Einigung gem. § 4 Abs. 1 WEG in notarieller Eigenurkunde

  • Der Gegenstand einer Wohnanlage ist durch Errichtung eines Anbaus erweitert worden. An den neu geschaffenen Räumen wird Sondereigentum gebildet. Die Wohnungseigentümer erklären in notariell beurkundeter Form, dass das Sondereigentum an den neuen Räumen mit dem Wohnungseigentum Nr. 1 verbunden werden soll.
    Der Notar erhält Vollmacht, alle zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und ist von § 181 BGB befreit.
    Nach Zwischenverfügung wird die Einigung in Form einer notariellen Eigenurkunde vorgelegt.
    Der Inhalt lautet: "Unter Bezugnahme auf die mir erteilt Vollmacht erkläre ich für die Beteiligten:
    Die durch den Anbau neu geschaffenen Räume werden mit dem Wohnungseigentum Nr. 1 verbunden. Die Beteiligten sind sich über den Eigentumsübergang auf die Eheleute A... einig."

    Ich frage mich, ob diese Einigung durch notarielle Eigenurkunde wirksam erklärt werden kann. Ich vermute, dass das geht, da eine Beurkundung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO stellt die Eigenurkunde dar.

    Weiter finde ich den Inhalt der Eklärung mangels Bezugnahme auf den Aufteilungsplan, der ja eigentlich den Gegenstand des eingeräumten Sondereigentums beschreibt, zu mager. Ich beabsichtige daher, eine Einigung unter Bezugnahme gemäß § 13a BeurkG nachzufordern. Dieses dürfte aber dann spätestens die notarielle Eigenurkunde ausschließen, da ich für die Bezugnahme eine Niederschrift brauche.

    Wie seht Ihr das?

  • Vollmacht an den Notar ist zwar grundsätzlich möglich, er müsste die Auflassung dann aber von einem anderen Notar beurkunden lassen. Eine Eigenurkunde verstößt gegen § 6 I Nr. 1 BeurkG, s. Meikel, § 20 GBO, Rdnr. 13 bzw. Einl. I Rdnr. 119. Da werden die Beteiligten wohl noch einmal kommen müssen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • § 6 BeurkG ist nur bei Beurkundungen anzuwenden.
    Eine Beurkundung ist für die Einigung nicht vorgeschrieben und von dem Notar auch nicht erfolgt. Die Eigenurkunde dürfte keine Beurkundung nach dem Beurkundungsgesetz darstellen.

    Allerdings stimme ich überein, dass Beurkundung für die Einigung gemäß § 4 Abs. 2 WEG doch erforderlich sein könnte, da diese Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten erklärt werden muß. Nun hat zwar ausschließlich der Notar als Vertreter sämtlicher Beteiligter gehandelt, somit waren alle Vertretenen anwesend, nur beurkundet ist diese Tatsache ja nicht.

    Im Ergebnis kommt der Notar um die Beurkundung der Einigung nebst Bezugnahme auf den Aufteilungsplan wohl nicht herum.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!