man die Problematik nicht angehen.

  • Ein Rechtsanwalt dar im gerichtsverfahren vertreten, das Inkasso nicht.
    Ausserdem wird in §4 RDGEG auf §91 ZPO verwiesen sodass Notwendigkeit zu prüfen ist.;)
    Wenn ein Malermeister keinen einfachen Mahnbescheid stellen kann möge er kein Malergeschäft aufmachen. Ausserdem könnte er ja einen Anwalt nehmen.
    henry

  • Wenn ein Malermeister keinen einfachen Mahnbescheid stellen kann möge er kein Malergeschäft aufmachen.


    Das erhebt jetzt ja wohl keinen Anspruch, ernst genommen zu werden oder? 

    In meinem Beritt gilt übrigens AG Donaueschingen und gut ist´s. 

  • [ot] Und ich dachte der Maler macht sich selbstständig, weil er so gut malen kann... :gruebel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ja, aber zumindest kann er einen Anwalt nehmen.
    Das ist sogar günstiger, wenns es ins Gerichtsverfahren geht (Anrechnung).
    Warum hat der Gesetzgeber §91 ZPO genannt wenn es immer 25€ geben soll?:confused:
    AG Lemgo hat sich schon was gedacht.
    henry

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!