Erstreckung Zwangssicherungshypothek

  • Ich frage für eine befreundete Rechtspflegerin (ich kann ihr leider ad hoc nicht helfen):

    Eigentümer sind A - H zu je 1/8. Auf dem Achtel des H ist eine Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Finanzamtes eingetragen worden. Nun soll H einen weiteren 1/8 Anteil erwerben, die Zwangssicherungshypothek soll erstreckt werden. Geht das? Bislang hat das Notariat eine Urkunde vorbereitet, in der gesagt wird, das bewilligt und beantragt wird, die Zwangssicherungshypothek auf den neuen Anteil zu erstrecken. Hübsch, aber was ist mit der dinglichen Unterwerfung? Diese muss doch erklärt werden (für den Fall, dass man bejaht, dass das überhaupt geht). :confused:

  • Eine Zwasi. ist nicht rechtsgeschäftlich bestellbar, also würde ich annehme, dass sie auch nicht rechtsgeschäftlich auf weitere Grundstücke erstreckt werden kann.

    Dem steht ja auch entgegen, dass Gesamt-Zwangssicherungshypotheken (mit Ausnahme der späteren Grundstücksteilung) nicht möglich sind.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wer soll denn diese not. Urkunde unterschreiben? Will das der H freiwillig machen?

    Also das geht so nicht! Soll das Finanzamt doch einfach auf den neuen Miteigentumsanteil auch ne Zwasi beantragen!?

  • Also das geht so nicht! Soll das Finanzamt doch einfach auf den neuen Miteigentumsanteil auch ne Zwasi beantragen!?


    Das wird erst recht nicht funktionieren, da es nach dem Hinzuerwerb diesen weiteren isolierten 1/8 Miteigentumsanteil nicht mehr gibt. H ist dann Eigentümer eines 1/4 Anteils und das Finanzamt könnte zukünftig nur noch auf diesem eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Außerdem wurde bereits für den vollen Betrag eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so dass für diese Forderung nichts mehr im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen werden kann.

    Life is short... eat dessert first!

  • Warum soll die Erstreckung denn erfolgen? Die meisten Leute sind froh, wenn sie eine Zwangshypothek wieder raus bekommen und hier soll nun die Haftung erweitert werden!?!
    :gruebel:

    Ulf

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  • Schöner/Stöber vertritt allerdings die Auffassung, dass die rechtsgeschäftliche Erstreckung auf den weiteren Miteigentumsanteil möglich ist. Kommt das denn in der Praxis wirklich mal vor? Mir ist sowas noch nie untergekommen. Ich frage mich jetzt aber auch, ob sich der Eigentümer dann noch der dinglichen Vollstreckung unterwerfen muss. :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Ursprünglich war der 1/8 Anteil des H an Grundstück X mit der Zwangshypothek belastet. Dieses wurde vermessen, es entstanden drei Flurstücke. Die Bruchteilseigentümer wollen sich nun "auseinandersetzen", jeder soll sozusagen einen größeren Anteil an jeweils einem der neuen Flurstücke erhalten. Die Pfandentlassung der freizugebenden Flurstücke will das FA jedoch nur erteilen, wenn der hinzuerworbene MEA nachverhaftet wird.

    Danke an Schikaze (und alle anderen), die Entscheidung von Oldenburg scheint mir die sichere Variante.

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